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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
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- Deutsch
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^ 86, 16. April ISO». Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt 1 d. Tlschn. Buchhandel. 4577 ration, welche den Urheber gegen die nicht genehmigte mittel bare Aneignung schützen, d. h. gegen eine solche, welche das Originalwerk nur unter wesentlichen Änderungen wiedcrgibt, ohne daß die Wiedergabe den Charakter eines neuen Original- werkes trägt. Auf deutsche Anregung hin ist hinzugefügt worden, daß nicht nur, wie bisher die Umwandlung eines Romans in ein Theaterstück und umgekehrt, sondern auch die Um wandlung von Schriftwerken novellistischer und poetischer Natur in ein Theaterstück und umgekehrt in den Rahmen obiger Bestimmungen fällt. Abgesehen non einigen, im Interesse größerer Deutlichkeit vorgenommenen, rein redaktionellen Änderungen ist noch zu erwähnen, daß Abs. 2 des Artikel 10, der aussprach, daß die Landesgerichte bei Anwendung des Artikel 10 etwaige Vor behalte der inländischen Gesetzgebung zu berücksichtigen hätten, von der Berliner Konferenz gestrichen worden ist, weil man allgemein der Ansicht war, daß die Übereinkunft in diesem Punkte über den Landesgesetzen stehen müsse. Artikel 13. Nr. 3 des Schlutzprotokolls zur Berner Übereinkunft lautet! -Es besteht Einverständnis darüber, daß die Fabrika tion und der Verkauf von Instrumenten, welche zur mecha nischen Wiedergabe von Musikstücken dienen, die aus ge schützten Werken entnommen sind, nicht als den Tatbestand der musikalischen Nachbildung darstellend angesehen werden sollen.» Die Auslegung und Durchführung dieser Bestimmung hat im Verkehr der Unionsländer von Anfang an Schwierig keiten bereitet. Bereits auf der Pariser Konferenz von 18SS wurde von der Französischen Regierung beantragt, von der Anwendung der Nr. 3 ausdrücklich auszunehmen »die Instru mente, die Melodien nur durch Einfügung von durchlochten Bändern oder Scheiben oder anderen vom Instrument unab hängigen Bestandteilen wiedergeben, die getrennt verkauft werden und Musikausgaben mit besonderer Notenschrift dar stellen». Diesem Vorschläge wurde von anderer, namentlich von deutscher Seite widersprochen. Es wurde geltend gemacht, daß die Unterscheidung zwischen festeingefügtcn und trenn baren Bestandteilen unsicher, und daß die Frage für eine internationale Regelung noch nicht spruchreif sei, vielmehr abzuwarten sein werde, bis die einzelnen Verbandsländer in der Frage Stellung genommen hätten. In Deutschland wurde die Angelegenheit aus Anlaß der Revision des Gesetzes vom II. Juni 1870 ausführlich er örtert. Der Entwurf des Gesetzes, betreffend das Urheber recht an Werken der Literatur und der Tonkunst, hatte in Z 22 (vgl. Nr. S7 der Reichstagsdrucksachen 1800/01) teils mit Rücksicht auf die derzeitige Lage der Industrie, teils im Hinblick auf die gesetzlichen Bestimmungen des Auslandes für die mechanischen Musikinstrumente die unentgeltliche Be nutzung geschützter Kompositionen freigegeben. Im Reichstag erhielt jedoch der Entwurf die aus der Fassung des Z 22 des Gesetzes vom 19. Juni 1901 ersichtliche Einschränkung. Gleichzeitig wurde, nachdem die Regierung erklärt hatte, daß eine weitergehende Berücksichtigung der von den Komponisten und Verlegern geltend gemachten Wünsche nur auf dem Wege internationaler Regelung möglich sei, die folgende Resolution gefaßt: »Der Reichskanzler wird ersucht, sobald als möglich mit den Ländern der Berner Union in Verhandlung zu treten, um den Urheberrechtsschutz dahin auszudehnen, daß die Übertragung von Musikstücken auf solche Instrumente, die zu deren mechanischer Wiedergabe dienen, ohne Erlaub nis des Urhebers nicht zulässig ist.» Börsenblatt sllr dm Deutschen Buchhandel. 