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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090429
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5160 Börsenblatt f. d. Dtschv-Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ S7, 29. AprU 1909. Originaltext eines bereits gemeinsrei gewordenen Werkes oder an einer Veröffentlichung der Regierung der Vereinigten Staaten besteht; werden dagegen geschützte Objekte in einem öffentlichen Aktenstück verwendet, so darf deren Verwendung das Urheberrecht an den auf diese Weise herbeigezogenen Teilen weder verkürzen noch vernichten. Das Bestehen der Gegenseitigkeit in den internationalen Schutzbeziehungen muß durch eine Proklamation des Präsidenten öffentlich mitgeteitt werden. Besondere Bestimmungen sind im Gesetz vom 4. März 1909 behufs Ermöglichung der Eintragung der Urheberrechts begehren hinsichtlich von Originalwerken vorgesehen, die in keinem zum Verkauf bestimmten Exemplar wiedergegebcn worden sind, wie Kunstwerke, Vorträge, dramatische oder musikalische Kompositionen und Photographien. Die Postmeister müssen auf Verlangen die hinterlegten Pflichtexemplare der geschützten Werke annehmen, dafür Quittung ausstellen und sie dem Urheberrech Isamt in Washington ohne Kosten für den Gesuchfteller zuführen. Eine besondere Vorschrift bemerkt, daß, wenn der Vor behalt zufällig oder irrtümlicherweise auf einem Exemplar oder einzelnen Exemplaren weggefallen ist, diese Unterlassung nicht den Verlust des Autorrechts nach sich ziehe, noch die Annahme einer Klage auf Nachdruck gegenüber solchen Leuten unmöglich machen solle, die trotz erhaltener Be nachrichtigung über das Bestehen eines Rechts dennoch darauf ausgehen, dieses zu verletzen. Indessen gestattet eine solche Unterlassung nicht, eine Klage auf Schadenersatz gegen solche Personen anzuftrengen, die ohne ihre Schuld das Recht verletzt haben (iunocvut inlringsr), indem sie durch das Fehlen des Vorbehaltes irregeführt wurden; »in einem Prozeß wegen Rechtsverletzung soll nach freiem Ermessen des Gerichtes keine absolute Berbotsverfllgung erlassen werden, es sei denn, der Eigentümer des Urheberrechts habe dem jenigen, der ohne Schuld eine Widerrechtlichkeit begangen, die Kosten zurückerstattet, in welche sich dieser ohne Ver schulden gestürzt hat-. Das neue Gesetz soll nach einer besondern Vorschrift nicht dahin ausgelegt werden dürfen, daß es Schulen, Kirchen chören oder Gesangvereinen untersagt wäre, musikalische Kompositionen religiöser oder weltlicher Art, wie Oratorien, Kantaten, Messen oder Chöre, die von öffentlichen Biblio theken, öffentlichen Schulen, Kirchenchören, Schulchören oder Gesangvereinen gemietet, entlehnt oder bezogen werden, auf zuführen, sofern eine solche Ausführung zu einem wohltätigen oder erzieherischen Zwecke und nicht in gewinnsüchtiger Ab sicht veranstaltet wird. Die eingeführten Buchexemplare dürfen in keinem Falle in der Absicht benutzt werden, die Rechte des Eigentümers des amerikanischen Copyright zu verletzen; jede derartige, nicht genehmigte Benutzung ist Nachdruck. Diejenigen Gegenstände, deren Einfuhr untersagt ist, werden beschlagnahmt und eingezogen, und zwar nach einem ähnlichen kroesäsro, wie es für die Beschlagnahme und Einziehung der in Mißachtung der Zollgefetze eingesührten Gegenstände aufgestellt worden ist. Der Finanzminister und der Generalpostmeister werden ermächtigt und eingeladen, zusammen die zur Verhütung der Einsuhr verbotener Gegenstände dienlichen Reglements aus zuarbeiten und zu veröffentlichen; sie können von den Eigen tümern des Urheberrechts verlangen, daß diese sie von jeder stattgefundenen oder versuchten Einfuhr verbotener und von der Einfuhr ausgeschlossener Gegenstände benachrichtigen. Die Exemplare der rechtmäßigen Ausgabe geschützter Bücher, die