berg, im Königreich Sachsen mit Dresden, in Baden-Pfalz und Frankfurt a. M., Berlin und Leipzig sind von der Rabattierung ausgeschlossen alle Artikel, die von den Verlegern mit weniger als 25 A rabattiert werden; Bayern und München schließen hiervon noch Antiquaria aus. In Leipzig sind Karten und Lehrmittel, in Ost- und West- Preußen, Schlesien, Mitteldeutschland, Baden-Pfalz, Berlin sind ferner von der Rabattierung Schulbücher, Landkarten und Lehr- mittel ausgeschlossen; desgleichen in Frankfurt a. M., hier sind weiter ausgeschlossen: Lehrbücher, welche von Lehrern oder Schülern für eine ganze Klasse bezogen werden, ferner ausländische Bücher und Zeitschriften, falls nicht Angebote vom Auslande zu einem Rabatt bei diesen zwingen. e) Bezüge von Schulbüchern jeder Art und zu jedem Laden preise in Partien sollen an Behörden und Lehranstalten mit 5o/o rabattiert werden dürfen. Anmerkung. Im Königreich Sachsen (außer Leipzig) darf Direktoren und Lehrern an Privatschulen sowie allen Lehrern in Ort schaften, denen eine Buchhandlung fehlt, bei Partiebezug von Lehrbüchern als Wiederverkäufern ein Rabatt bis zur Höhe von 10 A gewährt werden, falls sich diese ausdrücklich verpflichten, die Bücher nur zum Ladenpreise abzugeben. In Dresden ist unter gleichen Bedingungen an Schuldirektoren und Lehrer bei Lieferung von Schulbüchern in mehrfacher Anzahl zum Wieder verkauf ein Rabatt bis zur Höhe von 10 A gestattet. In Bayern nebst München darf an Lehranstalten, welche Schulbücher in Partien beziehen, für solche Bezüge ein Rabatt bis zu 10 A eingerüumt werden. Berlin gestattet 5A bezw. 7^^, wenn 10000 ^ Ver mehrungsetat oder Jahresbezug. In Mecklenburg dürfen 5A Skonto gewährt werden auf größere Lieferungen von Schul- und Unterrichtsbüchern an Be hörden und Lehranstalten. In Frankfurt a. M. ist der Rabatt von 5 A ferner für Schüler- und Lehrerbibliotheken, an ständige Privat-, d. h. nicht öffentlich angestellte Lehrer ebenso für die von Schulen für arme Schüler gemachten Bezüge zulässig. Als Partien gelten in Berlin Bezüge von mindestens sechs Exemplaren; Baden-Pfalz rechnet als Partie mindestens zehn Exemplare. In Mitteldeutschland mit Frankfurt a. M. und Wiesbaden sind von dem Verbot der Zugabe einfache Stundenpläne ausgeschlossen. In Elsaß-Lothringen sind Stundenpläne zulässig, jedoch ohne irgend welchen Anhang. In Hamburg-Altona und Kreis Norden sind Zugaben nicht verboten. 2. Zurzeit gelten folgende Verkaufsbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler Gültig ab 1. Oktober 1908. 1. Jedes öffentliche Angebot von Rabatt in ziffernmäßiger oder unbestimmter Fassung hat zu unterbleiben. 2 a. In gleicher Weise ist untersagt die Gewährung eines höheren Rabatts als 20"/„ von den Ordinärartikeln. 2b. Auf Nettoartikel, worunter auch die billigen Ausgaben, wie 10