Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.04.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-04-30
- Erscheinungsdatum
- 30.04.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090430
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190904306
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090430
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-04
- Tag1909-04-30
- Monat1909-04
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5216 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel- Nichtamtlicher Teil. ^ 98. 30. April 1909 plare zu einem reduzierten Preise losschlagen zu können. Was solle er mit seinen Exemplaren von oft teuren Werken, über deren Absatzfähigkeit er sich getäuscht habe, anfangen, wenn sie zum Ladenpreis durchaus nicht an den Mann zu bringen wären? Dürfe er diese Exemplare nicht früher billiger verkaufen, ehe eins allgemeine Preisherabsetzung eintrete? Auch Z >5,2 (Ergänzt!-g antiquarischer Werke) scheine ihm nicht ganz den berechtigten Handelsgewohnheiten des Antiquars zu entsprechen- Als neuen Paragraphen wünschte er der neuen Verkaufsordnung noch eine Bestimmung einge fügt. nach der der Verleger verpflichtet sein solle, das Er scheinen seiner Werke im Börsenblatt rechtzeitig — noch vor Versendung von Frei- und Rezensionsexemplaren und Aus hängebogen an Autoren und Zeitungen — bekannt zu geben. Es komme zu häufig vor. daß interessierte Kreise schon längst vom Erscheinen eines Buches unterrichtet seien und sich sehr verwunderten, daß ihr Buchhändler nichts davon wisse. Dieser komme dann unverdienterweise in den Verdacht, nicht auf der Höhe seines Berufs zu stehen. (Diese meist durch Vor anzeigen von Novitäten in den Zeitungen für den Sortimenter entstehenden Nachteile sind schon öfters im Börsenblatt er örtert worden szuletzt 1908. Nr. 158. S. 7518s. Red.) — Der Herr Vorsteher dankte auch dem zweiten Referenten für seine Mühewaltung und die im ganzen doch günstige Kritik des Entwurfs- Mit mancher der bemängelten Fassungen müsse man sich wohl abfinden. da der Ausschuß sich oft mit dehnbaren Begriffen helfen mußte, um unnötige Härten zu vermeiden, oder iveil eine bestimmtere Norm auf allgemeine Zustimmung nicht hätte rechnen können. Herr Fritz Schuberth hätte gewünscht, daß in den ZZ 2 und 3 klar zum Ausdruck gebracht worden wäre, daß z. B. reinc Druckereien. lithographische Anstalten. Papier-Grossisten und dergleichen kein Anrecht auf den Händlerpreis hätten, daß derartige Betriebe vielmehr im Sinne der Verkaufs ordnung zum »Publikum« zu rechnen seien. Da durch solche Betriebe auch für andere gute Bekannte usw. eine rege Büchervermittelung hier in Leipzig stattfinde, so sei der dadurch für das Leipziger Sortimeuts-Platzgeschäft entstehende Schaden gar nicht gering anzuschlagen. In längeren Ausführungen, die auch den Bücherbezug der Angestellten mit einschlossen, legte er dar. daß hier dringend Abhilfe nottue. Vom Vorstandstisch wurde durch Herrn Max Merse burger das Bestehen dieses Übelstandes in Leipzig bestätigt Der so leicht mögliche Bezug von Büchern auf Umwegen in Leipzig zum Händlerpreise habe in der Zentrale des Buch handels zu einer merkwürdigen Geringschätzung des Buches geführt. Ob die bevorstehende Reinigung des »Offiziellen Adreßbuchs« dem Wunsche des Herrn Schuberth entsprechend eine Besserung durch eine genauere Abgrenzung der rabatt berechtigten Firmen herbeiführen werde, müsse man vor läufig abwarten. Die Behandlung dieses Stoffes sei ungemein schwierig, denn wolle das Adreßbuch seinen prak tischen Zweck erfüllen, so müsse es unbedingt vollständig sein. Ein Torso nütze nichts und käme nur der Konkurrenz zu gute. Herr Meiner erachtete den Bücherbezug der An gestellten für andere gleichfalls als eine Konkurrenz für die hiesigen Geschäfte. Den Prinzipalen stehe das Recht zu. solche Schädigungen des Sortimentsbuchhandels zu ver hindern. Aber seiner Meinung nach gehöre eine Bestimmung darüber nicht in die Verkaufsordnung, da es eine rein lokale