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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- Jahr1909
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6156 Börsenblatt 1 d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil pH 87, 29. April 1901 so rechnen wir auf die Anwesenheit aller Kollegen vom Sortiment, die eine solche irgend ermöglichen können. Berlin, Leipzig, Breslau, Hamburg, Ende April 1S0S. Der Vorstand des Berliner Sortimentervereins Paul Nitschmann, Vorsitzender. Der Vorstand des Vereins Leipziger Sortiments und Antiquariatsbuchhändlcr Eduard Pfeiffer, Vorsitzender. Der Vorstand des Prooinzialvereins der Schlesischen Buchhändler Gerhard Kauffmann, Vorsitzender. Der Vorstand des Hamburg-Altonaer Buchhändler vereins Heinrich Bopsen, Vorsitzender. Zuschriften und Anmeldungen sind erbeten an die Adresse des Herrn Paul Nitschmann, Berlin kl., Friedrich straße 12S. Die neue amerikanische Urheberrechtsgesetzgebung. (Vgl. Nr. 67, 68, 96 d. Bl.) Histortsch-analy tisch-rechtsvergleichende Studie. (Übersetzung aus Droit ä'Lutour, Nr. 4 v. 16. April 1909, S. 61—57.) (Schluß zu Nr. 96 d. Bl.) Einfuhr. Die so oft erörterten Bestimmungen über das Verbot der Einfuhr geschützter Bücher in die Vereinigten Staaten sind bedeutenden Veränderungen unterworfen worden. Das neue Gesetz verbietet vixreseis rsrkis die Einfuhr von Nach drucken eines jeden in den Vereinigten Staaten geschützten Werkes; hinsichtlich der Bücher wird dieses Einfuhrverbot von unerlaubten Exemplaren (xir»tieal ovpiss) noch be sonders wiederholt; das Gesetz untersagt auch die Einfuhr jeglicher Vervielfältigung, die, mag der Autor oder der Eigentümer sie auch autorisiert haben, doch nicht gemäß den gesetzlichen Bestimmungen betreffend den Her stellungszwang ausgeführt worden ist, sowie die Einfuhr -eines jeglichen Buchklischees, das nicht mit in den Ver einigten Staaten erzeugtem Satz hergestellt, oder eines jeg lichen Exemplars, das mittelst eines nicht im Inlands aus geführten Verfahrens auf dem Wege der Lithographie oder Photog-avüre hergestellt werden würde«. Dieses Verbot der Einfuhr von Exemplaren der außer amerikanischen Originalausgabe des fremden Buches entspricht den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. März 1891; jedoch sind die in dem letzteren Gesetz vorgesehenen Ausnahmen vom allgemeinen Einfuhrverbot in verschiedenen Punkten ab geändert worden. Diese Ausnahmen waren in das genannte Gesetz auf die Weise hineingekommen, daß man in dasselbe sünf Paragraphen der im Zollgesetz vom 1. Oktober 1890 aufgestellten l?re« I-ist, d. h. der Aufzählung derjenigen Gegenstände, die zollfrei eingeführt werden dürfen, in globo hinübernahm, woraus eine Anzahl Widersprüche und Schwierig keiten entstanden waren, von denen hier einige erwähnt werden sollen. Das Einfuhrverbot erstreckt sich über die ganze Dauer des Bestehens des Urheberrechts, und doch gestattet der erste Paragraph der erwähnten Ausnahmen die Einfuhr von Büchern usw., die »wenigstens 20 Jahre vor dein Tage der Einfuhr gedruckt und gebunden oder hergestellt worden sind«. Das Gesetz von 1891 verbietet die Einfuhr eines in einer fremden Sprache verfaßten und nicht mit amerikanischem Satz hergestellten fremden Buches, außer es sei davon eine Übersetzung geschützt worden; trotzdem erlaubt der zweite Paragraph der die Ausnahmen enthaltenden Liste ohne weiteres die Einfuhr von »Büchern und Broschüren, die ausschließlich in irgendeiner andern Sprache als in der englischen gedruckt worden sind«. Im neuen Gesetz wurden diese Regelwidrigkeiten beseitigt. Sowohl das neue