Editionen und Albums, zu verstehen sind, dars im all gemeinen bis zu 5°/„ Rabatt gewährt werden. 2o. Von denjenigen Nettoartikeln, die der Verleger nicht höher als mit 33>/z°/„ rabattiert, darf überhaupt kein Rabatt gewährt werden. 3. Der unter 2u/b angeführte Rabattsatz soll die äußerste Grenze bezeichnen, bis zu der gegangen werden darf, jedoch ist es Verlegern und Sortimentern in Ausnahmefällen gestattet, größere Partien eines Werkes an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu besonders ermäßigten Preisen zu liefern. In solchen Fällen ist die Lieferung auf der Faktur als Ausnahmefall kenntlich zu machen und dem betr. Abnehmer die Bedingung zu stellen, daß er die gewährten Vorteile nicht außerhalb des vereinbarten Kreises benutzt; bei direkter Lieferung seitens des Verlegers dars der von diesem gewährte Ausnahmerabatt den auf die gleiche Bestellung dem Sortimenter gewährten Rabatt nicht erreichen. Als größere Partien sind anzusehcn: a) bei Chorwerken, die gleichzeitige Lieferung von Chorstimmen eines Werkes, wenn die Summe des Ladenpreises bei Ordinärartikcln wenigstens Mk. 30.—, bei Nettoartikeln wenigstens Mk. 20.— beträgt. b) bei Orchesterwcrken wenn die Summe der gleich zeitigen Lieferung wenigstens Mk. 400.— bei Ordinär artikeln oder Mk. 300.— bei Nettoartikeln beträgt. «) bei Texten die Lieferung von mindestens 100 Exem plaren eines Werkes?) 6) bei Studienwerken die Lieferung von mindestens 25 Exemplaren. 4. Kataloge moderner Musikalien, die mißbräuchlicherweise die Bezeichnung „antiquarische Musik" führen, sind unzulässig. 5. Jedes Mitglied ist berechtigt, an seine Angestellten für deren persönlichen Gebrauch zu Nettopreisen zu liefern, dagegen ist es verpflichtet, die Benutzung der Verlangzettel zu eigenmächtigen Bestellungen zu verbieten. 6. Schuldhafte Verfehlungen gegen obige Bestimmungen sind, sofern sie seitens des Vcreinsausschusses aus Grund un anfechtbarer Beweise festgestcllt worden sind, vom Vorstande mit Auferlegung einer Buße zu ahnden, und zwar soll die Buße betragen: *) Die ordentliche Hauptversammlung des Vereins der Deutschen Musikalienhändler vom IS. Mai 1908 erklärt sich damit einverstanden, daß an Bühnen und Konzertinstitule beim Bezug von Texten wie an Sortimenter geliefert werden darf. Il