dem Verein scrnhaltcn oder nicht. Nach dem Urteile des Reichs gerichts vom 14. Dezember 1903 in Sachen Artistische Union gegen den Börsenverein kann an der Berechtigung dazu kein Zweifel sein (vgl. die Bekanntmachung des Vorstandes d. B.-V. vom 15. März 1904). Zu Z 3 Ziffer 3. Erhebliche Schwierigkeiten machte die Stellung zu Vereinsbuchhandlungen und Genossenschaften. Ist auf der einen Seite nicht zu leugnen, daß diese buchhändle rischen Wiederverkäufcr dem Sortiment vielfach eine besonders drückende Konkurrenz machen, so kann der Börsenverein sie doch nur solchen Bestimmungen unterwerfen, deren Berechtigung in mancherlei Kämpfen durch die höchsten Gerichte bestätigt worden ist. Klar ist. daß Konsumvereine, die den erzielten Gewinn pro rata der Bezüge ihrer Mitglieder verteilen, und ebenso die nur zum billigen Bezüge von Büchern gegründeten Vereine, z. B. die sog. akademischen Bücherämter, den Anforde rungen nicht entsprechen, welche der Börsenvercin an alle Wieder verkäufer zu stellen berechtigt ist. Anders ist es mit solchen Betrieben, die vollständig auf gewerblichem Boden stehen, aber den Reingewinn irgend welchen gemeinnützigen Zwecken zuführen. Der Börsenverein kann hier durch allgemeine Be stimmungen nicht eingreifen. Sache der beteiligten Verleger muß es sein, da, wo etwa die Bestrebungen von Vereinsbuch handlungen den Sortimentsbuchhandel auf einzelnen Gebieten in ungesunder Weise einengen oder gar verdrängen, durch ge eignete Maßregeln Abhilfe zu schaffen. Zu Z 5, Ziffer 2. An dem durch die Satzungen sestgelegten Recht der Kreis- und Ortsvereine, sür ihre Bezirke selbst die Ver kaufsnormen zu bestimmen, durfte nicht gerüttelt werden. Namentlich muß es Sache dieser Vereine bleiben, die Höhe des etwa dem Publikum zu gewährenden Nachlasses vom Ladenpreise (siehe Anhang) selbständig zu bestimmen. Es besteht jedoch die Hoffnung, daß die übrigen von den einzelnen Vereinen erlassenen Verkaufsbestimmungen durch diese Verkaufsordnung überflüssig werden. Zu tz 5, Ziffer 4. Auch für den Musikalicnhandel sind nach den Satzungen in erster Linie die Bestimmungen der Kreis- und Ortsvereine maßgebend. Bei der Bedeutung, die für diesen Zweig des Gesamtbuchhandels der Verein der Deutschen Musikalienhändler im Lause der Zeit gewonnen hat. werden die Kreis- und Ortsvereine sich nicht in Widerspruch mit den von diesem großen Verein ausgestellten Normen setzen. Der Z 7 wurde nötig, da in letzter Zeit häufig umfang reiche Werke zu billigem Preise von den Verlegern dem Sorti ment so niedrig rabattieri werden, daß ihm beim Verkauf zum Ladenpreise ein Gewinn nicht bleibt. Wird dem Sortimenter 19