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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-29
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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97. 29 April 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 5189 Eingriffe in das Urheberrecht Gerichtliche Sanktion. Wird ein Eingriff in das Urheberrecht begangen, so kann wie unter der jetzigen Gesetzgebung eine Wrbots- versiigung (injunatioo) erwirkt werden. Dann kann Schaden ersatz und die Rückgabe der durch die Rechtsverletzung er zielten unbefugten Bereicherung erlangt werden; zur Fest stellung der letzteren braucht der Klüger bloß d e stattgefun denen Verkäufe zu beweisen, während der Beklagte jeden einzelnen Posten der non ihm geltend gemachten Auslagen zu belegen hat. Statt der wirklichen für Schadenersatz und Bereiche rung zu ermittelnden Summe kann das Gericht auch die ihm gutscheinende Entschädigung zusprechen, die es nach folgender, in der Hauptsache der jetzigen Gesetzgebung ent sprechender Skala festsetztl 10 Dollars für jedes nachgedruckte Exemplar, wenn es sich um Kunstwerke handelt; 1 Dollar für alle übrigen Gegenstände mit Inbegriff von Büchern, für die das noch gellende Gesetz die Entschädigung nicht nach Exemplaren benutzt; 50 Dollars für nicht ge nehmigte mündliche Wiedergabe eines Vortrages oder andern mündlichen Werkes; 10 Dollars für die un befugte Aufführung einer musikalischen Komposition; 100 Dollars für die erste und 50 Dollars sür jede nach folgende unbefugte Aufführung eines dramatischen oder dramatisch-musikalischen Werkes oder einer Komposition für Chor oder Orchester. Wie unter dem jetzigen Gesetz beträgt das Minimum des Schadenersatzanspruchs 250 Dollars. Das Maximum wurde dagegen auf 5000 Dollars festgesetzt, somit blotz auf die Hälfte derjenigen Summe, welche gegen wärtig bei unbefugter Wiedergabe von Kunstwerken vor gesehen ist. Wird eine geschützte Photographie ohne Erlaubnis von einer Zeitung abgedruckt, so soll, wie ausdrücklich vor geschrieben wird, die Entschädigung sich nur zwischen 50 und 200 Dollars bewegen. Ferner ist noch besonders betont, datz keinesfalls die Zubilligung von Schadenersatz als eine Strafe angesehen werden darf. Die noch geltende Gesetzgebung sieht vor. datz die Ent schädigung für jedes Exemplar bezogen werden darf, das im Besitz des Nachdruckers angetroffen oder von ihm verkauft oder zum Verkauf gebracht wird; das neue Gesetz dagegen gründet die Abwägung des Schadenersatzes auf die Zahl der unbefugt hergestellten oder vom Nachdrucker, seinem Agenten oder Angestellten verkauften oder in ihrem Besitz angetroffcnen Exemplare. Es kann auch verlangt werden, datz alle als Nachdruck bezeichneten Exemplare unter Eid abgcliefert werden müssen, um während der Dauer des Prozesses bei Gericht hiutcriegt zu werden, feiner daß alle unbefugt hergesiellten Exemplare oder Vorrichtungen. Platten, Formen. Matrizen usw. unt-r Eid behufs Vernichtung anszuhändigen sind. Gerichtliche Vorkehrungen, die getroffen werden, um den Erlatz einer Verbotsversügung. die Zuweisung von Schaden ersatz oder die Rückgabe der unbefugten Bereicherung, ferner die Beschlagnahme von unbefugt hergestelllen Exemplaren. Platten »sw. zu erlangen, können in ein einziges Klogeverfahren zu- sammengesatzt werden. Der oberste Gerichtshof der Ver einigten Staaten wird die nötigen Ausführungsbestimniungeu hinsichtlich des unter dem neuen Gesetz zu befolgenden Prozeß verfahrens erlassen. Die noch jetzt anwendbare Vorschrift, nach welcher die Hälfte aller Bußen zugunsten der Vereinigten Staaten bezogen wird, wurde nicht aufrecht erhalten. Das Gesetz vom 6. Januar 1897 bezeichnet die wissentlich und in gewinnsüchtiger Absicht vorgenommene