Vorstand des Börsenvercins genehmigten und im Börsen blatt veröffentlichten besonderen Verkaussbestimmungem 8 «j. I. Liefert ein Sortimenter Werke in eigener Ans- ^ machung an das Publikum, so ist er an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis gebunden, falls seine Ausmachung der des Verlegers gleichartig ist. 2. Liefert der Sortimenter in einer besseren Aus machung als der Verleger, so muß er einen entsprechend höheren Preis berechnen. 3. Geringere Aufmachung zu billigerem Preis darf er unter dem Ladenpreis des Verlegers nur mit dessen Genehmigung öffentlich anzeigcn und muß hierbei den Ladenpreis des broschierten oder rohen Exemplars und den Preis der Aufmachung gesondert ausführen. 8 7. 1. Berechnet der Sortimenter infolge außergewöhn- AuM-g. licher Unkosten oder weil der Verleger mit einem geringeren Rabatt als 25 "/» vom Ladenpreise geliefert hat, neben dem Ladenpreise Spesen, so hat er diesen Aufschlag dem Käufer gegenüber kenntlich zu machen. 2. Bei Schulbüchern ist dieser Vorschrift genügt, wenn die Abweichung vom Ladenpreise in den Bücherverzeich nissen in unzweifelhafter Weise zum Ausdruck gebracht wird. 8 8. 1. Die Gewährung eines höheren Rabatts oder Skontos, als ihn die Verkaussbestimmungen der Kreis elnd Ortsvereine gestatten, darf weder bar erfolgen, noch durch Zuwendung anderer Vorteile wie Zugaben, Rabatt marken, Gutscheine, Gutschrift und anderes. 2. Es macht keinen Unterschied, ob diese Vorteile dem Käufer selbst oder in seinem Aufträge oder mit seinem Einverständnis Dritten zugewendet werden. 3. Ein in neuem Zustande verliehenes Buch ist bei Verkauf an den Entleiher oder feine Mittelsperson als neues Werk zu berechnen. War dem Käufer eine Einzel leihgebühr für das betreffende Buch berechnet, so darf diese abgezogen werden. 4. Neue Exemplare, die zu Vorzugspreisen bezogen worden sind, sei cs vom Verleger selbst, vom Barsorti ment, von einer Grossohandlung oder von sonst einem Zwischenhändler, dürfen nicht anders als zum Laden preise verkauft werden. 8 9. 1. Jedes öffentliche Anerbieten von Rabatt oder Skonto in ziffermäßiger oder in unbestimmter Form ist verboten. 2. Als öffentlich gelten alle mechanisch vervielfältigten oder schriftlich an einen größeren Kreis gerichteten An- 3