entgegen den im neuen Gesetze vorgesehenen Verboten eingeführt werden, dürfen in das Ausfuhrland zurückgeschickt werden, sofern die Einfuhr nicht mit vorsätzlicher Nach lässigkeit oder in betrügerischer Absicht vorgenommen wurde. Endlich wurde eine neue Bestimmung dadurch in die amerikanische Gesetzgebung eingeführt, daß eine gesetzliche Definition des »Erscheinungsdatums» gegeben wird; es ist dies der erste Tag, wo Exemplare der ersten genehmigten Ausgabe öffentlich vom Eigentümer oder auf dessen Betreiben zum Verkaufe gebracht, verkauft oder vertrieben werden. Ferner wird noch eine andere Begriffsbestimmung ausgestellt, nämlich diejenige des Ausdrucks -Autor», die auch den Arbeit geber in dem Falle in sich schließt, wo das Werk im Dienst vertrag erzeugt wird. Übergangsrecht. Das kodifizierte Gesetz vom 4. März wird vom 1. Juli 1909 an die jetzige Gesetzgebung, die laut Kommissionsbericht aus nicht weniger als 14 seit Annahme der revidierten Statute» von 1873 erlassenen Urheberrechlsgesetzen besteht, ersetzen. Die vor dem I. Juli d. I. begangenen Rechtsverletzungen und die noch anhängigen Prozesse sollen nach den Vorschriften des neuen Gesetzes beurteilt werden. Nicht bloß dis durch dasselbe verlängerte Schutzdauer wird den gemäß den früher» Gesetzen geschützten Werken zu gute kommen, und zwar unter den nämlichen Bedingungen und Einschränkungen, wie wenn diese Werke nach Inkraft treten des neuen Gesetzes Schutz erlangen würden, sondern eine bestimmte Klasse von Werken, die vor diesem Inkraft treten erschienen sind, tritt zum voraus in den Genuß ge wisser Erleichterungen und zwar auf folgende Weise'): Kraft einer Gesetzesnovelle vom 3. März 1905 genießen die in einer nichtenglischen Sprache geschriebenen Bücher in den Vereinigten Staaten einen Jnterimsschutz von einem Jahre von ihrer Veröffentlichung im Auslande an, sofern sie einen sehr ausführlich gehaltenen Vorbehalt tragen und in einem vollständigen Exemplar mit einem Eintragungsgesuch auf dem Oop^rigbt Okües in Washington innerhalb 30 Tagen nach ihrer Veröffentlichung hinterlegt werden. Dieser vor läufige Schutz, der das Werk vor Nachdruck oder nichtautori- sterter Übersetzung sicherstellt, ohne die zollfreie Einfuhr der europäischen Ausgabe zu hindern, verwandelt sich in einen endgültigen Schutz, wenn im Verlauf des ersten Jahres nach Erscheinen eine amerikanische Ausgabe her gestellt, regelrecht in zwei Exemplaren in Washington hinter legt und eingetragen wird. Nun wird dieses Gesetz von 1905 noch bis zum 1. Juli d. I. in Kraft bleiben, woraus es durch das neue Gesetz ersetzt wird, und da letzteres die in einer nicht- englischen Sprache geschriebenen Werke von der Erfüllung der wunukueturing oluuse befreit, so folgt daraus, daß jedes in nichtenglischer Sprache verfaßte Buch, das nach dem 1. Juli 1908 veröffentlicht, mit dem vom Gesetze von 1905 vorge schriebenen Vermerk versehen und innerhalb des ersten Monats nach Erscheinen in Washington hinterlegt worden ist, den Schutz des neuen Gesetzes vom 4. März 1909 in Anspruch nehmen darf, ohne daß die Herstellung einer amerikanischen Ausgabe verlangt werden kann. Das Gleiche gilt auch für jedes von heute an bis zum 1. Juli 1909 erscheinende Buch, für welches die vom Gesetz von 1905 oorgeschriebenen Förmlichkeiten ersüllt werden. Die vom 6op^rigbt OtLoi: herausgegebenen Verhaltungsmaßregeln betreffend Anwen dung dieses Gesetzes wurden in unserer Zeitschrift, 1905 psg. 52, übersetzt, und wir <d. h. das internationale Berner Bureau. Der Übers.) halten zudem die zur Erlangung dieses ') Anmerkung des Berner internationalen Bureaus: Die folgenden Angaben sind dem Rundschreiben Nr. 934 des Oox/rizbt Oktico entnommen, von welchem wir Interessenten aus ihr Ansuchen
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