Zur Einführung des Entwurfes einer Verkaussordnung. In der Hauptversammlung des Börsenvereins O.-M, 1907 wurde beschlossen, einen außerordentlichen Ausschuß zur Bera tung einer Verkaufsordnung einzusetzen. Die Begründung dieses Beschlusses findet sich im Börsenblatt 1907 Nr. 60. Der darauf vom Vorstand des Börsenvereins unter Mitwirkung des Wahlausschusses berufene Ausschuß für die Beratung einer Verkaufsordnung hat fünf, meist mehrtägige Plenarsitzungen abgehalten; über die vier ersten Sitzungen sind stenographische Protokolle ausgenommen und bei der Geschäftsstelle nieder gelegt worden. Zwischendurch fanden zahlreiche Besprechungen mit Vorständen buchhändlerischer Vereine und mit kompetenten Persönlichkeiten aus den Verlags- und Sortimentskreisen, sowie eine Anzahl Kommissionssitzungen statt. Im Oktober 1908 beries der Vorstand des Börsenvereins mit dem außerordent lichen Ausschuß den Vereinsausschuß, den Vorsitzenden des Deut schen Verlegervereins und den Schriftführer des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine, sowie den gesamten Vorstand und den früheren ersten Vorsteher, Herrn Albert Brockhaus, zu einer ge meinschaftlichen Sitzung ein. In dieser Versammlung wurden Beschlüsse nicht gefaßt, vielmehr dem Ausschuß anheimgegeben, daß er aus Grund der Protokolle dieser Sitzung einen ver änderten Entwurf cinreiche. Der nach abermaligen eingehenden Beratungen im Aus schuß festgestellte Entwurf wurde mit dem Börsenblatt Nr. 45 vom 24. Februar 1909 veröffentlicht. Die daraufhin zahlreich eingegangenen Wünsche und Vorschläge wurden am 27. und 28. März 1909 vom Vorstande des Börsenvereins gemeinsam mit dem Vorsitzenden des Ausschusses beraten. Das Ergebnis war die jetzt veröffentlichte Fassung, in welcher der Entwurf der Hauptversammlung Cantate 1909 zur Beschlußfassung unterbreitet wird. Bei seiner Arbeit, das buchhändlerische Gewohnheitsrecht zu kodifizieren und, wo nötig, auf Grund der vorhandenen Be stimmungen und Ordnungen auszubauen, hat den Ausschuß stets der Grundsatz geleitet, daß es nur soweit gestattet sei, die unumgängliche Bewegungsfreiheit des einzelnen Sortimenters und Verlegers einzuschränken, als es die Rücksicht auf das Wohl der Gesamtheit erfordert und auf Grund der Gewerbe freiheit zulässig ist. Im einzelnen sei folgendes bemerkt. Zu Z 2. Die Verbindlichkeit der Verkaufsordnung muß sich, falls man nicht die Mitglieder des Börsenvereins mehr beschränken will als ihre Konkurrenten, selbstverständlich auf alle Buchhändler und Wiederverkäufe! erstrecken, mögen sie sich 18