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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 4579 ^ 8S, 16 April isos. deren Gleichbehandlung mit den Inländern vorzuschreiben, durch Festsetzung besonderer Rechte selbständig regelt, besteht eine Verjchiedinheit der Ansichten über das Verhältnis zum Landesrecht. Es hat die Auslegung Vertretung gefunden, daß die Vorschriften der Landcsgesetze, die in den durch die Übereinkunft selbst geregelten Punkten für die Urheber noch günstiger seien, diesen gleichfalls zugute kommen müßten. Der Artikel 19 stellt diesen Zweifel dahin klar, daß da, wo wie nach Artikel 38 des belgischen Gesetzes vom 22. März 1886 den Ausländern ohne Staatsverträge bestimmte Be günstigungen gewährt werden, die Übereinkunft der Anwen dung dieser weitergehenden Vorschriften nicht im Wege steht. Innerhalb des Deutschen Reichs kann dieser Vorbehalt zur Zeit praktische Bedeutung nicht gewinnen, da ausländische Werke hier nur in den Grenzen der abgeschlossenen Staats verträge geschützt werden. Artikel 20 faßt die Bestimmungen des Artikel 15 und des Zusatzartikels der Berner Übereinkunft, welche das Recht der Verbands staaten auf Abschluß von Sonderliteraroerträgen und die Aufrechterhaltung bestehender Sonderabkommen betreffen, in einem einzigen Artikel zusammen. Artikel 21 vereinigt die im Artikel 16 und in Nr. 5 Abs. 1, 2 des Schlußprotokolls der Berner Übereinkunft zerstreut gewesenen Bestimmungen über die Errichtung des Internationalen Bureaus in Bern. Abgesehen von anderen kleinen, rein redaktionellen Änderungen wird in diesem neuen Artikel nicht mehr von der Errichtung, sondern von der Beibehaltung dieses nunmehr bereits seit mehr als zwanzig Jahren be stehenden Amtes gesprochen. Artikel 22, der die Aufgaben des Internationalen Bureaus in Bern anfzählt, gibt die Bestimmungen von Nr. 5 Abs. 3, 4, Abs. 6 Satz 2 und Abs. 7 (Schlußsatz) des Schlußprotokolls der Berner Übereinkunft wieder. Artikel 23 enthält die Vorschriften der Nr. 5 Abs. 7 bis 11 des Schluß protokolls der Berner Übereinkunft, betreffend die Deckung der für das Internationale Bureau entstehenden Kosten. Artikel 24 faßt den Wortlaut des Artikel 17 sowie der Nr. S Abs. S und Abs. 6 Satz 1 des Schlußprotokolls der Berner Über einkunft, betreffend die Veranstaltung von Revistons- konserenzen, in einem Artikel zusammen. Artikel 25, 26. Den Länder», die außerhalb des Verbandes stehen, war es bisher gestattet, entweder nur der ursprüng lichen Berner Übereinkunft oder auch der Pariser Zusatzakte sowie der Deklaration beizutreten. Wenn in Zukunft nur ein einheitlicher Staatsvertrag besteht, würden die Länder, die dem Verbände beitreten wollen, keine Möglichkeit haben, sich nur dem weniger vorgeschrittenen Urheberschutze zu unter werfen, wie ihn die bisher geltenden Verträge verschreiben. Diese Sachlage könnte, insbesondere im Hinblick auf den Schutz gegen Übersetzung, den Beitritt neuer Staaten zum Verbände erschweren. Anderseits besteht kein Grund, den Ländern, die nicht zum Verbände gehören, eine Befugnis zu verschließen, die den Verbandsländern durch Artikel 27 Abs. 2 gewährt wird. Im Artikel 25 Abs. 3 wird einem bei tretenden Lande deshalb gestattet, im Verhältnisse zu den anderen Ländern die Anwendung bestimmter Vorschriften des neuen Vertrags in der Art auszuschließen, daß an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften der ursprünglichen Über einkunft oder der Pariser Zusatzakte Geltung