Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-17
- Erscheinungsdatum
- 17.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090417
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904174
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090417
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-04
- Tag1909-04-17
- Monat1909-04
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
4624 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 87, 17 April 1909. Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908. Art. 9. — Feuilletonromane, Novellen und alle anderen Werke aus dem Be reiche der Literatur, der Wissenschaft oder der Kunst, gleichviel, was ihr Gegenstand ist, welche in Zeitungen oder- periodischen Zeitschriften eines Verbands landes veröffentlicht find, dürfen in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber nicht abgedruckt werden. Mit Ausnahme der Feuilletonromane und der Novellen kann jeder Artikel aus einer Zeitung von einer anderen Zeitung abgedruckt werden, wenn die Wiedergabe nicht ausdrücklich untersagt worden ist. Es ist jedoch die Quelle anzu geben; die Rechtsfolgen der Nicht erfüllung dieser Verpflichtung richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, in welchem der Schutz beansprucht wird. Der Schutz dieser Übereinkunft findet keine Anwendung auf Tagesneuigkeiteu oder vermischte Nachrichten, welche sich als einfache Zeitungsmitteilungen dar- ftellen. Art. 10. — Bezüglich der Befugnis, Aus züge oder Stücke aus Werken der Literatur oder der Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder- wissenschaftlicher Natur sind, oder in Chrestomathien aufzunehmen, sollen die Gesetzgebungen der Verbandsländer und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zu kunft abzuschließenden besonderen Abkommen Art. 11. — Die Bestimmungen dieser Übereinkunft finden auf die öffentliche Auf führung dramatischer oder dramatisch-musika lischer sowie auf die öffentliche Auf führung von Werken der Tonkunst An wendung, gleichviel, ob diese Werke ver öffentlicht sind oder nicht. Die Urheber von dramatischen oder drama tisch-musikalischen Werken werden während der Dauer ihres Rechts an dem Originale gegen die öffentliche, von ihnen nicht ge stattete Aufführung einer Übersetzung ihrer Werke geschützt. Die Urheber genießen den Schutz dieses Artikels, ohne das; sie verpflichtet wären, bei der Veröffentlichung des Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 Bei den in Lieferungen ver öffentlichten Merken beginnt die Frist von zehn Jahren erst mit dem Erscheinen der letzten Lieferung des Original werk es. Bei Werken, welche aus mehreren, in Zwischenräumen erscheinenden Bänden bestehen, sowie bei fort laufenden Berichten oder Heften, welche von literarischen oder wissen schaftlichen Gesellschaften oder von Privatpersonen veröffentlicht werden, wird jeder Band, jeder Be richt oder jedes Heft bezüglich der zehnjährigen Schutzfrist als ein be sonderes Werk angesehen In den in diesem Artikel vorge sehenen Fällen gilt für die Berech nung der Schutzfristen als Tag der Veröffentlichung der 31. Dezember des Jahres, in welchem das Werk Art. 7. — Artikel, welche in einem Ver bandslande in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können im Original oder in Übersetzung in den übrigen Verbandsländern abgedruckt werden, falls nicht die Urheber oder Herausgeber den Abdruck ausdrücklich untersagt haben. Bei Zeitschriften genügt es, wenn das Verbot allgemein an der Spitze einer jeden Nummer der Zeitschrift ausgesprochen ist. Dies Verbot soll jedoch bei Artikeln poli tischen Inhalts oder bei dem Abdruck von Tagesneuigkeiten und »vermischten Nach- Art. 8. — Bezüglich der Befugnis, Aus züge oder Stücke aus Werken der Literatur und Kunst in Veröffentlichungen, welche für den Unterricht bestimmt oder wissen schaftlicher Natur sind, oder in Chresto mathien aufzunehmen, sollen die Gesetz gebungen der einzelnen VerbandUänder und die zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschließenden besonderen Ab kommen maßgebend sein. Art. 9. — Die Bestimmungen des Ar tikels 2 finden auf die öffentliche Aufführung dramatischer oder dramatisch - musikalischer Werke Anwendung, gleichviel, ob diese Werke veröffentlicht sind oder nicht. tisch musikalischen Werken, sowie ihre Rechts nachfolger werden gegenseitig, während der Dauer ihres ausschließlichen Übersetzungs- Werke geschützt. Die Bestimmungen des Artikels 2 finden gleichfalls Anwendung auf die öffentliche Aufführung von nicht veröffentlichten und Pariser Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896. Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffentlicht hat, sei es hat veröffentlichen lassen. Z u s a tz a k t e. Art 7. — Feuilletonromane, einschließ lich der Novellen, welche in einem Ver bandsland in Zeitungen oder periodischen Zeitschriften veröffentlicht sind, können in den übrigen Ländern ohne Ermächtigung der Urheber oder ihrer Rechtsnachfolger weder im Originale noch in Übersetzung Dasselbe gilt für die übrigen Artikel von Zeitungen oder periodischen Zeit schriften, wenn die Urheber oder Heraus geber in der Zeitung oder Zeitschrift, worin sie die Artikel bringen, ausdrücklich Fehlt das Verbot, so ist der Abdruck unter der Bedingung gestattet, daß die Quelle angegeben wird. Das Verbot findet jedoch bei Artikeln politischen Inhalts, bei Tagesneuigkeiten und »vermischten Nachrichten« keine An wendung.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder