a) im ersten Verfehlungsfall Mk. 30.— b) im ersten Wiederholungsfall Mk. 100.— o) im zweiten Wiederholungsfall Mk. 300.— ä) im dritten und jedem weiteren Wiederholungsfall Mk. 500.— Von jedem Verfahren, das zu einer Bestrafung führt, ist dem Vorstände des Börsenvereins Anzeige zu erstatten und nach Befinden Anwendung weiterer Maßnahmen be sonders die Entziehung der buchhändlerischen Einrichtungen zu beantragen. In jedem Falle der Bestrafung ist von dem mit der Buße Belegten ein Sicherheitswechsel über den Betrag auszustellen, mit dem der nächste Wieder holungsfall geahndet werden würde; als Fälligkeitstermin gilt der dritte Tag nach demjenigen, an dem der Vorstand aus wiederholte Bestrafung erkennt. Die eingezogenen Bußgelder werden dem Dispositionsfonds überwiesen, der zur Bestreitung außerordentlicher Ausgaben im Interesse des Musikalienhandels dient. Jedes Mitglied des Vereins verpflichtet sich dem Verein gegenüber bei einer Konventionalstrafe von 1000 Mk. für jeden Fall der Zuwiderhandlung, an Zwischenhändler, die ihm nicht als zuverlässig bekannt sind, bei Bezügen von 50 oder mehr Exemplaren einer Ausgabe eines Musikwerkes erst dann zu liefern, wenn der Betreffende einen Revers*) unterzeichnet, in dem er sich bei Kon ventionalstrafe von 1000 Mk. für jeden Fall der Zuwider handlung verpflichtet: s) die Verkaufsbestimmungen einzuhalten, t>) seinen Abnehmern die gleiche Verpflichtung unter gleicher Konventionalstrafe auszuerlegen, v) die Abnehmer zu verklagen, falls sie gegen ihre Verpflichtungen verstoßen, und seinerseits die Abnehmer, wenn sie gegen ihre Ver pflichtung verstoßen, zu verklagen. Die Prozesse werden namens des Betreffenden vom Verein auf Vereinskosten geführt. Die Strafen fließen in die Vereinskasse. *) Die BerWchtungSscheine sind von der Geschäftsstelle zu beziehen. 12