Bezug auf die Rabattbestimmungen dem Publikum gegen über und dürfen auch nur mit solchen Wiederverkäufern in geschäftlichen Verkehr treten, mit denen der Verband selbst verkehrt und die er als solche bekannt gibt. 8 3. Schweizerischen Sortimentshandlungen, die nicht Mitglieder des Schweizerischen Buchhändler-Vereins sind, dürfen höchstens 15»/, Rabatt gewährt werden. Ausnahmen hiervon sind nur gestattet gegenüber den Buchhandlungen, die schon bei Inkrafttreten derÜbereinkunft vom 18.Oktober 1888 mit vollem Rabatt geliefert erhielten. Der gleiche Rabattsatz von 15°/, trifft alle übrigen Wiederverkäufer, als da sind Buchbinder, Papierhändler usw.; an Orten, wo Mitglieder des Schweizerischen Buch händler-Vereins etabliert sind, sofern es sich nicht um Ar tikel handelt, zu deren Verkauf der Verleger die Vermitt lung der elfteren nicht entbehren kann. Wiederverkäufern an Orten, wo keine Buchhandlung eines Vereinsmitgliedes besteht, darf auch auf anderen Artikeln der volle Rabatt gewährt werden, allein ohne Ausnahme nur unter der ausdrücklichen Bedingung, daß die vom Verleger bestimmten Ladenpreise eingehalten werden. Konsumvereine und andere nichtbuchhändlerische Genossenschaften sind nicht als Wiederverkäufer anzu sehen, sondern unterliegen den Bestimmungen über den ortsüblichen Rabatt. § 4. Die Verleger haben von den Preisen ihrer Verlags artikel dem Sortimenter in der Regel wenigstens 25°/» Rabatt zu gewähren. Sollten besondere Verhältnisse dies unmöglich machen, so darf der Rabatt für den Sortimenter immerhin nicht unter 15°/» herabsinken. Die Verleger haben auch, im Falle sie innerhalb drei Jahren nach Erscheinen eines Buches dessen Preis herab setzen, den Sortiment führenden Vereinsmitgliedern davon Kenntnis zu geben und ihnen für allfällig noch auf ihren Lagern befindliche Exemplare des Buches die Preisdifferenz gutzuschreiben. § 5. Die Verleger haben beim Abschluß von Verlagsverträgen betreffend die Einführung von Lehrmitteln dahin zu wirken, daß dem Sortimenter bei obligatorischen Lehrmitteln min destens 10°/», bei nur empfohlenen oder sreigegebenen nicht weniger als 15°/» Rabatt bei Barzahlung gewährt werden. § 6. Bei der Ankündigung von Büchern, Zeitschriften usw. in öffentlichen Blättern, Katalogen, Prospekten oder mittelst Ausstellung im Schaufenster hat sich der Sortimenter genau an den vom Verleger festgesetzten Ladenpreis (den Markpreis nach unserem Tarife von 1874 berechnet) zn 16