H 19. Soweit Verstöße gegen diese Verkaussordnung sich als geflissentliche Verletzungen des § 3 Ziffer 3, 4, 5 und 6 der Satzungen des Börsenvereins darstellen, werden sie nach §8 4 (letzter und vorletzter Absatz) 8 und 9 derselben Satzungen behandelt. H 29. Die Verkaufsordnung tritt am 1. Juli 1909 in Kraft. Mit demselben Tage werden die Bestimmungen der Rest buchhandels-Ordnung vom 16. Mai 1897, aufgehoben. Nur deren Bestimmungen in § 2 Absatz 2 und 3 und § 7*) bleiben sinngemäß in Kraft. getroffen hat, die einer Aufhebung gleichstehen: z- B. wenn er das Schriftwerk als Zeitungsprämie giebt; d) sobald der Verleger die Restauflagc eines Schriftwerkes zum anti quarischen Vertriebe verkauft hat. Im Falle a) liegt dem Verleger ob, die Aufhebung des Ladenpreises im Börsenblatte anzuzeigen. Im Falle d) ist der Verkauf durch den Verleger oder durch den Käufer im Börsenblatt bekannt zu machen. § 7. Läßt der Verleger in den ersten zwei Jahren nach Erscheinen eines Schriftwerkes eine Aufhebung des Ladenpreises eintreten (§ 2 Ab satz 1a. und b) oder ergreift er Maßregeln, die einer Aushebung des Laden preises gleichstchen, so ist er verpflichtet, den Sortimenter für die auf dessen Lager nachweislich noch vorrätigen, direkt vom Verleger fest oder bar be zogenen Exemplare zu entschädigen. Der Verleger hat dabei die Wahl Entschädigung durch Vergütung des Unterschiedes der Nettopreise oder durch Zurücknahme der Exemplare zu gewähren. 7