Ausführung eines dramatischen oder musikalischen Werkes als ein Vergehen, das. wenn nachgewiese». mit Gefängnis bis zu einem Jahre be straft wird. Nach dem neuen Gesetz bildet nun aber jeder Eingrisf. der vorsätzlich und in gewinnsüchtiger Ab sicht in das Urheberrecht begangen wird, ein Vergehen, das mit Gesängnis bis zu einem Jahr oder mit einer Buße von 100 bis >000 Dollars oder mit beiden Strafen zusammen, je »ach der freien Erwägung des Gerichts, zu bestrafen ist. Die Anbringung eines falschen Vorbehaltes des Urheberrechts oder die Beseitigung oder Abänderung eines solchen Vor behaltes wird ebenfalls als Vergehen qualifiziert und mit einer Butze von 100 bis 1000 Dollars bestraft. Der Ver kauf oder die Einfuhr irgendeines mit einem falschen Vor behalt versehenen Gegenstandes unterliegt, wenn wissentlich begangen, einer Buße von 100 Dollars. Für alle Klagebegehren. Verfahren oder Vorkehrungen unter dem Urheberrechtsgesetz sind in erster Linie das be treffende Bundesbezirksgericht, die Distriktsgerichte jedes Territoriums oder von Alaska. Hawai und Portorico. der oberste Gerichtshof des Distriktes von Columbia und die erstinstanzlichen Gerichte der Philippinen zuständig; solche Klagen usw. können im Distrikt, den der Beklagte oder sein Vertreter bewohnt oder in dem sie angetroffen (tounä) werden können, anhängig gemacht werden. Es können Verbotsoersügungen erlassen und die Urteile auf Appellation oder auf Nichtigkeitsbegehien wegen Irrtums der Revision unterworfen und die Gesamtkosten zugesprochen werden, außer in Prozessen, bei denen die Vereinigten Staaten beteiligt sind. Strafverfolgung ist innerhalb drei Jahren vom Beginn der inkriminierten Handlung an einzuleiten, während die jetzt geltende Verjährungsfrist nur zwei Jahre beträgt. Abtretungen. Das neue Gesetz handelt ausführlicher von der Über kragung des Urheberrechts, die als verschieden von der Über tragung des Eigentumsrechts am geschützten materiellen Gegenstand angesehen wird, so daß die Abtretung des einen nicht die Abtretung des andern in sich schließt. Jedoch ist ausdrücklich bemerkt, das neue Gesetz habe keineswegs die Wirkung, die Übertragung eines in rechtmäßigen Besitz ge langten Exemplars des geschützten Werkes zu verbieten, hint anzuhalten oder zu beschränken. Das Urheberrecht darf nicht nur wie unter dem jetzigen Gesetze abgetreten, sondern auch verpfändet (wortgageci) und testamentarisch vermacht werde» (begueatksck). Ist eine Abtretung des Urheberrechts an einem be stimmten Werke eingetragen worden, so darf der Zessionär im gesetzlichen Vorbehalt des Urheberrechts seinen Namen an Stelle desjenigen des Abtretenden setzen. Im Auslande voll zogene Abtretungen müssen durch einen Kousularbcanrten oder Legationssekreiär legalisiert und alle Übertragungen nach Vollendung des Rechtsgeschäfts im Urheberrcchtsamt eingetragen werden, und zwar innerhalb dreier Monate, wen» sie in den Vereinigten Staaten, und innerhalb sechs Monaten, wenn sie im Auslande abgeschlossen werden. Neue Vorschriften. Das neue Gesetz enthält einige ausführliche Sonder- beslimmungen. die in der früheren Gesetzgebung nicht Vor kommen. So ist ausdrücklich vorgeschrieben, datz das Urheber recht an Sammelwerken oder an periodischen Veröffent lichungen ihren Eigentümern alle Rechte bringen werde, die sie besitzen würden, wenn jeder einzelne Artikel getrennt geschützt wäre; das Copyright umfaßt dann alle schutzsähigen Bestandteile eines Werkes mit Inbegriff derjenigen Materien, an denen bereits ein Urheberrecht besteht, ohne daß jedoch die Dauer oder die Tragweite dieses Urheberrechts dadurch aus gedehnt werden darf. Ferner wird ausdrücklich erklärt, daß kein Urheberrecht am 870'
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