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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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/V 96, 28. April 130°. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhantxl- 5118 von Columbia oder an die um Schutz eingekommenen Gesuchsteller. Die das Bestehen des UrheberrechlsschutzeL bescheinigenden Zeugnisse und die mit Verzeichnissen ver sehenen Kataloge werden ausdrücklich als vor jedem Gericht geltend zu machende prima k»vis-Beweisstücke für die darin niedergelegten Tatsachen erklärt. Dauer des Schutzes. Eine der das Publikum am meisten interessierenden Fragen betrifft die Schutzdauer. Das jetzt noch geltende Gesetz sieht eine erste Schutzfrist von 28 Jahren und eine zweite von 1t Jahren zugunsten des Autors, wenn er noch lebt, oder seiner Witwe und seiner Kinder, wenn er ge storben ist, vor. Diese erste Schutzperiode ändert das neue Gesetz nicht ab; dagegen dehnt es die zweite Periode, in der der Schutz erneuert werden kann, von 14 auf 28 Jahre aus. Das jetzige Gesetz ist ferner dahin abgeändert, daß dem Eigentümer einer periodischen Veröffentlichung, einer Enzyklopädie oder eines andern Sammelwerkes fortan gestattet sein soll, ebenfalls die zweite Frist zu beanspruchen. Anderseits wird hinsichtlich der übrigen Werke die zweite, erneuerbare Frist ganz ausdrücklich sür den Autor bestimmt, wenn er im 28. Jahre nach Veröffentlichung seines Werkes noch lebt, oder für seine Witwe und seine Kinder, wenn er gestorben ist, oder, wenn weder Witwe noch Kinder da sind, für seine Testamentsvollstrecker, oder, wenn auch kein Testament mit letzter Willensverfügung vorhanden ist, sür seine nächsten Verwandten. Die unter dem noch geltenden Gesetze bestehenden Rechte können auf der nämlichen Grundlage zur Erlangung des durch das neue Gesetz verlängerten Schutzes erneuert werden. Die Schutzfrist beginnt mit der Veröffentlichung des Werkes und nicht mehr, wie das gegenwärtig noch der Fall ist, mit dem Zeitpunkt der Eintragung des Titels des Werkes im Oopz'rigkt Olkios. Unter allen Umständen erlischt aber der Schutz 28 Jahre nach der Veröffentlichung, wenn die Erneuerung nicht in dem den ersten 28 Jahren vorhergehenden 27. Jahre nach Er scheinen des Werkes eingetragen wird. Die gleiche Schutzfrist findet auf alle geschützten Ver öffentlichungen Anwendung; jedoch ist für die in englischer Sprache verfaßten und im Auslande gedruckten Bücher eine besondere interimistische Schutzfrist von höchstens 80 Tagen vorgesehen. Der jetzt sür die nichtenglischen Bücher be stehende Jnterimsschutz von einem Jahre fällt dahin. Geschützte Werke. Das Gesetz vom 4. März 1909 bestimmt, daß das Ur heberrecht für alle »Schriftwerke» (vritivgs) eines Autors er langt werden könne; dieser Ausdruck gründet sich auf die Bestimmung des Artikels 1, Sektion 8, der Verfassung, die den Kongreß ermächtigt, »den Fortschritt der Wissenschaft und der nützlichen Künste dadurch zu fördern, daß er den Urhebern und Erfindern für begrenzte Zeit das ausschließ liche Recht an ihren Schriftwerken und Entdeckungen sichert». In der Aufzählung und Einteilung der schutzfähigen Werke ist das neue Gesetz ausführlicher als die früheren Gesetze. Es sieht vor, daß der Begriff »Bücher» auch die Sammelwerke und Enzyklopädien, die Adreßbücher, geographi schen Wörterbücher und andere Zusammenstellungen um fassen solle, und fügt zu den in den jetzigen Gesetzen an geführten Werken noch folgende hinzu- periodische Veröffent lichungen, die Zeitungen inbegriffen; Vorträge, Predigten und Ansprachen, die zum mündlichen Vortrag vorbereitet werden; dramatisch-musikalische Kompositionen; Wiedergaben eines Kunstwerkes, Illustrationen und plastische Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Natur. BöymblaU sür den Deutschen Buchhandel. 