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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-27
- Erscheinungsdatum
- 27.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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IV. Kvnditionsgnt. 8 11. Allgemeines. ») Das Konditionsgut (Disponenden, sowie L vonäition j bedingt) gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) bleibt Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist für den Verlust und die Beschädigung des Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung ans Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewendet iverden konnten. Für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verantwortlich. 1>) Der Sortimenter hat über das Konditionsgut, das er im Laufe des Jahres (H 24») erhalten hat, das Verfügungsrecht bis zu der dem Liefcrungsjahre folgenden Buchhändlermessc; aus genommen hiervon sind die Fälle in ß 28b und in Z 33o und ck. Konditionsgut, das der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die andere übernommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit zurückverlangen. 8 12. Neuigkeiten und Lagerartikcl. ») Als Neuigkeiten gelten Werke, die zum ersten Male oder in neuer Auflage zur Versendung gelangen und die nicht nur Titelausgaben sind. b) Die Zusendung von Neuigkeiten » oouäitiou darf an solche Sortimenter, die. derartige Sendungen allgemein an nehmen und bei denen dieser Umstand durch die entsprechende Bezeichnung in dem jeweiligen neuesten Jahrgange des von dem Börsenverein herausgegebenen Adreßbuchs kenntlich gemacht ist, unverlangt erfolgen, sowie an solche Sortimenter, die unverlangte Zusendung von Neuigkeiten ausdrücklich erbeten haben. o) Zusendung von Verlagswerken, die nicht mehr Neuig keiten sind, sogen. Lagerartikel, dürfen nur auf ausdrückliches Verlangen des Sortimenters erfolgen. ä) Bei Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung von dem Sortimenter verlangt war oder nicht, hat der Ver leger oder sein Kommissionär dem Kommissionär der Gegen partei auf Verlangen den Originalbestellzettel zur Einsicht vor- lcgen zu lassen. s) Im Falle unverlangter Zusendung von Neuigkeiten L eonäition an Sortimenter, bei denen die Voraussetzungen des 8 12b nicht vorliegen, trägt der Verleger die Gefahr von Ver lust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rück sendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich verlangten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung, vorausgesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen vier Wochen nach Eingang die Nichtnnnahmc anzeigt. Dasselbe gilt für die nicht verlangte Zusendung von sogenannten Lagerartikeln. IV. Ronditionsguk. 8 11. Allgemeines. ») Das Konditionsgut (Disponenden, sowie » oouäitiou sbedingtj gesandte Neuigkeiten und ältere Werke) bleibt Eigentum des Verlegers. Der Sortimenter ist sür den Verlust und die Beschädigung des Gutes verantwortlich, es sei denn, daß der Verlust oder die Beschädigung auf Umständen beruht, die durch die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht abgewcndct werden konnten. Für die Unterlassung der Versicherung des Gutes gegen Transport-, Feuer- und Wassergefahr ist der Sortimenter verantwortlich. b) Der Sortimenter hat über das Konditionsgut, das er ini Laufe des Jahres (8 24») erhalten hat, das Verfügungsrccht bis zu der dem Lieferungsjahre folgenden Buchhändlermesse; aus genommen hiervon sind die Fälle in 8 28b und in tz 33c und ä. Konditionsgut, das der Sortimenter mit Genehmigung des Verlegers von einer Rechnung in die andere übernommen hat (Disponenden), kann der Verleger jederzeit zurückverlangcn. Tispvnendcn, die de» Verleger binnen li Wochen nach Sonntag Kantate nicht gestrichen hat, gelten als genehinigt. Für später zuriickve» langte und inzwischen verknuste Disponenden kann der Verleger Zahlung erst in der nächsten Lstermcssc beanspruchen. <) Wird Konditionsgnt beim Sortimenter konfis ziert, so fällt der Schade» dem Verleger zur Last. 8 12. Neuigkeiten und Lagerartikel. ») Als Neuigkeiten gelten Werke, die zum ersten Male oder in neuer Auflage zur Versendung gelangen und die nicht nur Titelausgaben sind. b) Die Zusendung von Neuigkeiten » cvnäition darf an solche Sortimenter, die derartige Sendungen allgemein an- nehmen und bei denen dieser Umstand durch die entsprechende Bezeichnung in dem jeweiligen neuesten Jahrgange des von dem Börsenverein herausgcgebcnen Adreßbuchs kenntlich gemacht ist, unverlangt erfolgen, sowie an solche Sortimenter, die unverlangte Zusendung von Neuigkeiten ausdrücklich erbeten haben. o) Zusendung von Verlagswcrken, die nicht mehr Neuig keiten sind, sogen. Lagerartikel, darf nur aus ausdrückliches Verlangen des Sortimenters erfolgen. ä) Bei Streitigkeiten darüber, ob die empfangene Sendung von dem Sortimenter verlangt war oder nicht, hat der Ver leger oder sein Kommissionär dem Kommissionär der Gegen partei auf Verlangen den Originalbestellzettel zur Einsicht vor legen zu lassen. e) Im Falle unverlangter Zusendung von Neuigkeiten » conäition an Sortimenter, bei denen die Voraussetzungen des 8 12b nicht vorliegen, trägt der Verleger die Gefahr von Ver lust und Beschädigung, sowie alle Kosten der Hin- und Rück sendung und die Kosten der von ihm ausdrücklich verlangten Transport-, Wasser- und Feuerversicherung, vorausgesetzt, daß ihm der Empfänger einer solchen Sendung binnen vier Wochen nach Eingang die Nichtannahme anzcigt. Dasselbe gilt für die nicht verlangte Zusendung von sogenannten Lagerartikcln. 10
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