von Büchern deutschen Ursprungs die Differenz zwischen dem Tarif von 1874 und dem Markpreise summarisch in Abzug gebracht werden. Außerdem können ihnen — den Studierenden jedoch nur bei Barzahlung — auf Bücher deutschen und deutsch-schweizerischen Ursprungs 5°/«.Skonto gewährt werden?) In besonderen Fällen, wo Konkurrenzverhältnisse es nötig machen, kann der Vorstand genau umschriebenen Lokal bezirken gestatten, den Aufschlag ganz fallen zu lassen. Lehrern an Volks- und Mittelschulen (inkl. Gymnasien), Seminarien, Instituten und deren Lehrern wird der Aus schlag nicht in Abzug gebracht; dagegen können ihnen auf alle, auch die kleinsten Bezüge, in Rechnung wie gegen bar, von den zum Tarife von 1874 berechneten Büchern deutschen Ursprungs und den deutsch-schweizerischen 6"/„ Skonto gewährt werden. Auf Zeitschriften, die zwölfmal im Jahr oder öfters er scheinen, darf kein Skonto gegeben werden. Freiexemplare, die der Verleger bei Partiebezug be willigt, kann im gleichen Verhältnis der Sortimenter auch seinem Besteller auf Verlangen liefern. Auf diese Partien darf ein Skonto nicht gewährt werden. Nur gegenüber Schulbehörden und Instituten, die einen jährlichen Schulbücherbedarf von mindestens 1000 Fr. haben, ist außer den Freiexemplaren auch der sonst übliche Skonto zulässig. — Auf die über den Rahmen einer Partie hin aus bezogenen Exemplare <z. B. 18 — 13/12-j-5) finden die gewöhnlichen Skontobestimmungcn der „Übereinkunft" Anwendung. — Vereinigungen, die sich speziell zur Er langung von Freiexemplaren bilden, dürfen solche nicht gewährt werden. Mitglieder des Schweizerischen Buchhändler- Vereins, die als Nebenartikel Musikalien verkaufen, brau chen deshalb nicht Mitglieder des Verbandes der Schweizeri schen Musikalienhändler zu werden, sind aber verpflichtet, dessen Satzungen genau zu beobachten, namentlich mit *) Weil es von höchster Wichtigkeit ist, daß Differenzen, die ans verschiedener Ausführung dieses Artikels entstehen können, verhütet werden, hat der Vorstand in seiner Sitzung vom 2. November 1898 mit Dele gierten der drei deutsch-schweizerischen Universitätsstädte folgendes verein bart, das für alle Buchhandlungen von Basel, Bern und Zürich, sowie auch für diejenigen der drei Technikumsstädte Biel, Burgdorf und Winterthur verbindlich sein soll wie die Satzungen selbst: „Abzug des Aufschlags auf Bücher deutschen Ursprungs. Der Abzug der Differenz zwischen dem Tarife von 1874 und dem Markpreise hat in der Weise zu erfolgen, daß man die Preise nach dem Tarife von 1874 15