Werke unter dem Ladenpreis angekündigt werden, stets hinzuzusügen, daß dieselben antiquarisch, beziehungsweise gebrauchte, beschädigte, zurückgesetzte usw. Exemplare oder früherer Auflage sind. Unstatthaft ist jede Form der Ankündigung und Ausbietung, durch welche im Publikum die Meinung erregt oder unterhalten werden könnte, als verkaufe der Antiquar auch neue Bücher billiger als sie nach den Rabattbestimmungen verkauft werden dürfen. b) Musikalien, für welche die Verkaufsbestimmungen des Vereins der Deutschen Musikalienhändler Geltung haben. c) Verkäufe an gewerbsmäßige Wiederverkäufer, das ist an Inhaber beschränkter Konzessionen und Schul bücherlizenzen — aber nur insofern sie zum Verkaufe der betreffenden Druckwerke befugt sind — ferner an Inhaber von Konzessionen zum Betriebe der Leihbibliotheken und Journallesezirkel, insolange dieselben auch ihrerseits diese Bestimmungen einhalten. Der denselben zu ge währende Rabatt darf nicht ebenso hoch sein, wie der an vollkonzessionierte Buchhändler. 4. Im Gebiet des Schweizerischen Buchliändler-Bereins gelten zurzeit die Verkaufsbestimmungen vom 1. Januar 1899: K 1. Für den schweizerischen Ladenpreis von Büchern deutschen Ursprungs ist die von der Generalversammlung des Schweizerischen Buchhändler-Vereins vom 20. Juli 1874 genehmigte Tabelle maßgebend. § 2. Bei Bezügen im Betrage von 100 Fr. auf einmal, sowie bei einem Jahresbezuge in Rechnung von 100 Fr. an auswärts darf der durch den schweizerischen Tarif von 1874 stattfindende Aufschlag summarisch in Abzug gebracht und solchen Kunden, deren jährlicher Bezug 600 Fr. und darüber beträgt, überdies ein Skonto von 4«/o gewährt werden. Professoren, Dozenten und Studierenden der Hochschulen und technischen Schulen, sowie öffent lichen Bibliotheken gegenüber kann bei allen Bezügen 14