78. Jahrgang. Dagegen find folgende gegenwärtig in der Urheber rechtsgesetzgebung aufgezähltcn Werke weggelassen worden: Seekarten (ebnet), Stiche, Holzschnitte (svgrnvivg, ent), photographische Negative und Chromolithographien. Für die Werke der malenden und zeichnenden Kunst, für Statuen und Bildhauerarbeit wird der allgemeine Aus druck »Kunstwerke» gebraucht. Man wird in der Annahme nicht fehlgehen, daß die für den mündlichen Vortrag vor bereiteten Werke, sowie die plastischen Darstellungen die einzigen schutzfähigen Werke sind, die in dem jetzt bestehenden Schutz noch nicht einbegriffen sind. Das Gesetz vom 4. März d. I. steht ausdrücklich vor, daß Zusammenstellungen, Auszüge, Bearbeitungen, Arrange ments, Umwandlungen in Dramen oder Übersetzungen, sei es von gemeinfreien Werken, sei es von geschützten Werken, zu deren Übertragung der Rechtsinhaber seine Zustimmung gegeben hat, und ebenso die mit neuen Zugaben veröffentlichten Werke wie neue schutzfähige Werke geschützt werden sollen; ein solcher Schutz schließt jedoch nicht etwa das alleinige Recht zu einer derartigen Benutzung des ursprünglichen Werkes in sich, noch vermag er das am ursprünglichen Werk bestehende Recht zu verlängern. Natur und Ausdehnung des ausschließsnden Urheberrechts. In bestimmter Weise erklärt das Gesetz vom 4. März 1909, keine seiner Bestimmungen dürfe in dem Sinne aus gelegt werden, daß das Recht des Urhebers oder Eigen tümers, wie es in der vom gemeinen Rechte oder von den Grundsätzen der Billigkeit anerkannten Form besteht, auf gehoben oder eingeschränkt würde; andrerseits aber unter wirft es die gegenwärtig noch in Krast stehende Gesetzgebung wichtigen Änderungen hinsichtlich der Natur und der Aus dehnung des Urheberrechts. Die ursprüngliche bundesstaat liche Gesetzgebung von 1790 gewährte dem Urheber oder dem Eigentümer des Urheberrechts die ausschließliche Befugnis, das geschützte Werk drucken, Neudrucken, veröffentlichen und verkaufen zu dürfen. Anläßlich der Durchsicht der Urhebcr- rechtsgesetze zu deren Aufnahme in die revidierten Statuten hatte man die ausschließliche Befugnis hinzugefügt, das Werk miederzugeben, zu vervollständigen, auszuführen und zu voll enden. Das neue Gesetz behält nun die einschlägige Be stimmung des Gesetzes von 1790 bei und entlehnt den revi dierten Statuten (Art. 49S2) das ausschließliche Recht, das Werk wiederzugeben (oopx), sowie das Recht, es zu vervoll ständigen, auszusühren und zu vollenden, wenn es sich um ein Muster oder einen Entwurf für ein Kunstwerk handelt. Dagegen sind die abgeleiteten Rechte im neuen Gesetz viel vollständiger und wirkungsvoller anerkannt als unter dem geltenden Rechtszustand, denn sie umfassen das ausschließliche Recht, eine Übersetzung zu veröffentlichen oder irgendeine Übertragung zu machen, das Recht zur Dramatisierung, dasjenige, ein Drama in eine Novelle um zuwandeln, ein Werk der Tonkunst zu arrangieren oder zu be arbeiten, ein geschütztes mündliches Werk zur Erzielung irgend einer Einnahme öffentlich vorzutragen oder zum öffentlichen Vorträge gelangen zu lasten, ein Drama darzustellen oder auszusühren, und. wenn dasselbe noch nicht in zum Verkauf bestimmten Exemplaren vervielfältigt worden ist, »das aus schließliche Recht, es in irgend einer Handschrift oder Nieder schrift zu verkaufen oder irgend eine Niederschrift oder Kopie davon zu veranstalten oder machen zu lasten, vermittelst deren es ganz oder teilweise in irgendwelcher Form oder Behandlungsart vorgeführt, aufgeführt, dargestellt oder ver vielfältigt werden könnte, und es in irgendeiner Form oder Behandlungsart vorzuführen, auszusühren, darzustelle» oder zu vervielfältigen». Diese umständliche Fassung verfolgt 884
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