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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1909
- Sprache
- Deutsch
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101, 4. Mai ISO». Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 8375 Übereinstimmung zwischen den Regierungen und der Kommission bestand und die Bedenken, die auf seiten jener zunächst in bezug auf den einen oder andern Beschluß der Kommission vorhanden waren, durch gegenseitiges Verhandeln zurllckgedrängt wurden. Für Änderungen in der Plenar- beratung bietet das Gesetz nur wenig Raum, was übrigens bei allen denjenigen Gesetzen mehr oder minder der Fall ist, bei denen es auf eine Sachkenntnis ankommt, wie sie den meisten Parlamentariern weder eigen ist, noch eigen sein kann. Es fragt sich nun: welche Stellung nimmt der Buch handel zu dieser Rechtsänderung ein, ans die er seit einem Jahrzehnt so große Hoffnungen gesetzt hat, und wird das neue Gesetz ein Mittel bieten, den besonderen Äußerungs- sormen unlautern Wettbewerbs auf dem Gebiete der buch händlerischen Tätigkeit mit Erfolg zu begegnen? Es wäre eine nach Lage der Verhältnisse nicht zu recht- fertigende Übertreibung, wollte man behaupten, daß alle Wünsche des Buchhandels durch die Novelle voll und ganz erfüllt worden seien. Anderseits aber bin ich der Meinung, daß der Buchhandel durchaus Anlaß hat, mit dem Inhalt der Novelle wohl zufrieden zu sein, und daß, wenn die Rechtsprechung von den neuen Vorschriften auch nur einiger maßen einen sachgemäßen, weitherzigen, von ängstlicher Philologenauslegung freien Gebrauch macht, es wenige Formen des unlautern Wettbewerbs auf dem Sondergebiete des Buchhandels geben wird, denen nicht beizukommen ist. Aber auch nur unter dieser Voraussetzung dürfen wir von dem Gesetze günstige Erfolge erwarten. Soweit der Buchhandel sich mit dem unlautern Wettbewerb zu befassen hat, handelt es sich zumeist nicht um Objekte, deren oermögens- rechtlicher Wert ein besonders erheblicher ist. In dieser Hinsicht besteht zwischen dem Buchhandel und andern Zweigen des Han dels ein großer Unterschied, der um so mehr zu berücksichtigen ist, als, wie die Erfahrung von zwei Jahrzehnten zur Ge nüge gezeigt hat, die Gerichte nicht sehr geneigt sind, die oermögensiechtliche Bewertung des Streitgegenstandes nach der oberen Grenze hin vorzunehmen. In diesem Punkte liegt die Gefahr. Die Novelle zur Zivilprozeß,Ordnung hat die Streitsachen, deren Wert den Betrag von 600 Mark nicht übersteigt, den Amtsgerichten zugewiesen, es werden also zahl- reiche Streitigkeiten wegen unlauteren Wettbewerbs, welche bislang von den Kammern für Handelssachen zu erledigen waren, in erster Instanz von den Amtsgerichten zu erledigen sein. Dies trifft aber gerade die Streitsachen, welche das buchhändlerische Gebiet berühren, in erheblichem Maße. Dürfen wir nun annehmen, daß die Amtsgerichte, die doch zum Teil mit jungen Assessoren besetzt sind, die weitgehenden Vorschriften der Novelle so auslegen, wie es dem Bedürfnis des redlichen Verkehrs, wie auch den Intentionen des Gesetzgebers entspricht? Dies ist die große Frage, über die nur die Praxis Auskunft wird geben können. Es muß jedenfalls mit der Wahrscheinlichkeit gerechnet werden, daß in der be treffenden Sache in umfangreichem Maße von der Berufung Gebrauch gemacht werden wird, die von den Kammern für Handelssachen zu entscheiden ist. In der ersten Plenarberatung des Gesetzentwurfs im Reichstage ist lebhaft über den Mißbrauch bezüglich der Auflage geklagt worden. Der Abgeordnete vr. Frank äußerte in dieser Beziehung: »Gerade in denjenigen Fällen, in denen das lausende Publikum selber ein Interesse an der Verfolgung unlauterer Machenschaften hätte, versagt vielfach das Eingreifen der Kauf mannschaft. Ich will nur, um eins Herauszugreisen, an die Buchhändler