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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-16
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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86, 16, April 1909 Nichtamtlicher Teil. d. Tisch» s»chtz--«t 4567 Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Drucksache des Reichstags Nr. 1324. Dem Deutschen Reichstage ist die nachfolgende Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Berlin, 13. November 1908) vorgelegt worden: (Übersetzung.) Revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst. Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs; Seine Majestät der König der Belgier; Seine Majestät der König von Dänemark; Seine Majestät der König von Spanien; der Präsident der Französischen Republik; Seine Majestät der König des Ver einigten Königreichs von Großbritannien und Irland, Kaiser von Indien; Seine Majestät der König von Italien; Seine Majestät der Kaiser von Japan; der Präsident der Republik Liberia; Seine Königliche Hoheit der Großherzog von Luxem burg; Seine Durchlaucht der Fürst von Monako; Seine Majestät der König von Norwegen; Seine Majestät der König von Schweden; der Bundesrat der Schweizerischen Eidgenossenschaft; Seine Hokeit der Bey von Tunis, Gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in möglichst wirksamer und gleichmäßiger Weise das Recht der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst zu schützen, Haben den Abschluß einer Übereinkunft zu dem Zwecke beschlossen, die Übereinkunft von Bern vom 9. September 1886 nebst zugehörigem Zusatzartikel und Schlußprotokoll, sowie die Zusatzakte und die erläuternde Deklaration von Paris vom 4. Mai 1896 zu revidieren. Sie haben infolgedessen zu Ihren Bevollmächtigten er nannt, nämlich: (folgen die Namen. Vgl. Börsenblatt I9VS Nr. 272.) welche, nach gegenseitiger Mitteilung ihrer in guter und ge höriger Form befundenen Vollmachten, folgende Artikel ver einbart haben: Artikel 1. Die vertragschließenden Länder bilden einen Verband zum Schutze des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst. Artikel 2. Der Ausdruck -Werke der Literatur und Kunst« um faßt alle Erzeugnisse ans dem Bereiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst ohne Rücksicht auf die Art oder die Form der Vervielfältigung wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke, choreographische und pantomimische Werke, sofern der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise sistgelegt ist; Werke der Tonkunst mit oder ohne Text; Werke der zeich nenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, de, Bildhauerei; Stiche und Lithographien; Illustrationen, geographische Karten; geographische, topographische, architektonische oder wissenschaft liche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art. Den gleichen Schutz wie die Originalwerke genießen, unbeschadet des Urheberrechts an dem Originalwerk, Über setzungen, Adaptationen, musikalische Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst sowie Sammlungen aus verschiedenen Werken. Die vertragschließenden Länder find verpflichtet, den obengenannten Werken Schutz zu gewähren. Den Werken der angewandten Kunst wird Schutz ge währt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet. Artikel 3. Diese Übereinkunft findet auch Anwendung auf Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähn liches Verfahren hergestellten Werke. Die vertragschließenden Länder sind verpflichtet, diesen Werken Schutz zu gewähren. Artikel 4. Die einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber ge nießen sowohl für die nicht veröffentlichten als für die in einem Verbandslande zum ersten Mule veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungs landes des Werkes diejenigen Rechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Ürhebern gegenwärtig einräumen oder in Zukunft einräumen werden, sowie die in dieser Über einkunft besonders festgesetzten Rechte. Der Genuß und die Ausübung dieser Rechte find an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten nicht gebunden; dieser Genuß und diese Ausübung sind von dem Bestehen eines Schutzes in dem Ursprungslands des Werkes unab hängig. Soweit nicht diese Übereinkunft ein anderes be stimmt, richten sich demnach der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Rechte zustehenden Rechtsbehelfe ausschließlich nach den Gesetzen des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird. Als Ursprungsland des Werkes wird angesehen: für die nicht veröffentlichten Werke das Heimatland des Urhebers; für die veröffentlichten Werke dasjenige Land, in welchem die erste Veröffentlichung erfolgt ist, und für die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern veröffentlichten Werke dasjenige von diesen Ländern, dessen Gesetzgebung die kürzeste Schutz dauer gewährt. Für die gleichzeitig in einem Nichtverbands land und in einem Verbandslands veröffentlichten Werke wird letzteres Land ausschließlich als Ursprungsland an gesehen. Unter veröffentlichten Werken find im Sinne dieser Über einkunft die erschienenen Werke zu verstehen. Die Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes, die Auffahrung eines Werkes der Tonkunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes der Baukunst stellen keine Veröffentlichung dar. Artikel 5. Die einem der Verbandsländer ungehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem anderen Ver bandslande veröffentlichen, genießen in diesem letzteren Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber. Artikel 6. Die keinem der Verbandsländer ungehörigen Urheber, welche ihre Werke zum ersten Male in einem dieser Länder veröffentlichen, genießen in diesem Lande die gleichen Rechte wie die inländischen Urheber und in den anderen Verbands ländern diejenigen Rechte, welche diese Übereinkunft gewährt. Artikel 7. Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode. Doch richtet sich, für den Fall, daß diese Dauer nicht gleichmäßig von allen Verbandsländern angenommen sein sollte, die Dauer nach dem Gesetze desjenigen Landes, wo der Schutz beansprucht wird; sie kann aber die in dem Ursprungslands festgesetzte Dauer nicht überschreiten. Die Vertragsländer sind daher nur in dem Maße verpflichtet, die Vorschrift des vorhergehenden Absatzes zur Anwendung zu bringen, wie sich dies mit ihrer inneren Gesetzgebung in Einklang bringen läßt. Für die Werke der Photographie und die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke, für die nachgelassenen Werke, für die anonymen und pseudonymen
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