Landlagsbibliothek sowie der Magistratsbibliothek in München dürfen ans alle Bezüge 5U Rabatt gewährt werden. Der Wiesbadener Buchhändler-Verein gestattet 5A Rabatt auf alle Bezüge der königlichen und städtischen Behörden in Wiesbaden, ausgenommen sind Volksschullesebücher und Gesang bücher. In Württemberg darf der Rabatt von 5A mit Ausnahme der unter u) fallenden Verkäufe auf alle Lieferungen an Be hörden und solche Bibliotheken gewährt werden, die aus städtischen oder staatlichen Mitteln unterhalten werden. Die Handbiblio theken der Seminare und Institute der Kgl. technischen Hochschule zu Stuttgart und der Landesuniversität zu Tübingen erhallen 5A Rabatt mit Ausnahme der Zeitschriften, die 13mal und öfter im Jahr erscheinen und solcher Artikel, auf die der Buchhändler- weniger als 25 A Rabatt erhält. Im Gebiet des Kreis Norden mit Hamburg-Altona sind die großen Reedereien den öffentlichen Bibliotheken gleichzuachten und es darf ihnen ebenfalls 5A Rabatt gewährt werden. Den Ver mittlern überseeischer Bestellungen darf zwar ein größerer Preis nachlaß gewährt werden, aber nur für diese Bezüge, nicht auch Zeitschriften betr. Im Gebiet des Buchhändler-Verbandes Kreis Norden nebst Hamburg-Altona sind Zeitschriften, die fünfmal und mehr im Jahr erscheinen, rabattfrei; in Mitteldeutschland nebst Frank furt a. M. und Wiesbaden, in Rheinland-Westfalen sowie in Württemberg solche, die zwölfmal und mehr erscheinen, in Mecklenburg, Berlin und Leipzig, im Königreich Sachsen nebst Dresden, in der Provinz Posen und Schlesien solche, die mehr als zwölfmal erscheinen. Bei Lieferung von Zeitschriften an den Berliner Magistrat, gleichviel, wie oft diese jährlich erscheinen, ist ein Skontoabzug bis zu 5^ zulässig. ä) An Bibliotheken, die über einen jährlichen Vermehrungs- etat von mindestens 10000 verfügen, darf auf Bücher und Zeitschriften, die zwölfmal und weniger erscheinen, ein Rabatt von 7Vz°/o gewährt werden. Anmerkung. In Schlesien, Mitteldeutschland mit Frankfurt a. M., Königreich Sachsen mit Dresden, Baden-Pfalz' ist der Rabatt nur an Staatsbibliotheken zulässig, in Schlesien ferner an die Bres- Jn Bayern nebst München darf der Rabatt zurzeit an die Königliche Hof- und Staatsbibliothek, die Universitätsbibliothek und die Bibliothek der Technischen Hochschule in München sowie die Universitätsbibliotheken in Erlangen und Würzburg gewährt werden; in Hannover-Braunschweig nur an die Universitäts- Bibliothek Göttingen und die Bibliothek der Technischen Hoch schule Hannover: in Elsaß-Lothringen nur an die Univer- sitäts- und Landes-Bibliothek Straßburg i. E.; in Sachsen- Thüringen an Hochschul- und solche Bibliotheken, welche einen Vermehrungsetat über 10000 ^ haben. Zeitschriften betr. In Sachsen-Thüringen und Hannover-Braunschweig ist der Rabatt auf obige Zeitschriften nur dann zulässig, wenn sie vom Verleger mit mindestens 25 U rabattiert werden. In Elsaß- Lothringen ist an die Universitäts- und Landes-Bibliothek Straß burg nur 5^ Rabatt zulässig; im Gebiet des Buchhändler- Verbandes Kreis Norden nebst Hamburg-Altona dürfen Zeit schriften, die jährlich viermal und weniger erscheinen, mit 7*/»^ In Ost- und Westpreußen, Hannover-Braunschweig, Schlesien, Mecklenburg, Mitteldeutschland, Bayern mit München, Württem- 9