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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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5114 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhaubel. Nichtamtlicher Teil. ^ SS, 28. April 1909. den Zweck, die dramatischen Werke gegen jede unerlaubte Wiedergabe vermittelst des Kinematographen oder ähnlicher Instrumente zu schützen. Werke der Tonkunst. Mechanische Musikinstrumente. In bezug auf die Werke der Tonkunst schreibt das neue Gesetz, wie übrigens schon die frühere Gesetzgebung, dem Autor das ausschließliche Recht der aus Gewinn hinziclenden Auf führung zu; dazu kommt, um ihm die Befugnis des Druckes, Neudrucks, der Vervielfältigung und des Verkaufs zu sichern, das ausschließliche Recht, »vom Werke oder seiner Melodie irgend eine Bearbeitung oder Anpassung für irgendein Notensystem oder irgendeine Art der Übertragung zu veranstalten, welche die Gedanken des Verfassers aufzuzeichnen oder als Mittel zum Lesen oder Wiedergeben des Werkes zu dienen vermag«. Jedoch ist dieses dem Tondichter auf seine Musik zu erkannte Herrschaftsrecht, soweit es die Wiedergabe de, selben auf mechanischen Musikinstrumenten betrifft, folgendermaßen geregelt worden: ») Es findet einzig und allein auf die nach Inkraft treten des neuen Gesetzes veröffentlichten und geschützten Werke Anwendung. b) Es bezieht sich nur dann aus Werke fremder Autoren oder Tondichter, wenn der Staat, dem dieselben als Bürger oder Untertanen angehören, den Bürgern der Vereinigten Staaten ähnliche Rechte einräumt. e) Sobald der an einem Werke der Tonkunst Autor recht Besitzende das Werk auf Teile von mechanischen Musikinstrumenten übertragen hat oder hat übertragen lassen, oder in eine solche Übertragung eingewilligt hat, so kann jedermann eine ähnliche Benutzung des Werkes gegen Entrichtung einer Gebühr von 2 Cents für jeden so hergestellten Teil beanspruchen. Der Autorberechtigte, der eine derartige Benutzung der musikalischen Komposition entweder selbst vorgenommen oder einem Dritten gestattet hat, ist gehalten, eine darauf bezügliche Erklärung auf dem Urheberrechtsamt in Washington zu hinterlegen, ansonst ihm die Anstrengung eines Prozesses wegen Ver letzung seines Rechtes durchaus untersagt wird. Das neue Gesetz sieht im ferneren noch vor, daß der Tonkünstler auf den Zwanzigsten jedes Monats dis Auf stellung eines vom Fabrikanten auf sein Verlangen ab zuliefernden, eidlich beschworenen Verzeichnisses der Zahl der im vorhergehenden Monat hergestellten Jnstrumententeile einfordern kann; in diesem Falle sind dann die für den Monat fälligen Gebühren auf den Zwanzigsten des folgenden Monats zu zahlen; werden sie innerhalb 30 Tagen nach schriftlicher Ausforderung nicht entrichiet, so kann das Gericht dem Kläger Kostenentschädigung, Anwaltshonorar und, nach Befinden, eine bis zum dreifachen Betrage der fälligen Gebühren aussteigende Summe zusprechen. Damit der Eigentümer des Copyright weiß, wer auf diese Weise seine Tonwerke für mechanische Musikinstrumente benutzt hat, soll jeder derartige Benutzer ihn mit ein geschriebenem Briefe davon verständigen und im Falle der Unterlassung dieser Benachrichtigung zur Bezahlung einer bis zum dreifachen Betrage der oben als Entschädigung ge nannten Summe angehalten werden können. Zur gerichtlichen Geltendmachung des Anspruches auf die dem Tondichter zukommende Gebühr darf nicht Straf klage erhoben werden; die verletzte Partei darf nur eine Zivilklage anstrengen, in der sie einen Vcrbotsentscheid er wirken kann. Die Wiedergabe von Tonwerken auf den durch Geld einwerfen in Bewegung gesetzten Musikautomaten ist ge stattet, außer wenn ein Eintrittsgeld zum Betreten der Örtlichkeit, wo sie gespielt werden, erhoben