weise vom Verleger zum Zwecke antiquarischer Verwertung geliefert worden sind (§11 Ziffer 1), sowie endlich Werke, die durch neue veränderte Auflagen überholt oder sonst wie veraltet sind. 8 IS. I. Antiquarische Werke dürfen unter Wahrung der in W 17 und 18 enthaltenen Vorschriften zu beliebigen Preisen angezeigt und verkauft werden, im ersten Halbjahr nach Aufnahme in das amtliche Bücherverzeichnis des Börsenblattes aber nur, wenn sie infolge ihrer Beschaffen heit nicht mehr neu sind oder sich nachweislich im Eigen tum- des Publikums befunden haben. Die halbjährige Frist wird regelmäßig von dem ersten Tage des auf die Aufnahme in das amtliche Bücherverzeichnis des Börsen blattes folgenden Monats gerechnet. 2. Werden aus mehreren Teilen bestehende Werke durch vom Verleger bezogene neue Teile vervollständigt, so darf das Ganze nur dann antiquarisch verkauft oder angcboten werden, wenn der ergänzende neue Teil iw Verhältnis zum Ganzen unerheblich ist. Noch nicht erschienene Werke oder Teile zu antiquarischem Preise anzukündigen ist unzulässig. Rchbuchhandrl. H tb. Werke, deren Ladenpreise der Verleger ausdrücklich auf gehoben oder hinsichtlich deren er Maßnahmen getroffen hat, die der Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen, dürfen zu beliebigem Preise verkauft werden (Restbuch handel, modernes Antiquariat). 8 17- 1. Werke, für die nach den Bestimmungen der §§ 15, 16 der Verkaufspreis srci ist, dürfen nur in einer Form angekündigt, angcboten und verkauft werden, die diese Werke unzweifelhaft als Gegenstände des Anti quariats oder Restbuchhandels erkennen läßt. Zulässig sind z. B. die Bezeichnungen: Modernes Antiquariat, Vorletzte Auslage, Restauslage, Zweiter Hand, Antiquarisch, Zurückgcsetzt, Beschädigt, Ladenpreis aufgehoben. Vom Verleger im Preise ermäßigt. 2. Dieser Bestimmung ist auch genügt, wenn die Anzeige in Verzeichnissen erfolgt, die deutlich als Anti- quariatskataloge erkennbar sind. In Mischkatalogen sind die zum Ladenpreis angesetzten neuen Werke von den antiquarischen in einer dem Publikum klar verständlichen Weise zu unterscheiden. ,„nn ^ 1^' Gegenstände des Buchhandels, die ihrer äußeren Be schaffenheit nach als neu zu betrachten sind, dürfen nur dann als antiquarisch angezeigt oder verkauft werden, wenn der betr. Verkäufer einem Organe des Börscnvereins gegenüber auf Erfordern den Nachweis führen kann, daß sic antiquarisch im Sinne der §§ 14 und 16 sind. 6