die Möglichkeit ausdrücklich zugesprochen, neben dem Laden preise Spesen zu berechnen, so darf andererseits an dem Recht des Verlegers, den Ladenpreis zu bestimmen, nicht gerüttelt werden. Bei der herrschenden Konkurrenz ist nicht anzunehmcn, daß sich aus dieser Spesenbercchnung je erhebliche Übelstände ergeben werden. Zu 8 8, Ziffer 2. Selbstverständlich ist es nach wie vor zulässig, daß Verleger den Ertrag einer Schrift irgend einem Dritten, etwa einem milden Zweck zuwenden. Ausgeschlossen soll aber sein, daß ein Sortimenter seine Konkurrenz dadurch unterbietet, daß er erklärt, einen Teil des Erlöses von ihm verkaufter Werke irgend welcher Stiftung oder dergl. zuzusühren. Zu 8 8, Ziffer 3. Die Bestimmung, daß der erste Ent leiher eines Buches dieses, wenn er es zu kaufen wünscht, zum Ladenpreise bezahlen muß, entspricht der Übung solid geleiteter Leihinstitute. Nachdem einige Firmen nicht nur in einzelnen Fällen von dieser Übung abgewichen sind, erscheint es angezeigt, den Grundsatz ausdrücklich festzulegen. Zu 8 9. — Die Satzungen, 8 3, Ziffer 4/L, verbieten nur das öffentliche Anerbieten jeden Rabatts und das Ge währen unzulässigen Rabattes, nicht aber ausdrücklich auch das persönliche oder briefliche (also nicht-öffentliche) Anbietcn un zulässigen Rabattes. Man hat es offenbar als selbstver ständlich angesehen, daß ein Rabatt, der nicht gewährt werden darf, auch nicht angeboten werden dürfe. Die Praxis des Vor standes hat sich daher so entwickelt, daß auch das Angebot un erlaubten Rabattes als eine Übertretung der Verkäufsbestim- mungen verfolgt worden ist und zwar nicht nur da, wo die Vereine mit Beziehung hierauf eigene Bestimmungen getroffen hatten. Es unterliegt kaum einem Zweifel, daß laut 8 k, Absatz 2, Ziffer 2 der Satzungen die Aufnahme eines aus drücklichen Verbots unerlaubten Rabattes in die Berkauss- ordnung mit den Satzungen vereinbar ist. 8 10 ist aus der Restbuchhandels-Ordnung 8 4 über nommen. Der hier ausgesprochene Grundsatz wurde bereits bei der Beratung der Satzungen von 1887 als unumgänglich notwendig betont und allgemein anerkannt. Man kann von dem Sortimenter nicht verlangen, daß er Preise innehält, an welche der Verleger selbst nicht gebunden ist. Die in den folgenden Paragraphen genannten Ausnahmen sichern überdies dem Verleger die Bewegungsfreiheit, soweit sie sich als nötig erwiesen hat. Zu 8 11 Absatz 2. Schon bisher waren vielfach auf Grund des sogenannten Ausnahmeparagraphen der Satzungen (8 3, Ziffer 5 b) Lieferungen nach Art der nunmehr in Ab satz 2 ausdrücklich gestatteten erfolgt, jedoch konnte es zweifel- 20