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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-22
- Erscheinungsdatum
- 22.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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4842 Börsenblatt s. d. Dtschn. Bllchhand-l Nichtamtlicher Teil ^ 81, 22, April 1808 der Sachlage« und »bei verständiger Würdigung des Falles eine andere Erklärung abgegeben haben würde. Hier ent behrt ja jede Annahme der festen Grundlage — denn man kann ebensogut annehmen, daß der Versicherte, um die Kosten zu verringern, ein gewisses Risiko auf sich genommen hat, sich vorläufig mit der Versicherung des eigenen Gutes begnügte und sich die Versicherung der Kommissionsware für später vorbehielt, bzw, die Absicht hatte, möglichst wenig L condition zu beziehen und möglichst viel gegen Barzahlung zu kaufen, um sich einen höheren Gewinn zu sichern, usw. Da, wo verschiedene Annahmen möglich sind, kann niemand wissen, was der Richter an nehmen würde; aber man kann mit ziemlicher Sicherheit sagen, daß der Richter in S9 von 100 Fällen das gelten lassen wird, was der Wortlaut des Vertrages ergibt. Die Anfechtung einer Willenserklärung ist sozusagen die Not-Tür in ganz verzweifelten Fällen, und bekanntlich ist der Not ausgang fast immer verschlossen, wenn wirklich einmal eine ernste Gefahr eintritt. Man vertraue nicht auf die Not ausgänge I Also rechnen wir nun einmal hier mit dem Falle, daß der Versicherte für das Kommissionsgut keinen Schaden ersatz erhält. Nun verpflichtet doch aber die buchhändlerische Verkehrsordnung den Sortimenter zur Versicherung der L condition bezogenen Bücher; dieser ist dem Verleger für den Schadenersatz haftbar. Zwar bestimmt Z 390 des Handelsgesetzbuchs, daß der Kommissionär wegen der Unter lassung der Versicherung des Gutes nur dann verantwortlich ist, wenn er von dem Kommittenten angewiesen war, die Versicherung zu bewirken; doch ist darum die allgemein an erkannte buchhändlerische Verkehrsordnung nicht anfechtbar. Das Gesetz stellt nur das Maß der Verpflichtungen fest, sofern keine bezüglichen Vereinbarungen gelrossen sind. Hat nun der Buchhändler nach der Verkehrsordnung die Kommissionsware zu erstatten, wenn die Versicherungsgesell schaft die Verpflichtung zuni Schadenersatz bezüglich des Kommissionslagers nicht anerkennt? Hier möchte ich auf den 1. Abschnitt des schon erwähnten Z 390 des Handels gesetzbuchs verweisen, welcher lautet: »Der Kommissionär ist für den Verlust und die Be schädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Be schädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet werden konnten. - In unserem Beispiele würde sich der Richter fragen, ob der Versicherte den Verlust durch größere Sorgfalt hätte ab wenden können. Es ist wahrscheinlich, daß der Richter zu einem solchen Resultat gelangen würde. Er könnte etwa folgendes ausführen: Durch die Verkehrsordnung ist der Buch händler gehalten, das Kommissionsgut zu versichern; besitzt er nun Kommissionsgut, so verlangt es die Sorgfalt, dieses möglichst zu seinem vollen Werte zu versichern, d. h. der Ver sicherungsgesellschaft ausdrücklich eine ausreichende Summe für Kommissionsgut anzugeben. Dadurch, daß er eine be zügliche Erklärung in den Versicherungsvertrag nicht auf nehmen ließ, ist das Kommissionsgut durch sein Verschulden unversichert geblieben. Er ist also demgemäß für den Verlust und die Beschädigung des in seiner Verwahrung befindlichen Gutes nach Z 380 verantwortlich und demgemäß auch im Sinne der buchhändlerischen Verkehrsordnung schadenersatz pflichtig. Aber wenn wir von dem speziellen Fall absehen, so müssen wir doch sagen, daß sich der Schaden auch tatsächlich ab wenden läßt. Denn darüber kann doch kein Streit ent stehen, daß man auch fremdes