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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-28
- Erscheinungsdatum
- 28.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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^ 96, 28. April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 5115 Vorbehalt. Eine wichtige Änderung ist ini neuen Gesetz dadurch bewirkt worden, daß der Schutz vermöge der Veröffentlichung des mit einem Vorbehalt versehenen Werkes erlangt werden kann. Unter der jetzt noch geltenden Gesetzgebung bilden die willkürlichen Förmlichkeiten der Hinterlegung des Titels und zweier Exemplare Bedingungen, von denen die Erlangung des cox^rizbt abhängt, da das Gesetz ausdrücklich erklärt, cs dürfe -niemand den Schutz beanspruchen», ohne diese Förm lichkeiten erfüllt zu haben. Im neuen Gesetz ist die vor gängige Hinterlegung des Titels gänzlich beseitigt, die Ein tragung folgt auf die Hinterlegung der Pflichtexemplare. Wird der Vorbehalt weggelassen, so zieht dies Klage unfähigkeit im Falle von Rechtsverletzung nach sich; wird die Hinterlegung versäumt, so wird derjenige, der das oox^rigbt nachsucht, zuerst vom Urheberrechtsamt gewarnt und ihm die Pflichtexemplare abverlangt; kommt er dieser Aufforderung innerhalb drei resp. sechs Monaten nicht nach, so verfällt er in eine Buße von 100 Dollars, hat den Ladenpreis für zwei verlangte Exemplare zu bezahlen und verliert noch dazu das Urheberrecht. Die Fassung des Vorbehalts ist durch das neue Gesetz vereinfacht worden: sie besteht in Zukunft nur aus dem Worte ooxz-rigdt oder aus der Abkürzung oopr. mit dem Namen des Rechtsinhabers und, hinsichtlich gedruckter Werke der Literatur, Tonkunst und Schauspielkunst, mit dem Datum der Veröffentlichung. Für Exemplare von Karten, Modellen und Entwürfen zu Kunstwerken oder Wiedergaben solcher Werke, Zeichnungen oder plastischen Darstellungen wissen schaftlicher oder technischer Art, Photographien, Stichen oder Illustrationen kann der Vorbehalt bloß aus einem eingekreisten 6, dem die Initialen, das Monogramm, die Marke oder das Zeichen des Eigentümers des Copyright beizugeben sind, bestehen; jedoch muß sein Name auf irgend einem zugänglichen Teil dieser Wiedergaben oder am Rande, auf der Rückseite, auf der ständigen Unterlage oder dem Piedestal oder auf der Fassung des Gegenstandes angebracht sein. Hinsichtlich der bandweise erscheinenden Werke oder der periodischen Veröffentlichungen genügt ein einziger Vorbehalt pro Band oder Zeitungs- oder Zeitschristennummer. Andere Erleichterungen sind in bezug auf die Art und Weise der Anbringung des Vorbehaltes eingeräumt worden. Herstellungsklausel. Die Bestimmungen betreffend die Herstellung der Werke in den Vereinigten Staaten wurden abgeändert. Was die Bücher anbelangt, so müssen alle Exemplare, für welche Schutz nachgesucht wird, mit in den Vereinigten Staaten ent weder von Hand oder durch irgendeine Setzmaschine her gestelltem Satz oder mit im Inland durch derartigen Jnlandsfatz hergestellten Klischees oder, wenn der Text durch irgendein lithographisches oder Photogravureverfahren her gestellt wird, mittelst eines vollständig in den Vereinigten Staaten ausgesührten Verfahrens gedruckt werden. Das neue Gesetz verschärft sogar noch die bis zum I. Juli d. I. in Kraft bleibenden Vorschriften, indem es auch die Herstellung des Druckes und des Bucheinbandes im Jnlande selbst verlangt. Auch die Lithographien und in Kupfer gravierten Lichtbilder (Photogravüren), mögen sie nun zur Buch illustration dienen oder einzeln erscheinen, müssen in den Vereinigten Staaten hergestellt werden, es sei denn, daß