76. Jahrgang. Im Verfolge dieses Beschlusses ist der Berliner Konfe renz zu Nr. 3 des Schlußprotokolls die nachstehende Propo sition vorgelegt worden: »Den Urhebern von Werken der Tonkunst oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den Verbandsländern, in denen ihre Werke auf Grund dieser Übereinkunft geschützt sind, die ausschließliche Befugnis zu: ») diese Werke auf Be standteile von Instrumenten zu übertragen, welche zur mechanischen Wiedergabe von Musikstücken dienen; d) die öffentliche Aufführung der Werke mittels dieser Instru mente zu gestatten. Hat der Urheber das Werk in der oben angegebenen Weise benutzt oder dessen Benutzung gestattet, so kann jeder Dritte gegen eine angemessene Vergütung die Befugnis in Anspruch nehmen, das Werk in der im vorstehenden Ab satz unter s) und b) bezeichneten Weise zu übertragen und öffentlich aufzufahren. Der inneren Gesetzgebung der Vcrbandsländer bleibt es überlassen, zu bestimmen, in welcher Weise die Höhe der Vergütung im Streitfälle festgesetzt wird.» In der Begründung war ausgeführt, daß mit Rücksicht auf die technische und wirtschaftliche Entwickelung, welche die Fabrikation der mechanischen Musikinstrumente in den letzten Jahren genommen hat, eine erneute Prüfung der Frage ge boten sei, ob sich das dieser Industrie gegenüber dem Kompo nisten gewährte Ausnahmerecht noch länger aufrecht erhalten lasse. Gleichzeitig wurde auf die zunehmenden Schwierig keiten hingewiesen, die dem internationalen Verkehr aus der Verschiedenheit des Rcchtszustandes in den einzelnen Verbandsläudern erwachse». Auf der anderen Seite wurde nicht verkannt, daß die von den Komponisten gewünschte Ab änderung des bestehenden Rechtes leicht zu der Bildung von Monopolen in der Hand großer Unternehmungen führen könne, und daß dem schwächeren Teile der Industrie gegen eine solche Entwickelung Schutz gewährt werden müsse. Diesem Zwecke sollte der im Abs. 2 vorgeschlagene Lizenzzwang dienen. Die Konferenz hat diesem Vorschlag im Grundsätze zu gestimmt, indem sie den Gedankengang des Abs. 1 des deut schen Vorschlags im Abs. 1 des Artikels 13 festgelegt hat. In bezug auf Abs. 2 des deutschen Vorschlags wurde geltend gemacht, daß der Lizenzzwang den Rechtsanschauungen mancher Länder fremd sei, und daß es sich empfehlen werde, die Gestaltung einer etwaigen Beschränkung des Urheber rechts im Sinne des deutschen Vorschlags der inneren Gesetz gebung der einzelnen Länder zu überlassen. Dies kommt im Abs. 2 des Artikel 13 zum Ausdrucke. Gleichzeitig wurde im Abs. 3 eine Bestimmung zum Schutze des unter dem geltenden Rechte erworbenen Besitzstandes angefügt. Diese Vorschrift stellt sich gegenüber Artikel 11, soweit die öffentlichen Aufführungen in Betracht kommen, als Sonder bestimmung dar. Daß die gemäß Abs. 2, 3 in den einzelnen Verbands ländern bestehenden Beschränkungen des Urheberrechts immer nur für das Gebiet dieser Länder Geltung haben können, folgt aus allgemeinen Rechtsregeln. Auf Wunsch der italie nischen Regierung ist darüber im Abs. 4 eine besondere Be stimmung ausgenommen worden. Heroorzuheben ist noch, daß der neue Artikel 13, ebenso wie Nr. 3 des seitherigen Schlußprotokolls, sich lediglich auf die Wiedergabe musikalischer Kompositionen durch mecha nische Instrumente bezieht. Die Befugnisse des Urhebers eines Werkes der Literatur gegenüber der unbefugten Wiedergabe des Werkes durch mechanische Instrumente (Sprechmaschinen) richten sich nach den allgemeinen Vor schriften. Bei den Beratungen sind auch die Wünsche der Industrie sss
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