Gut versichern kann; denn anderseits wäre ja der Spediteur und Lagerhalter, der in seinen Speichern unter Umständen Waren im Werte von Millionen bewahrt, einer enormen Gefahr ausgesetzt. Es kommt nur darauf an, wirklich einen auf fremdes Gut be züglichen Vertrag abzuschließen. Sollte aber einmal der Fall eintreten, daß die Versicherung des Kommissionsgutes nicht zu erlangen ist, so ist der Kommissionär verpflichtet, das übernommene Geschäft mit der Sorgfallt eines ordentlichen Kaufmanns auszuführen; d. h. er hat seinem Kommittenten bekannt zu geben, daß es ihm unmöglich geworden sei, die Ware zu versichern, und daß er deshalb keine Verantwortung übernehmen könne. Damit hat er seine Pflicht erfüllt; sorgt der Kommittent dann nicht seinerseits für die Versicherung des Gutes, so trägt er selbst die Schuld. Er ist rechtzeitig auf die Gefahr aufmerksam gemacht worden und kann nun nicht mehr den Kommissionär verantwortlich machen. Wir haben bis jetzt nur die Feuerversicherung in den Bereich unserer Betrachtungen gezogen; aber es sind doch auch andere Fälle denkbar. Das Kommisstonslager kann ja auch durch einen Hauseinsturz, durch ein Erdbeben, durch Überschwemmung usw. vernichtet werden. Kann man von einem Sortimenter oder vielmehr von einem Kommissionär (denn in diesem Sinne ist natürlich auch der Sortimenter »Kommissionär«) verlangen, daß er in jedem Falle das ihm anvertraute Gut erstatten muß, wenn es auf irgend welche Weise zugrunde geht? Diese Annahme ist keine willkürliche; im Februar d. I. ist das Lager zweier Nürnberger Buch handlungen, die sich auf dem Hauptmarkt befanden, vom Hochwasser vernichtet worden. Waren diese Buchhand lungen verpflichtet, ihr Lager gegen Wasserschaden zu versichern, und sind sie den Verlegern ersatzpflichtig, weil sie dies unterlassen haben? Dies möchte ich verneinen. Alle vielleicht einmal möglichen, aber doch höchst selten vorkommenden Unfälle braucht auch der sorgfältigste Kaufmann nicht in Betracht zu ziehen. Nur wenn sein Lager sich an einer besonders häufig dem Hochwasser ausgesetzten Stelle befindet, wird er sein Lager auch gegen Wasserschaden versichern müssen. Wird daher ein Lager durch kaum vorherzusehende Ereignisse, zu denen man nicht nur Natur ereignisse, sondern z. B. auch den Ausbruch eines Krieges rechnen muß, vernichtet, so ist der Buchhändler nicht zur Er stattung des verloren gegangenen Kommissionsgutes verpflichtet. Will der Verleger seine Bücher für alle Fälle und gegen jede möglichen Schäden versichern, so muß er dies selbst tun, im Wege der sogenannten Fernversicherung. Glücklicherweise sind solche Fälle, wie das Nürnberger Ereignis, recht selten, so daß die Versicherung gegen Feuersgesahr und gegen Ein bruchsdiebstahl im allgemeinen schon die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns erschöpfen würde, vorausgesetzt natürlich, daß das Bllcherlager sich in allseitig massiv um schlossenen Räumen befindet, die auch durch wirklich be währte technische Mittel gegen Grundwasser, Feuchtigkeit, Witterungsniederschläge, Fäulnis, Haustiere, Ungeziefer usw. gesichert sind. Hat man auf diese Weise alle Sorgfalt offen bart, die man von einem »ordentlichen Kaufmann« zu fordern berechtigt ist, so kommt es nur noch daraus an, auch den Richter hiervon zu überzeugen. Neuigkeiten des russischen Büchermarkts. Mitgeteilt von W. Äenckel. <Vgl. N. s, 4, S8 d. Bl.> Adreßkalender und Nachschlagebuch für das Permsche Gouvernement. 1909. 8°. 146 S. Perm. 1 R. 50 K. — für den Odessaer Stadtbezirk für 1909. 16". 419 S. u. 1 Tabelle. Odessa. 1 R. — und Nachschlageführer für Handel und Industrie der Gouvernements Ssamara, Ssaratow, Astrachan und des Uralgebiets für 1909. 4". 746 S. Bd. I. Ssaratow. P. f.
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