Vereine »sw. zu verstehen, die Gegenstände des Buch handels zum eignen Gebrauch erwerben. 2- Lieferungen des Buchhandels an gewerbsmäßige Wiederverkäufe! unterliegen den Beschränkungen der Ver- kanfsordnung nicht. 3. Vereinigungen aller Art dürfen nur dann wie Buchhändler oder gewerbsmäßige Wiederverkäufer be handelt werden, wenn sie einen gewerbsmäßigen, also auf Eigengewinn gerichteten buchhändlerischen Betrieb führen, der bei der zuständigen Behörde angemeldet ist, und weder, wie z. B. Konsumvereine, Bücherämter usw. mit einem nach dieser Verkaussordnung unzulässigen Rabatt liefern, noch den erzielten Gewinn an ihre Mitglieder bezw. Abnehmer in einer Weise verteilen, die einer Ge währung von unzulässigem Rabatt gleichkommt. ^d-s Buch^ 8 Gegenstände hxs Buchhandels sind alle Werke der Literatur, Tonkunst, Kunst und Photographie, die durch ein graphisches Verfahren vervielfältigt sind, also außer Büchern namentlich Musikalien, Kunstblätter, Atlanten, Landkarten, Globen; ferner Lehrmittel, soweit sie der obigen Begriffsbestimmung entsprechen. 2. Wird in dieser Verkaussordnung der Ausdruck Bücher oder Werke gebraucht, so sind darunter stets alle Gegenstände des Buchhandels im Sinne des vorstehenden Absatzes zu verstehen. 3. Im Zweifel soll es dem Vorstand des Börsen vereins der Deutschen Buchhändler Vorbehalten sein zu bestimmen, ob ein Handelsgegenstand als Gegenstand des Buchhandels im Sinne dieser Verkaussordnung anzusehen ist oder nicht. ^ ^ Verkauf neuer Bücher an das Publikum sind die von den Verlegern festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. d-rKr-ts""m>d 2. Die von den Kreis- und Ortsvereinen für Verkäufe in und nach ihrem Gebiet festgesetzten, vom Vorstand des Börscnvereins genehmigten und im Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel veröffentlichten Be stimmungen über die zulässigen Abzüge vom Ladenpreis (Skonto, Rabatt) sind zu berücksichtigen. W-r,^°h»k 3. Es bleibt den Kreis- und Ortsvereinen Vor behalten, für die Buchhändler ihres Bezirkes verbindliche Vorschriften über den Verkaufspreis von Werken, die ohne Ladenpreis erschienen sind, in ihre Verkanfsbestim- mungen aufzunehmen. Mlisiiau-,,. 4. Für den Musikalienhandel gelten die von dem Verein der Deutschen Musikalienhändler beschlossenen, vom