sie, im Auslande gelegene Gegenstände darstellend, ein wissen schaftliches Werk verzieren oder ein Kunstwerk wiedergeben. Werden Exemplare eines Buches hinterlegt, so ist der Hinterlegung eine eidlich und unter amtlichem Siegel abgegebene Erklärung (»Räuvit) beizugeben, worin der um das Copyright Nachsuchende oder sein Vertreter oder der Drucker dartun, daß die Ausgabe wirklich vermittelst ameri kanischen Satzes gedruckt wurde, und worin der Name des Herstellers, der Herstellungsort und das Datum des Er scheinens des Buches angeführt wird. Jede falsche Erklärung wird mit einer Buße bis zu 1000 Dollars und mit dem Verlust des Urheberrechts bestraft. Das neue Gesetz dehnt die obligatorische Herstellung oder domo msonksoturo auf die Photogravüren aus, die unter dem jetzigen Gesetz nicht davon ergriffen waren. Da gegen werden die Photographien von der jetzt noch in Kraft befindlichen Zwangsvorschrift befreit, wonach sie »mittelst im Innern der Vereinigten Staaten hergcstellten Negativen oder vermittelst davon gemachten Überdrucken hergestellt werden sollen«. Ferner wird der Wirkung der Herstellungsklausel eben falls entzogen der Originaltext eines in einer nichtenglischen Sprache geschriebenen Buches fremder Herkunft. Somit sind alle fremden, in einer fremden Sprache abgefaßten Bücher vom Druckzwang in Amerika befreit, und der zeitweilige Schutz von einem Jahre, der gegenwärtig durch das Gesetz vom 3. März 1905 eingeräumt wird, fällt als über flüssig dahin. Dagegen ist durch das Gesetz vom 4. März 1909 ein neuer Jnterimsschutz eingefiihrt worden, und zwar betrifft er die im Auslände in englischer Sprache gedruckten Bücher und ist folgendermaßen eingerichtet: Ein vollständiges Exemplar der fremden Ausgabe des englischen Buches muß im Ur heberrechtsamt spätestens dreißig Tage nach der im Auslande statifindenden Veröffentlichung mit einem Gesuch um Er langung des oop^rlgbt und Angabe sowohl des Namens und der Staatszugehörigkeit des Autors oder des Eigen tümers des Rechts als auch des Erscheinungsdatums ein gereicht werden. Damit wird dem Werke für eine Frist von 30 Tagen nach dem Tage, wo das Exemplar im Urheber rechtsamt eingegangen ist, ein provisorischer Schutz gewährt. Wird nun im Verlaufe dieser zweiten Frist von 30 Tagen eine autorisierte Ausgabe des Buches mittels amerikanischen Satzes hergestellt und werden die Vorschriften betreffend eid liche Erklärung (»Käavit) und Anbringung des Vorbehalts vollinhaltlich erfüllt, dann genießt das Werk vollständigen Schutz während der für alle andern geschützten Werke fest gestellten Schutzdauer. (Schluß folgt.) Neuigkeiten des russischen Büchermarkts. Mitgeteilt von W. Lenckel. (Vgl. N. 3, 4, S8 d. Bl.> (Schluß zu Nr. 91 d. Bl.) arbeit. 4. Tl. Geschichte der Zwangsarbeit. Beilagen. 16". 319 S Pg. 1 R. Bd. VIII. Ein Jahr im Norden. 1. Tl. 327 S. 1 R. Meister, A., Geologische Karte des Jenisseischen goldhaltigen Bezirks. Beschreibung der Marschrouten des südwestlichen Kreises von Jenisseissk. 8°. 147 S. u. 2 Karten. Pg. P. f. Melnikow, W., Der ferne Osten. Das Amur-Gebiet und die Insel Ssachalin. 8°. 43 S. M. 25 K. Melnikow, P. (A. Petscherskij), Gesammelte Werke. Bd. I u. II, 1., 2. u. 3. Tl. 8". 320 u. 225 S. m. Portr. Pg. (Gratisbeilage zur »Niwa«.) Memoiren der orientalischen Abteilung der Kaiserl. Russischen Archäo logischen Gesellschaft. Bd. XVIII, Lfg. 4 (letzte). 8". 347 S. u. 1 Tabelle. Pg. P. f. ' P Religion/' 8«.' 234 S- Pg. IR. K Miklaschewskij, A., Geschichte der politischen Ökonomie. 8". 638 S- Turjew. 3 R. 25 K. 8". 156 8. .lurjsw. ?. k. (Osutsob.) 664'
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