wie das alte Gesetz gestatten die Einfuhr von Büchern für den Gebrauch der Blinde», sowie diejenige von fremden Zeitungen und Zeitschriften, sofern sie keinen Nachdruck enthalten, endlich diejenige von Büchern, die auf Geheiß und zum Gebrauch der Vereinigten Staaten eingeführt werden. Das Gesetz von 1891 widersetzt sich auch der Einfuhr von Büchern für den Fall nicht, daß jemand gegen Bezahlung des Eingangszolles für den eigenen Ge brauch und nicht für den Verkauf höchstens zwei Exemplare auf einmal einführt. Das neue Gesetz dagegen gestattet bloß die Einfuhr eines einzigen Exemplars aus einmal, wenn dasselbe zum persönlichen Gebrauch und nicht für den Verkauf bestimmt ist, und fügt bei, daß »diese Einfuhr- vergünstigung sich nicht auf die ohne Genehmigung im Aus lande vollzogenen Neudrucke von in Amerika geschützten Büchern amerikanischer Autoren bezieht». Das Gesetz von 1891 erlaubt die in guten Treuen vollzogene Einfuhr für den Gebrauch der als Korporationen errichteten oder zu er zieherischen, philosophischen, literarischen oder religiösen Zwecken oder zur Förderung der schönen Künste ge bildeten Gesellschaften oder für den Gebrauch einer Uni versität, einer Akademie, eines Lehrerseminars oder einer Schule. Das neue Gesetz schränkt dieses Vorrecht insofern ein, als cs nur den Gesellschaften oder In stituten, die in Korporationen errichtet find (inoorporntsä), eingeräumt wird; zu diesen kommen dann aber noch die wissenschaftlichen Vereine, sowie »jede Bibliothek eines Staates, einer Schule, höheren Lehranstalt, Universität oder jede freie öffentliche Bibliothek- hinzu. Während aber das Gesetz von 1891 unter diesen Voraussetzungen die Einfuhr von zwei Exemplaren in einer Sendung erlaubt, ist nach dem neuen Gesetze die Einfuhr nur eines einzigen Exem plars jedes derartigen Buches in einer Sendung gestattet, sofern dasselbe zum Gebrauch und nicht zum Verkauf be stimmt ist. Anderseits erlauben altes und neues Gesetz die Einfuhr derartiger Bücher, wenn sie zu den nicht zuni Ver kauf bestimmten Bibliotheken oder zuni Gepäck der ein- wandernden Personen oder Familien gehören; diese Erlaubnis wird außerdem vom neuen Gesetz auch auf solche Bücher ausgedehnt, die zu Bibliotheken oder Sammlungen gehören, welche für die genannten Vereine, Institute oder Bibliotheken «n bloo erworben werden. Da das neue Gesetz die Dz-ps-ssttiog olauso hin sichtlich der fremdsprachigen Bücher abschafft, so finden die Bestimmungen betreffend das Einfuhrverbot von Exemplaren der Originalausgabe nur noch auf die Bücher in englischer Sprache Anwendung. Diese dürfen in die Vereinigten Staaten bis zu dem Tage eingeführt werden, wo ein Exemplar der Originalausgabe im Urheberrechtsamt hinter legt und eingetragen wird, sofern diese Förmlichkeit inner halb der gesetzlichen Frist von dreißig Tagen nach Erscheinen des Werkes vollzogen wird. Hernach bleibt die Einfuhr während einer neuen Frist von dreißig Tagen untersagt; wird nun während dieser zweiten Frist eine autorisierte Ausgabe in den Vereinigten Staaten hergestellt, hinterlegt und eingetragen, so dauert das Einfuhrverbot unter Vor behalt der oben genannten Ausnahmen fort. Wird jedoch innerhalb der 30 Tage nach der genannten Hinterlegung und Eintragung keine autorisierte amerikanische Ausgabe her gestellt und eingetragen, so kann der englische Autor die Exemplare feines Buches in den Vereinigten Staaten ver kaufen lassen, indem diese Exemplare ohne Hindernis gegen Entrichtung eines Einfuhrzolles von 25 Prozent »ä vslorew eingeführt werden dürfen.
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