In Oesterreich-Ungarn gelten zurzeit folgende Verkauss- bestimmungen des Vereins der öslerreichisch-unqarischcn Buchhändler in Wien. Gültigkeit Vvm 1. Januar 1903. I. VerkaufLbestimmungen für den Buchhandel: 1. Bei Verkäufen an das Publikum sind die vom Verleger festgesetzten Ladenpreise einzuhalten. (K 3 Ziffer 6 der Satzungen.) 2. Jedes Anerbieten von Rabatt an das Publikum in ziffermäßiger oder unbestimmter Fassung, durch offene oder geschlossene Rundschreiben, in Schaufenstern usw,, sowie die Zusicherung von anderweitigen Vorteilen, welche den Rabatt ersetzen sollen, ist unzulässig, (H 3 Ziffer 5 der Satzungen,) Alle Arten von Zugaben, insbesondere beim Schulbüchergeschäft, wie Kalender, Papierwaren usw, sind als Einräumung unzulässiger Vorteile anzusehen, 3, Als Ausnahme zu Punkt 1 ist zulässig: a) Den Käufern, jedoch nur auf deren bestimmtes Verlangen, sofern die Kaussumme mindestens 20 I< beträgt, einen Skonto von 5°/» einzuräumen, aber nur, wenn der Betrag bar auf einmal erlegt wird oder innerhalb eines Jahres (auch in Raten) oder in Teilbeträgen, deren Höhe dem Ladenpreis der jeweilig entnommenenBücher entspricht und die ordnungs mäßig auf Konto verbucht worden sind. In diesem letzteren Fall ist der Rabatt bei Saldierung nachträg lich gutzuschreiben. Eine Aufteilung der Rabatt vergütung auf die einzelnen Bezüge ist daher ausgeschlossen, Vergünstigungen, die, wenn auch indirekt, einer Erhöhung des Rabatts gleichkommen, sind verboten, k>) Behörden, öffentlichen und Anstaltsbibliotheken auf deren bestimmtes Verlangen einen Rabatt bis zu 5»/» zu gewähren, wenn die Kaufsumme unter 100 ü beträgt, bis zu 10"/», wenn die Kaufsumme mindestens 100 L beträgt, 4, Von Zeitschriften, d, i, von allen mehr als einmal jährlich erscheinenden periodischen Druckschriften, wird überhaupt kein Rabatt gewährt. Von den vorstehenden Bestimmungen werden nicht berührt: a) Literarische und Kunsterzeugnisse, welche in das Bereich des Antiquariats fallen. Jedoch ist, wenn derartige 13