Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090416
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904164
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090416
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-04
- Tag1909-04-16
- Monat1909-04
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4578 Börsenblatt s. d. Dtzchn. Buchhandel Nichtamtlicher Teil. 86, 1«. April 1998. zur Sprache gekommen, welche auf den Schutz der Walzen, Bänder, Platten usw. gegen die unbefugte mechanische Nach bildung abzielen. Eine Beschlußfassung ist nicht erfolgt, da diese Frage nicht sowohl dem Gebiete des Urheberrechts als vielmehr dem des gewerblichen Rechtsschutzes angehört. Die Prüfung, ob ein solcher Schutz, für den von den beteiligten Kreisen gewichtige Gründe geltend gemacht werden, zu ge währen ist, muß daher zunächst der inneren Gesetzgebung Vorbehalten bleiben. Grundsatz, daß die vertragsmäßigen Rechte des Urhebers un abhängig von dem Schutze des Werkes im Ursprungslands sein sollen. Artikel 17 entspricht dem Artikel 13 der Berner Übereinkunft, der die polizeilichen Aufstchtsrechte der Verbandsstaaten über Presse usw. ausdrücklich aufrechterhält. In dem französischen Texte sind die Worte »it «et ontsnäu gus» als überflüssig gestrichen ivorden. Artikel 14. Die Wiedergabe szenischer Vorgänge durch die Kinemato graphie hat eine derartige Entwicklung genommen, daß es angezeigt erschien, die hier in Betracht kommenden Rechts verhältnisse durch ausdrückliche Vorschriften klarzustellen. Diesem Zwecke dient Artikel 14. Die Bestimmung im Abs. 1 soll den Urheber dagegen schützen, daß sein Werk ohne seine Erlaubnis von einem andern auf dem Wege der Kinematographie nachgebildet und öffentlich vorgeführt wird. Es ist hier hauptsächlich an den Fall zu denken, daß eine Erzählung oder ein Drama, welche den Gegenstand eines Urheberrechts bilden, in eine kinemato- graphische Darstellung übertragen und in dieser Form ver wertet werden. Aus der anderen Seite ist im Abs. 2 dem kinematographischen Werke selbst, sosern es durch die Kombi nation der dargestellten Vorgänge oder die Art der Inszenierung in sich eine eigentümliche Schöpfung enthält, ausdrücklich die Eigenschaft eines schutzfähigen Werkes zuer kannt worden. Dem Urheber eines solchen Werkes stehen hiernach gegen dritte Personen die allgemeinen Rechtsbehelfe der Übereinkunft und des inneren Rechtes zur Seite, jedoch kann er, soweit das Werk in das ältere Recht eines anderen Urhebers eingreift, die ihm an sich zuftehenden Befugnisse ohne Erlaubnis des an dem Originalwerke Berechtigten nicht ausüben. Das Rechtsverhältnis ist das gleiche, wie im Falle der Übersetzung eines Schriftwerkes, der Herstellung eines Kupferstichs nach einem Gemälde und dergleichen. Der Vollständigkeit halber ist im Abs. 3 eine dem Artikel 2 Abs. 2 entsprechende Bestimmung ausgenommen werden. Im Abs. 4 sind die Grundsätze des Abs. 1 bis 3 auf die der Kinematographie analogen Verfahren, mit denen infolge der Entwicklung der Technik auf diesem Gebiete zu rechnen ist, für anwendbar erklärt worden. Artikel 15 enthält im. Abs. 1, 2 die Bestimmungen der Abs. !, 2 des Artikel II der geltenden Übereinkunft über die Prozeß legitimation. Der dritte Absatz des Artikel 11, wonach die Gerichte fordern können, daß die Erfüllung der im Ursprungs lands vorgeschriebenen Förmlichkellen durch eine amtliche Be scheinigung nachgcwiesen werde, ist, da nach Artikel 4 Abs. 2 der neuen Übereinkunft Förmlichkeiten nicht mehr berück sichtigt werden sollen, hinfällig geworden und somit ge strichen. Artikel IS. Abs. 1, 3 dieses Artikels entsprechen den Abs. 1, 2 des auf der Pariser Konferenz revidierten Artikel 12 der Berner Übereinkunft, wonach jedes nachgedruckte oder nachgebildete Werk in dem Einfuhrland, in welchem das Originalwerk Anspruch