erinnern. . . . (Redner erwähnt zunächst das Vor gehen einer großen Verlagsbuchhandlung gegen Warenhäuser, die ihren Ladenpreis unterboten hatten.) ... »Dagegen haben die Verlagshändler nichts getan gegen einen weitverbreiteten Un fug ihres Gewerbes, nämlich den Auslageschwindel. Es ist bei nahe so weit gekommen, daß manche Bücher direkt mit der dritten und vierten Auslage beginnen, und ich für meine Person habe gar keinen Zweifel, daß das unter das Gesetz gegen den unlautern Wettbewerb fallen würde. Aber von einem Vorgehen der Buchhändlerinteressenvertretungen dagegen habe ich bis jetzt leider nichts gehört.« Der in dieser Ausführung enthaltenen starken Über treibung wäre entgegenzuhalten, daß die bisherige Gesetz gebung ein erfolgreiches Einschreiten gegen die Vor datierung ebensowohl wie gegen die Angabe der späteren Auflage doch als recht zweifelhaft erscheinen ließ, wenig stens im Hinblick auf die Rechtsprechung. Nach der Novelle kann in dieser Beziehung ein Zweifel nicht ob walten; Vordatierungen und Angabe späterer Auflagen fallen unter allen Umständen unter die Bestimmung des Z 1, und die Unterlassungsklags müßte in allen diesen Fällen grundsätzlich von Erfolg begleitet sein. Nicht anders ver hält es sich mit dem Nichteinbalten des voraeschriebenen Ladenpreises. Was unter dem Gesetze von 18SS nicht ge lungen ist, wenigstens nicht durchaus gelungen ist, muß unter der Novelle gelingen; es müßte mit sonderbaren Dingen zugchen, könnte man die Rechtsprechung nicht dazu bringen, in dein geflissentlichen Nichteinhalten von Laden preisen des Buchhandels einen Verstoß gegen die guten Sitten zu erblicken. Aber auch die anderen bekannten Formen unlauteren Wettbewerbs, unter denen der Buchhandel zu leiden hat, müssen sich auf dem Boden der Novelle in der Hauptsache in erfolgreicher Weise bekämpfen lassen. Ich möchte in dieser Beziehung darauf aufmerksam machen, daß die Inhalts angaben mancher Kataloge unter der Novelle geändert werden müssen. Wenn ein Katalog versandt wird, in dem die aus der Übernahme der Bibliothek des Geheimrats X oder des Professors U stammenden Erwerbungen angeboten werden, so darf der Katalog auch nur die Bücher rc. ent halten, die das betreffende Geschäft von den Rechtsnach folgern des genannten Gelehrten erworben hat. Es ist aber nicht statthast, wenn in dem Katalog auch andere Bücher angeboten werden, die zu dem Bestand des Lagers des be treffenden Geschäfts gehören. Es kommt aber des weiteren in Betracht, daß der Schutz der Novelle auch in gewissen Fällen des literarischen oder künstlerischen Plagiats wirksam werden kann. Wo der Schutz des Urheberrechts versagt, kann gleichwohl eine mit den guten Sitten nicht im Einklang stehende Wettbewerbs handlung oorliegen, und dies kommt nicht nur bei dem Plagiat, sondern auch in anderen Fällen in Betracht. Aber auch hiermit noch nicht genug, kann die Novelle auch da ergänzend Platz greifen, wo die Bestimmungen des Verlagsgesetzes versagen. Man denke an den Fall, daß der Autor noch während des Bestehens des Veclagsvertrages ein neues Werk über den gleichen Gegenstand erscheinen läßt. Unter Umständen wird hierin eine unter tz 1 fallende Hand lung zu erblicken sein, auch wenn die Veröffentlichung nach Maßgabe des Z 2 u. f. des Verlagsgesetzes nicht zu be anstanden wäre. Die Novelle ist also in der Tat für den Buchhandel von großer Bedeutung, und nicht nur unmittelbare, sondern auch mittelbare Wirkungen sind von ihr zu erwarten, die sich im voraus nur teilweise bestimmen taffen. Nicht zu übersehen ist schließlich, daß an dieser Verbesserung der Rechtslage nicht nur der inländische, sondern auch der ausländische Buchhandel derjenigen Länder teilnimmt, die für Deutschland tatsächlich in Betracht kommen. Justizrat vr. Fuld, Mainz. 698'
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