hast erscheinen, ob eine Auslegung dieses Paragraphen, die solche Lieferungen ermöglicht, zulässig sei. Es läßt sich nun einerseits nicht verkennen, daß Fälle Vorkommen, in welchen dem Verleger das Recht zugesprochen werden muß, auch einzelne Exemplare eines Werkes zu ermäßigten Preisen an Beamte von Behörden und Mitglieder von Gesellschaften zu liefern; andererseits hat man schwerlich durch die Satzungen dem Verleger dieses Recht verschränken wollen. Würde der Börscnverein diese Geschäfte, die sich allmählich entwickelt haben, untersagen, so würde er dem Sortiment nicht nützen und nur bewirken, daß solche Publikationen überhaupt dem Buchhandel ganz entzogen werden würden. Da hie und da eine Behörde die Bedingung stellt, daß ein von ihr heraus- gegebcncs Buch auch den Beamten und Unterbehörden ver wandter Dienstzweige zu ermäßigtem Preise geliefert wird (z. B. das Rcichskursbuch nicht nur den Post-, sondern auch den Eisenbahn- und Telegraphcnbehörden) schien cs nicht angezeigt, dem Verlag diese Möglichkeit zu versagen. Aus Veröffent lichungen von Vereinen ist die entsprechende Befugnis nicht ausgedehnt, da das zu unabsehbaren Folgen geführt haben würde. Kommt die Verkaufsordnung so dem berechtigten Interesse der Verleger entgegen, so darf der Börsenverein ver trauensvoll erwarten, daß die Verleger die Grenzen dieser Bestimmung streng innehalten, nach Möglichkeit das Sortiment an solchen Lieferungen beteiligen, und in allen den Fällen dem Sortiment von den Vorzugspreisen Mitteilung machen, wo das berechtigte Interesse des Sortiments es wünschenswert macht. § 12, Ziffer 1 ist die wörtliche Wiedergabe des Z 3, Ziffer 5 b der Satzungen. Kein Paragraph hat zu so lebhaften Erörterungen und zu so vielen Versuchen, ihn zu erläutern, ge führt wie dieser. Die Mannigfaltigkeit der Fälle, welche hier in Frage kommen, ist aber so groß, und der Rahmen schon bei Abfassung der Satzungen so weit gefaßt, daß dem subjek tiven Ermessen des einzelnen Verlegers ein zu großer Spiel raum gelassen war. Es ist daher versucht worden, durch engere Umschreibung der in dem Paragraphen gebrauchten Begriffe dessen Anwendungsgebiet schärfer abzugrenzen. Was in diesem Entwürfe niedergelegt ist, beruht aus sorgfältigstem Studium der Entstehungsgeschichte und Auslegungsgeschichte des Para graphen. . Zu H 12, Ziffer 2. Als „Ausnahmefälle" im Sinne dieses K sind immer in erster Linie diejenigen betrachtet, in denen Be hörden und Vereine aus Grund von Verlagsverträgen bei der Herausgabe eines Werkes mitwirkend beteiligt waren; sodann aber auch solche, in denen der Verleger durch die ausnahms weise Inanspruchnahme von Vereinen und Behörden einem 21