Angelegenheit sei. der der Vorstand des Vereins der Buchhändler zu Leipzig nach den heutigen Darlegungen seine Aufmerksamkeit gewiß zuwenden werde. Seinem Kor referenten erwiderte er unter anderm, daß die Bestimmung über die zu Vorzugspreisen bezogenen Particexemplare (Z 8. Abs. 4) den Zweck habe, zu verhindern, daß neue Bücher nicht auf irgendeinem Zwischenwege künstlich anti quarisch würden. Den von Herrn Wiegandt angeregten Zusatzparagraph finde er sehr beachtlich, denn er liege auch im Interesse des Verlags. Zu frühe Reklame für ein noch gar nicht ausgegebenes Buch tue dem Absatz desselben nur Abbruch, das bedenke mancher Verleger noch nicht gebührend. Daß auch der Verleger unter verfrühten, meist von Autoren ausgestreuten oder sonstwie durchgesickerten Nachrichten über Neuerscheinungen und Neuauflagen zu leiden habe, wies er an einigen Selbsterlebnissen nach. Aber diese Übelstände würden sich wohl schwerlich durch eine Bestimmung der Verkanfsordnung beseitigen lassen. Herr Hans Volckmar (in Firma F. Volckmar) hielt es nicht für nötig, aus den wahlberechtigten Vorschlag des Herrn Schuberth einzugehen, weil nach dem Wortlaut des Entwurfs bereits jetzt schon jede Lieferung an dis bezeichneten Geschäfte zum Nettopreise einen Verstoß gegen die Verkauss- ordnung darstelle. Wie die Barsortimente streng nur an richtige Buchhandlungen lieferten, so müsse man das auch vom Verlag erwarten. Es wäre auf jeden Fall erwünscht, daß der Vorstand des Leipziger Vereins sich ernstlich mit der Angelegenheit befasse. Der Vorstand möge anläßlich der Einführung der neuen Verkaufsordnung aber auch sonst bei jeder gegebenen Gelegen heit durch Zirkular die Vereinsmirglieder darauf Hinweisen, daß die gebräuchliche Unsitte der Lieferung zu Nettopreisen an die Buchgewerbler oder die Lieferung durch Angestellte an das Publikum, auch wenn da die Ordinärpreise berechnet würden, einen glatten Verstoß gegen die Verkaufsordnung, bezw. gegen ß KO des Handelsgesetzbuchs darstellten und des halb bei sonst erfolgender Bestrafung zu vermeiden seien. Nachdem Herr Schuberth noch einmal eindringlich seine Anschauung erörtert und auch dargelegt hatte, daß eine den bezeichneten Übelstand einschränkende Bestimmung sehr wohl in die Verkaufsordnung gehöre, sagte der Herr Vor steher die Erwägung von Maßnahmen gegen die be zeichneten Übelstände zu. die ja wohl auch schon früher den Verein beschäftigt und auch den Börsenverein zu Bekannt machungen veranlaßt hätten. (Börsenbl. 1904. Nr. l k. Red.) Geschäfte von Angestellten auf eigene Rechnung seien übrigens ohne Zustimmung des Prinzipals durch das Handelsgesetzbuch ohnehin verboten. Auch Herr Hermann Zieger hält den Bücherhandel von Angestellten für verwerflich und richtet Worte der Ermahnung an die Versammelten, nicht an jeden Geschäfts freund Bücher zum Nettopreis abgeben zu wollen, die dem Buchhändler für ihre Ware doch sicher auch nicht solche Ver günstigungen einräumten. Herr Wolfgang Koehler (i/Fa. K. F. Koehler) brachte die Rede auf den Bücherbczug der Studenten durch ihre Lehrer, und auch Herr Carl Köhler (i/Fa. Antiquariat ^Carl Köhler) erwähnte die Deckung des Bedarfs der Studenten bei den Bücherämtern, die den Absatz von Kompendien in den Buchhandlungen sehr verringert hätten. — Solange Z 26 des Verlags- rechtsgesetzes den Verleger verpflichte, antwortete Herr Meiner, dem Autor Exemplare seines Werkes zum Nettopreise zu liefern, sei diesen Schädigungen des Sorti ments nur durch Aufklärung der Herren Professoren bei zukommen. wohl aber sollte kein Verleger direkt an ein Bücheramt. wie es öfters verlangt worden wäre, liefern. Dazu sei er keineswegs verpflichtet; höflichst müßte er ein solches Ansinnen zurllckweisen und immer nur dem Autor selbst seine Bücher zustellen lassen. Auch der Herr Vorsteher wies in seinem Schlußwort noch darauf hin, daß. solange die jetzige (durch das Reichs gericht sanktionierte) Auslegung des Z 26 des Verlagsrechts
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder