Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090422
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904225
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090422
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-04
- Tag1909-04-22
- Monat1909-04
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
.15' 91. 22 April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 4841 Nichtamtlicher Teil. Versicherung des Kommissionsgutes. Von Fred Kood, Charlottenburg. <Vgl. Nr. 78, 8l, 84 d. Bl.) (Nachdruck verboten.) Im Börsenblatt sllr den Deutschen Buchhandel ist in letzter Zeit mehrfach die Feuerversicherung des Kommissions gutes behandelt worden, und zwar auf Grund einer Anfrage, die Emil Mönuich, Würzburg, im Sprechsaal veröffentlichte. In dem von ihm abgeschlossenen Versicherungsverträge, der 1. »Bücher im Sortiment«, 2. »Bücher im Antiquariat« und 3. »Ladeneinrichtungen« umfaßt, ist nichts davon er wähnt, daß es sich neben dem festen Lager auch um Kommissionsgut handelt, das nicht Eigentum des Ver sicherten, aber nach dessen Angabe in der Versicherungssumme enthalten sein soll. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte nun für die durch einen Brand vernichtete Kommissions ware Ersatz. Der Rechtsanwalt des Herrn Mönnich war der Ansicht, daß dieser keinen Ersatz zu beanspruchen habe, da über fremdes Eigentum in der Police nichts enthalten sei, während die Herren R. L. Prager und vr. Franz Ledermann auf ver schiedenen Wegen zu dem Ergebnis gelangen, daß die Ver sicherungsgesellschaft doch ersatzpflichtig sei. vr. Ledermann spricht sich dahin aus, daß es Pflicht der Versicherung sei, sich über den rechtlichen Charakter der Bücher im Sortiment zu informieren, um so mehr, als sich die Einrichtung der Kommission auch in einzelnen anderen Berufen findet. Prager fetzt'voraus, daß diese Police, wie die meisten Feuerversicherungsverträge den Vermerk enthalten werde, daß das Gut Eigentum des Versicherten sei, und er schließt daraus, daß die Versicherung sich deshalb nicht auf Kommissionsgut, also auf fremdes Eigentum erstrecken könne. Aber er verweist auf ZZ 133 und 157 des Bürgerlichen Ge setzbuchs: bei der Auslegung einer Willenserklärung sei der wirkliche Wille zu erforschen, und Verträge seien so auszu legen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrs sitte es erfordern. Bevor ich auf dis vielen prinzipiellen Fragen, die sich hier dem Fachmann aufdrängen, eingehe, möchte ich mich mit dem besonderen Fall beschäftigen. Ich bedaure, weder Herrn Prager, noch Herrn vr. Franz Ledermann beistimmen zu können. Auch wenn im Versicherungsverträge nicht aus drücklich davon die Rede ist, daß das Gut Eigentum des Versicherten sei, so ist doch der Vertrag, wenn nicht die Umstände aufs deutlichste das Gegenteil beweisen, immer so auszulegen, daß sich die Versicherung nur auf das Eigentum des Versicherten erstreckt. Das Gegenteil muß sich entweder unzweideutig aus den Umständen oder aus dem Vertrage selbst ergeben. Wäre Herr Mönnich nur Kommissionär und hätte er der Versicherung gegenüber die in seinem Geschäftsraum befindlichen Bücher als Kommissionsware be zeichnet, so würde ich selbst die Klausel »die Bücher sind Eigentum des Versicherten« als bedeutungslos hinstellen — der Satz wäre dann eben nur aus Versehen nicht gestrichen worden, denn was man unter Kommissionsware versteht, das weiß jeder Kaufmann und jeder Versicherungsagent. Wenn aber Herr Mönnich ausdrücklich betont, daß in der Versicherungspolice garnicht des Umstandes Erwähnung getan sei, daß es sich neben dem festen Lager auch um Kommissionsgut handle, so ist die Versicherung nach meiner Überzeugung im Rechte. Nicht zu bestreiten ist allerdings, daß sich in jedem Sortiment nicht nur fest bezogene Bücher, sondern auch solche befinden, die der Buchhändler L condition vom Verleger bezogen hat. Aber darauf kommt es garnicht an; es kommt nur darauf an, in welchem Maße der Sortimenter sein Lager versichert und dies in seinem Anträge (bzw. im Vertrage) zum Ausdruck gebracht hat. Denn in Wahr- heit sind ja garnicht die Objekte, die sich, zur Zeit des Ver tragsabschlusses am Lager befinden, gemeint, sondern die jenigen, die zur Zeit des Brandes vorrätig sind. Die Ver sicherung bezeichnet nur Art und Beschaffenheit der Objekte und die Summe, bis zu welcher Schadenersatz gefordert werden kann. Wenn z. B. ein Vertrag am 15. April 1906 ab geschlossen wurde und am 1. Oktober 1910 das Bücher lager vernichtet wird, so werden sich unzweifelhaft nicht mehr dieselben Objekte am Lager befinden wie am Tage des Versicherungsabschlusses. Daraus geht aber auch hervor, daß der Wert des eigenen und des fremden am Lager be findlichen Gutes stets wechseln wird, und gerade deshalb ist es unbedingt erforderlich, anzugeben, mit welchem Betrage das Eigentum des Buchhändlers und mit welchem Betrage das Kommissionsgut versichert werden soll. Ein Lager kann ja zuzeiten einen Wert von 20000 Mark repräsen tieren, und der Buchhändler hält es doch für ausreichend, sich mit 5000 Mark zu versichern; da muß doch gerade in Rücksicht darauf, daß der Wert der fest wie der L condition bezogenen Bücher ständig schwankt, in irgend welcher Weise zum Ausdruck gebracht werden, welcher Teil der Ver sicherungssumme auf eigenes und welcher Teil derselben auf fremdes Gut entfällt. An und für sich könnte dies der Versicherungsgesellschaft vielleicht gleichgültig sein; aber wenn in einem Vertrage mit keinem Worte davon die Rede ist, daß sich die Versicherung auch auf die L condition bezogenen Bücher erstrecken soll, so kann nur angenommen werden, daß sich die ganze Versiche rungssumme auf das Eigentum des Versicherten bezieht. Selbst wenn man annehmen will, daß die Versicherungs beamten über die buchhändlerischen Gepflogenheiten unter richtet sind, so würde dadurch nichts geändert werden. Die Versicherung kann wissen, daß sich auch fremdes Gut am Lager befindet; sie hat aber nicht nötig, einen darauf bezüg lichen Versicherungsvertrag abzuschließen. Es muß ihr Ge legenheit gegeben werden, sich hierüber zu entschließen. Bringt nun der Versicherte diese Absicht garnicht einmal zum Aus druck, so kann doch wohl keine Rede davon sein, daß sie den Vertrag nicht nach Treu und Glauben ausgelegt habe. Nun komme ich zur »Willenserklärung«. Vielleicht hat der Versicherte eine andere Willenserklärung abgeben wollen — ich glaube es ihm sogar —; aber es heißt in dem von Herrn Prager angeführten S 119 B.G.B., daß er die Er klärung anfechten kann, wenn anzunehmen ist, daß er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Beurteilung des Falles nicht abgegeben haben würde. Er kann sie an- fechtenl Er hat es aber tatsächlich nicht getan. Die An fechtung wegen Irrtums muß übrigens ohne schuld haftes Zögern, d. h. unverzüglich erfolgen, nachdem der Irrende die erforderliche Aufklärung erhalten hat. Läßt er unnötig Zeit verstreichen, so muß er die Er klärung trotz seines Irrtums gegen sich gelten lassen. Eine Anfechtung ist aber jedenfalls — und darauf kommt es doch hier an — vor dem Brande nicht erfolgt; der Vertrag ist also soweit bindend. Wäre aber die An fechtung erfolgt, so wäre ja der Vertrag auch für die Ver sicherungsgesellschaft nicht bindend gewesen, und dann hätte der Versicherte überhaupt keine Entschädigung erlangt. Im übrigen ist es noch sehr zweifelhaft, ob sich der Richter überzeugen lassen würde, daß der Versicherte bei »Kenntnis ksa
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder