Sortimentern von dem Bestehen auf Grund dieses Paragraphen vereinbarter Vorzugspreise Kenntnis gegeben wird. In der Überzeugung, daß ein Überhandnehmen von Liese rungen, die auf Grund dieser Ausnahmebcdingungcn erfolgen, zweifellos das Sortiment schädigt, aber auch dem Verlage als Ganzem nicht nützlich ist, muß erwartet werden, daß jeder Verleger in jedem einzelnen Falle auf das gewissenhafteste prüfe, ob eine Unterbietung des Ladenpreises auch vollkommen zu rechtfertigen ist. Jeder Verleger sollte außerdem berück sichtigen, daß direkte Angebote, insbesondere einzelner Exem plare unter dem von ihm festgesetzten Ladenpreise eine Schä digung des gesamten Buchhandels, dessen Organisation auf der Einhaltung des Ladenpreises beruht, bedeuten und daß sie geeignet sind, das Vertrauen des Publikums aus die Solidität des Buchhandels zu erschüttern. Der Börseuverein muß es als seine Aufgabe betrachten, die solidarische Verbundenheit von Verlag und Sortiment gerade gegenüber dem Publikum, das im allgemeinen selbstverständlich ohne Rücksicht nur billig kaufen will, zu gewährleisten, und es verdient betont zu werden, daß der Verlag nicht nur das allgemeine, sondern auch sein eigenes Interesse verfolgt, wenn er die Ausnahmefälle auf das durch Umstände tatsächlich ge botene Maß beschränkt. Zu tz 14. Eine sehr große Anzahl von Berufsgenossen hat verlangt, daß die Verkaufsordnung ein seiner Erhaltung nach vollständig neues Exemplar eines Buches, auch wenn es sich im Eigentum des Publikums befunden hat, nicht als antiquarisch ansehen solle. Die Verkaufsbestimmungen des Niederländischen Buchhündlervereins für Holland haben soeben sich zu diesem Grundsätze bekannt, für den zweifellos vieles spricht. Der Börsenverein aber hat durch die Unterstützung aller Verleger nur die Möglichkeit, die Einhaltung des Laden preises zu erzwingen, so lange ein Buch noch nicht in das Eigentum des Publikums übergegangen ist. Z 903 des B.G.B. schließt aus, daß der Börseuverein auf den Preis eines Buches einwirkt, welches aus den Händen des Publikums zum Buch handel zurückkchrt. Zu tz 15, Ziffer 1. Nach den Bestimmungen der eng lischen Verleger dürfen Bücher im ersten halben Jahre nach Erscheinen überhaupt nicht zu antiquarischen Preisen verkauft werden. Die hier getroffene Bestimmung ist milder. Sie will das reelle Antiquariat nicht einschränken, aber u. a. dem von einigen Leihinstituten geübten Unfug Vorbeugen, die jedes, auch das neueste Buch sofort „antiquarisch" anbieten. Zu Z 16. Maßnahmen, die der Aufhebung des Ladenpreises gleichkommen, sind z. B. Verwendung eines Buches als Zeitungs- 23