auf Schutz hat, von den zuständigen Behörden nach Maßgabe der inneren Gesetzgebung beschlagnahmt weiden kann. Durch den neu hinzugekommenen Abs. 2 wird diese Be schlagnahme ausdrücklich auf solche Nachbildungen für an wendbar erklärt, die aus einem Lande herrllhren, wo das Originalwerk nicht oder nicht mehr geschützt ist. Dieser Zu satz beseitigt etwa mögliche Zweifel an der Tragweite des Abs. 1 und hat besondere Bedeutung im Hinblick auf den im Artikel 4 Abs. 2 der neuen Übereinkunft aufgestellten Artikel 18. Für die Anwendung der Übereinkunst auf die bei ihrem Inkrafttreten bereits vorhandenen Werke ist zur Zeit der Artikel 14 des bisherigen Textes, ergänzt durch Nr. 4 des Schlußprotokolls, maßgebend. An die Stelle dieser Bestim mungen soll der Artikel 18 treten, der wiederum davon aus- gcht, daß der erweiterte Schutz nicht nur den erst künftig entstehenden Werken, sondern im allgemeinen auch den schon vorhandenen zugute kommt. Wie bisher wird aber im Artikel 18 einerseits diese Regel durch die Abs. 1, 2 von vornherein abgeschwächt, anderseits durch Abs. 3 den einzelnen Verbandsländern gestattet, in Sonderverträgen oder auf dem Wege der inneren Gesetzgebung weitere Ausnahmen zu treffen. Von vornherein ausgeschlossen war bisher die Anwendung neuer Vorschriften auf die Werke, die schon vor deren In krafttreten Gemeingut geworden waren. Man könnte geneigt sein, hierunter nicht nur die durch Ablauf der Schutzsrist frei gewordenen Werke einzubegreifen, sondern auch solche Werke, welche wegen der Nichterfüllung von Förmlichkeiten oder aus sonstigen Gründen im Ursprungsland überhaupt des Schutzes entbehren. Mit Rücksicht auf die praktische Bedeutung, die diese Frage wegen des in dem neuen Artikel 4 Abs. 2 ausge sprochenen Grundsatzes erlangt, empfiehlt es sich, sie klar zu entscheiden. Der Artikel 18 Abs. 1 bringt zum Ausdrucke, daß nur da, wo die bisherige Schutzfrist abgelaufen ist, die sogenannte Rückwirkung ausgeschlossen bleibt. In den anderen Fällen liegt kein Anlaß zu einer Bestimmung vor, welche die Anwendung der neuen Schutzvorschriften auf die im Ur sprungslande schon gemeinfrei gewordenen Werke grundsätzlich ausschlösse. Vielmehr würde dadurch den Verletzern von Ur heberrechten eine Handhabe geboten, auch mittels der unbe gründeten Einwendung, daß das Werk infolge der Nicht erfüllung von Förmlichkeiten oder dergleichen gemeinfrei ge worden sei, der Erledigung der Streitsache Schwierigkeiten zu bereiten. Im übrigen bleibt es nach Abs. 3 jedem Lande Vorbehalten, wirklich berechtigte Interessen durch Übergangs vorschriften zu wahren. Dagegen ist, soweit der Schutz bereits durch Ablauf der Schutzfrist erloschen ist, die Anwendung der neuen Vorschriften noch weiter einzuschränken. Wenn nämlich ein Land mit kürzerer Schutzfrist bis zum Inkrafttreten der Übereinkunft sich der fünfzigjährigen Schutzdauer anschlösse, so würden in diesem Lande auch die schon gemeinfrei gewordenen aus ländischen Werke von neuem Schutz erlangen, die im Ur sprungslande noch geschützt sind, weil die Urheber schon seit dreißig, aber noch nicht seit fünfzig Jahren verstorben sind. Der Abs. 1 würde dies nicht ausschließen, weil im Ursprungs lands das Werk noch Schutz genießt. Da ein solches Wieder aufleben des Schutzes nach abgelaufener Frist mit den An forderungen des geschäftlichen Verkehrs unvereinbar ist, wird es im Abs. 2 besonders ausgeschlossen. Nach Abs. 4 sollen die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 wie bisher bei neuen Beitritten zu dem Verband und über dies dann entsprechende Anwendung finden, wenn ein Land erst nach dem Inkrafttreten der neuen Übereinkunft gemäß Artikel 7 die Schutzfrist auf fünzig Jahre verlängert. Artikel 19. Soweit die Übereinkunft den Schutz der Urheber, anstatt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder