s Rabatt- kündigungen, ebenso Anzeigen in Schaufenstern oder Ge schäftsräumen. 3. Anzeigen, die geeignet sind, den Anschein zu er wecken, daß der Anzeigende in der Lage sei, neue Bücher billiger als zum Ladenpreise zu liefern, sind als ein öffentliches Anerbieten von Rabatt in unbestimmter Form anzusehen. 4. Als öffentliches Anerbieten von Rabatt gilt ferner die Ausführung von Handlungen in den von Rabattspar und ähnlichen wirtschaftlichen Vereinigungen herausge gebenen Verzeichnissen unter den Abteilungen, die Gegen stände des Buchhandels umfassen. 5. Handlungen, die außer Büchern noch andere Waren führen und einem Rabattsparverein angehören, müssen durch einen auffälligen Anschlag in ihren Geschäftsräumen und, sofern sie Bücher in ihren Schaufenstern ausstellen, auch in diesen bekannt machen, daß sie bei Verkäufen von Büchern die Vorteile des Rabattsparvereins nicht gewähren. 6. Dem öffentlichen Anerbieten von Rabatt ist es gleichzuachten, wenn Verleger oder Sortinienter Werke, deren Ladenpreis nicht aufgehoben ist, behufs billigeren Angebots als Zeitungsprämie liefern. 7. Das Anerbieten unzulässigen Rabatts wird der Gewährung gleichgeachtet, einerlei, ob es öffentlich ge schieht oder nicht. Ausrecht- ^ 8 18. Der Verleger ist nicht berechtigt, Erlaubnis zum Verkaufe von Werken seines Verlags unter dem Ladenpreise zu erteilen oder selbst unter dem Ladenpreise zu verkaufen, solange dieser dem Gesamtbuchhandel gegenüber sortbesteht. Ausnahmen in ZK 11 und 12. ^ ^ Ausnahmsweise kann der Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung Sortimentern und Antiquaren gestatten, Exemplare älterer Werke in geringer Anzahl auch unter dem Ladenpreise zu verkaufen. Derartige Exemplare sind dem Publikum gegenüber ausdrücklich als „antiquarisch" zu bezeichnen. 2. Werke, bei deren Herausgabe Behörden auf Grund von Verträgen mitwirkend beteiligt sind, darf der Verleger durch das Sortiment oder direkt an diese oder andere Behörden, in deren Wirkungskreis das betreffende Werk einschlägt, sowie an die Unterorgane und Beainten der genannten Behörden zu ermäßigtem Preise liefern. Werke, die auf Grund von Verträgen unter Mit wirkung von Vereinen erscheinen, darf der Verleger 4