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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
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- 1909-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
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5056 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhauvcl. Nichtamtlicher Teil. ^ 95, 27 April 1909 Das russische Llrheberrechtsgesetz. (Vgl. Nr. 92 d. Bl.) * Uber die Beratung des russischen Urheberrechtsgesetzes für Werke der Literatur, Kunst und Photographie in der Reichs duma am 7./20. April 1909 entnehmen wir der Düna-Zeitung (Riga) vom 8./21. April folgenden ausführlichen Bericht: (Red.) Die Vorlage des Schutzes des literarischen Eigentums ist gestern vor die Duma gekommen, die ihre Osterfeiertage be endet hat. Der Schutz des literarischen Eigentums und im Gefolge dessen der Abschluß einer Konvention mit westeuropäischen Staaten ist eine längst erkannte Notwendigkeit. Sie kommt frei lich in gewissem Sinne für Rußland ein Menschenalter zu spät. Damals, wo die russische Literatur auf glänzender Höhe stand und Westeuropa deren Erzeugnisse skrupellos nachdruckte, dann als die Woge der russischen Naturalisten hoch ging, hat Rußland große Ein bußen erlitten. Heute ebbt ja die literarische Kraft; aber selbstver ständlich ist es deshalb nicht unnütz, einen Schutz für das Autorrecht auf literarische, künstlerische und photographische Erzeugnisse zu er richten. Auch das Ausland hat ein lebhaftes Interesse daran, da vornehmlich seine wissenschaftlichen Produkte bis jetzt rückhaltslos geplündert werden. Rußland hatte sich schon auf dem Berliner Kongreß zum Schutz des literarischen Autorrechts vertreten lassen und sich für eine Konvention ausgesprochen. In der Duma legte nun gestern Pergament den Bericht der Kommission vor für die Gerichtsreformen über die vom Justiz- Vorlage bezüglich des Autorrechts auf literarische, künst lerische und photographische Erzeugnisse. Im Gegensatz zu dem Regierungsentwurf erklärte Ljächnizki (Arbeitergr.), der Entwurf sei zu eng, das Projekt, das von der Petersburger Literarischen Gesellschaft ausgearbeitet worden sei, verdiene den Vorzug. Dessen Grundthesen beständen hauptsäch- lich darin, daß das Urheberrecht als besondere Form des Eigentums erscheint, daß das Recht der Übersetzung frei sein und die Frist für das Urheberrecht auf 30 Jahre herabgesetzt werden müsse, daß nach dem Tode des Autors sein Recht nur auf die Frau und die nächsten Verwandten übergehe, daß das literarische Werk darauf erbloses Eigentum werde usw. Redner bekämpft die Verlängerung des Urheberrechts durch die Vorlage um mehrere überflüssige Monate, da die neuen Regeln festsetzen, daß im Falle des Todes des Autors die Frist seines literarischen Eigentumsrechts nicht vom Todestage, sondern vom 1. Januar des nächsten Jahres ge rechnet werde und auf diese Weise die wichtigste Heraus- gäbe, die fünfzigjährige Jubiläumsausgabe der Werke, Eigentum der Monopolverleger des betreffenden Autors sei. In der Nicht freigabe der Übersetzung sieht Redner hauptsächlich einen Schutz der Interessen der Verleger, die durch Erwerb des Monopols auf das Recht der Herausgabe von Übersetzungen die Konkurrenz beseitigen und die Bücherpreise steigern würden. Miljukow (K.-D.) erklärt, als russischer Schriftsteller (Be wegung, Lärm und Gelächter rechts) habe er eine ganze Reihe von Einwänden gegen die Erwägung des Referenten vorzu bringen. Nach der Ansicht des Redners besteht die schwächste Seite der Vorlage in dem tiefen Widerspruche der beiden Aus gangspunkte, auf denen sie aufgebaut sei. Gleich zu Anfang der Vorlage sei das literarische Eigentum als selbständiges Institut anerkannt. In den aus dieser Bestimmung sich ergebenden grundlegenden Folgerungen sei die Vorlage des Justizministers analog den Folgerungen der russischen Schriftsteller: sowohl das Ministerium, als auch die russischen Schriftsteller seien der Ansicht, daß das neue Gesetz dem Urheberrecht in den den Bedürfnissen und dem Nutzen des russischen Volks nicht widersprechenden Grenzen Schutz gewähren müsse. Aber in vollem Widerspruch dazu stehe das Bestreben, den Schutz des Urheberrechts zu dem Zwecke zu verstärken, um mit den westeuropäischen Staaten eine Konvention einzugehen. Indem die Regierung in der erklärenden Denkschrift zu der Vorlage offen als notwendig anerkenne, die