erlangen. Was den Beitritt für Kolonien und auswärtige Be sitzungen anlangt, so ergänzt der Artikel 26 im Abs. 3 die bisherige Regelung dahin, daß eine solche Erklärung in gleicher Weise wie der Neubeitritt eines Staates der Regie rung der Schweizerischen Eidgenossenschaft schriftlich mitzu teilen ist. Artikel 27. Wie sich aus Artikel 27 Abs. 1 ergibt, verlieren mit dem Inkrafttreten der neuen Übereinkunft die Berner Über einkunft vom 9. September 1886 sowie die Pariser Zusatz akte und die Deklaration vom 4. Mai 1896 ihre Geltung. Dies gilt indessen nur für die gegenseitigen Beziehungen derjenigen Verbandsländer, welche die neue Übereinkunft ratifiziert haben. Sollte die Ratifikation seitens einzelner Verbandsländer nicht erfolgen, so behalten im Verhältnisse zwischen ihnen und den anderen Ländern die bezeichneten Verträge ihre bisherige Wirksamkeit, solange sie nicht gemäß Artikel 20 der Übereinkunft vom 9. September 1886 zufolge der Kündigung eines Landes diesem gegenüber außer Kraft treten. Aber auch den Ländern, welche die neue Überein kunft ratifizieren, wird durch die Vorschrift des Abs. 2 die Möglichkeit eröffnet, in einzelnen Punkten an den bis dahin im Verbände maßgebenden Grundsätzen sestzuhalten. Ebenso wie schon nach Artikel 7 im Verhältnisse zu den Ländern, die sich nicht in der Lage befinden, die fünfzig jährige Schutzfrist anzunehmen, die Dauer des Schutzes sich wie bisher regeln soll, so kann jedes Land noch bei der Ratifikation in der einen oder anderen Frage einen Vorbehalt machen, durch den es den bestehenden Rechts zustand jür sich aufrechterhält. Es kann also ein Land, das nur der Übereinkunft von 1886 beigetreten ist, zwar sich der neuen Übereinkunft anschließen, aber doch für das Über setzungsrecht die Beschränkung auf einen zehnjährigen Über setzungsschutz beibehalten. Ein Land, das die Pariser Zusatz akte angenommen hat, ist zwar nicht mehr in der Lage, den Übeisetzungsschutz gemäß der Übereinkunft von 1886 einzu schränken; es kann aber andererseits, auch wenn es dem neuen Vertrag im allgemeinen beitritt, die darin enthaltene abermalige Erweiterung des Übcrsetzungsrechts ablehnen. Für Deutschland liegt kein Anlaß vor, von der Befugnis zu einem Vorbehalte Gebrauch zu machen. Selbstverständlich sind gegenüber dem Lande, das einen Vorbehalt macht, auch die anderen Länder in dieser Hinsicht nur nach Maßgabe des bisherigen Vertragsverhältnisses gebunden. Artikel 28, 29 beziehen sich auf die Bestimmungen über Ratifikation und Inkraftsetzung der Übereinkunft, die bisher im Artikel 21 und in der Nr. 7 des Schlußprotokolls beziehungsweise im Artikel 20 der Berner Übereinkunft enthalten waren. Die Frist für die Ratifikation ist bis zum 1. Juli 191Ü gesetzt worden, um den einzelnen Ländern Zeit zu lassen, ihre Gesetzgebung gegebenenfalls vorher noch abzu ändern. Artikel 30 bestimmt, daß die Verbandsstaaten, welche die im Artikel 7 Abs. 1 vorgesehene Schutzdauer von 50 Jahren einführen oder welche auf die gemäß den Artikeln 25, 26 und 27 ge machten Vorbehalte verzichten, dies in gleicher Weise, wie es für den Neubeitritt eines Staates im Artikel 25 vor geschrieben ist, schriftlich anzuzeigen haben. Dieser Artikel hätte ebensogut den Bestandteil eines Vollziehungsprotokolls bilden können, der Einfachheit halber hat man ihn aber an dieser Stelle in die Übereinkunft selbst ausgenommen. <Die Anlagen zu dieser Denkschrift folgen.) S9S'
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