wird. Allgemein bekannt ist, daß die Art und Weise der Regelung dis Rechts des Komponisten auf Überwachung der Übertragungen seiner Werke auf mechanische Instrumente eine der schwierigsten, von den Kommissionen des Kongresses zu prüfenden und zu lösenden Fragen bildete, und es wird nicht ohne Interesse sein, die angeführten gesetzlichen Be stimmungen mit den in die in Berlin revidierte Berner Konvention vom 13. November 1908 aufgenommenen Vor schriften zu vergleichen. (S. den Wortlaut des Artikels 13 dieser Übereinkunft. Droit ä'Luteur, 1908', Seite 143; 1909, Seite 8.)') Geschützte Personen. Durch das neue Gesetz, wie übrigens durch das alte, wird Urheberrecht dem Autor oder dem Eigentümer oder ihren Testamentsvollstreckern, Vertretern oder Rechtsnach folgern zugesichert; außerdem erlangen Urheberrecht: a) der fremde, in den Vereinigten Staaten zur Zeit der ersten Veröffentlichung des Werkes niedergelassene Autor oder Eigentümer; l>) die Staatsangehörigen eines fremden Landes, das den Vereinigten Staaten, fei es durch irgendein Abkommen, sei es durch das Landesgesetz, den Schutz der Autorrechte auf wesentlich gleicher Grundlage zustchert, wie die ist, auf welcher es seine eigenen Bürger behandelt, oder Autorrechte ein räumt, die in der Hauptsache dem durch das neue Gesetz oder durch einen Vertrag dem fremden Autor zuerkannten Schutz glcichkommen. Das Nämliche gilt, wenn das fremde Land einem internationalen literarischen Abkommen, dem die Ver einigten Staaten jederzeit nach ihrem Belieben beitreten können, als Vertragsstaat angehört. *> Der Bericht der vereinigten Kommissionen der Kammern vom 22. Februar 1909 beschäftigt sich eingehend mit der in dieser Hinsicht namentlich durch die gegenwärtig noch geltende und durch die in Berlin revidierte Berner Konvention geschaffene Rechtslage der fremden Komponisten. Es wird daraus hinge wiesen, daß außer in Italien, wo der durch die Gerichte zuge billigte Schutz ein vollständiger ist, die Rechte der Tondichter mehr oder weniger gänzlich der Industrie der Phonographen, Grammo phone, elektrischen Pianos und anderer Musikinstrumente geopfert worden sind. Somit geht, wie der Bericht besonders hervorhebt, der neue Gesetzentwurf mit seiner billigen und gerechten Lösung (kair anä just Solution) weiter als die einschränkenden Gesetz gebungen der anderen Staaten. Da aber das neue amerikanische Gesetz den fremden Autoren kein Recht zuerkennen soll, das deren Länder nicht auch den amerikanischen Autoren zuerkennen würden, so wurde die Reziprozitätsklausel, die die gegenseitige Anwendung »ähnlicher Rechte« verlangt, noch besonders in den Artikel 1 hiueingebracht, ganz abgesehen von der allgemeinen Vorschrift des Artikels 8, der die de» Fremden zu erteilende Be handlung regelt. Die obige Bestimmung bezweckt, den Komponisten in den Stand zu setzen, jede Übertragung seiner Werke aus mechanische Instrumente nach freiem Ermessen zu verbieten. Dabei wollten es sich aber die Befürworter des Gesetzesvorschlages besonders angelegen sein lassen, dieses Recht sexoluslve rigbt to prolribit) zu schützen, ohne die Bildung eines großen Musikmonopols Prevent tbe kormution ok oppressive wonopolies, oto.) zu ermög lichen, dessen erste Versuche laut Bericht in der Form von Ver trägen, die jede Konkurrenz ausschlossen, sich bereits gezeigt hatten. Die »so schwierige Ausgabe, den Schutz der Komponisten mit dem- jenigen des Pubikums zu verbinden«, hat zur Annahme einer Regelung geführt, die den Autor, der einmal die industrielle Be nutzung seines Werkes gestattet hat, zwingt, dasselbe nun auch jedem anderen Fabrikanten solcher Instrumente zu überlassen, sobald derselbe die in vernünftigen Grenzen gehaltene Tantieme bezahlt.
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