einzelnen Abkommen mit Frankreich, Deutschland und Österreich-Ungarn zu beschleunigen, haben sie den Weg des Anschlusses an die Berner Konvention betreten. Die der Durchsicht unterliegende Vorlage erhebe den Schutz des Urheberrechts auf die Höhe des durch diese Konvention festgesetzten Schutzes für das literarische Eigentum. Der Schutz des Urheber rechts in diesem letztgenannten Umfange entspreche nicht den nationalen Interessen Rußlands. Wie sehr die erste These, die mit den Ansichten der russischen Schriftsteller zusammenfalle, be grüßt werden müsse, so gefährlich und verfrüht für Rußland sei die zweite These, die auf den Schutz der Rechte der ausländischen Autoren berechnet sei. Der Justizminister hält, indem er mit dem Kommissions bericht völlig einverstanden ist, für seine Pflicht, daß der Zweck der Vorlage in dem Schutz der Interessen gerade der russischen Autoren bestehe. Es würde nicht der Würde Rußlands ent sprechen, hierzulande einen Schutz der russischen Autoren einseitig zu schaffen, die ausländischen Erzeugnisse aber nach wie vor vogel- frei zu lassen. Der Justizminister schließt seine Rede mit folgender Erklärung: »Wenn wir von den Interessen der Autoren sprechen, so sprechen wir eigentlich von den Interessen der Wissenschaft, Literatur und Kunst. Diese Interessen sind, wie dies die Er fahrung mit den vielfältigen Gesetzen über das Autorrecht lehrt, Kulturinteressen, und ihnen wird durch Gesetze, die die Interessen der Autoren am korrektesten schützen, am meisten gedient. Das vorliegende Gesetz, das sich auf den Standpunkt eines möglichst weitgehenden Schutzes der russischen Autoren stellt, ist von der Sorge für die möglichste Erleichterung der Entwicklung unserer Kunst und Wissenschaft durchdrungen. Der Fortschritt der Menschheit drängt, wie uns dies die Welt geschichte zeigt, nach zwei Polen hin — dem Wahren und dem Schönen. Auf dem einen leitet die Menschheit die Wirklich keit, auf dem anderen das Ideal. Möge auch dieses neue Gesetz — wenn es dem Gesetzentwurf, den ich vertrete, beschieden ist, Gesetz zu werden, in Zukunft den Arbeitssklaven der russischen Autorenarbeit die Möglichkeit geben, Helle Leuchten unseres öffent lichen Lebens zu sein, indem sie dem exakten Wissen neue Wege eröffnen, das Gebiet der Kunst und die hohen sittlichen Prin zipien im Dienst des Idealen fördern! Allerdings wird das neue Gesetz unseren Autoren, um mit den Worten Puschkins zu reden »»weder marmorne Paläste, noch goldgefüllte Truhen«« geben; aber wir wollen wenigstens hoffen, daß es ihnen Hunger, Armut und alle materiellen Leiden fernhalten werde.« ^Applaus rechts und im Zentrum.) Nach weiteren Ausführungen, wobei sich Kapustin warm dem Justizminister angeschlossen, beschließt die Versammlung, zur artikelweisen Lesung überzugehen. Einstimmig werden ohne Debatten Artikel I, 2 und 3 an genommen. Das Gleiche geschieht mit dem ersten Teil des Artikels 4. Zum 2. Teile dieses Artikels gibt der Justizminister einige Erläuterungen ab und weist darauf hin, daß dieser 2. Teil des Artikels ernste Zweifel wecke. Er lautet: »Das Autorrecht ausländischer Autoren auf ihre im Auslande erschienenen Werke wird in Rußland im selben Umfange an erkannt wie in den Staaten, deren Untertanen sie sind. Das Autorrecht russischer Untertanen genießt einen jedenfalls nicht geringeren Schutz.« Der Minister führt eine ganze Reihe von Zweifeln hinsichtlich der Fassung dieses Artikels an und erklärt, er verwerfe diesen Artikel seinem ganzen Wesen nach. Bei einer Gegenüberstellung dieses Artikels mit dem Artikel 33 der Vorlage entständen zudem Zweifel hinsichtlich dessen, ob der Artikel 33, der von der Freiheit der Übersetzung handle, die im Auslande von aus ländischen Untertanen herausgegeben worden seien, seine Geltung behalte. Miljukow schließt sich den Bedenken des Ministers voll an Nachdem auch Pergament erklärt hatte, er persönlich lege kein als eine freie Übertragung des § 2 der Berner Konvention sei), wird der zweite Teil des Artikels 4 fast einstimmig abgelehnt. Artikel 5 wird ohne Debatte angenommen. Artikel 6 besagt, daß das Autorrecht nach dem Tode des Autors auf seine gesetzlichen oder testamentarisch eingesetzten Erben übergehe. Ljächnizki bringt einen Zusatzantrag ein, den Kreis der Verwandten, auf die das Autorrecht nach dem Tode des Autors
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