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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-07
- Erscheinungsdatum
- 07.05.1909
- Sprache
- Deutsch
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aß 104, 7. Mai ISOS. Nichtamtlicher Teil. Birlmbl»» s. d. Dilchn. «mbh-nd-l. 5531 Es ist allgemein Usus geworden und verkehrsordnungs- gemäß sanktioniert, daß der Sortimenter abgesetztes Kom missionsgut zur Ostermesse bar verrechnet. Woraus sich diese Unsitte entwickelte, ist ja klar: aus dem Bar-Nachbczug des einzelnen in Kommission bezogenen und abgesetzten Exem plars und der Erlaubnis, dieses Bar-Exemplar zur Oster- messc remittieren zu diirfen. Aber die Tendenz und die Richtung, die die jetzige Art der Verrechnung angenommen, spricht sowohl jeder Gcrcchligkeitsempfindung wie jeder kaufmännischen Ausfassung Hohn. Ein Fall aus der Praxis: Ein Sortimenter hat von einem gutgehenden Werke von uns im letzten Jahre 24 Kom missions-Exemplare abgesetzt. Im März, also bei seiner Ostermeß-Abrechnung, teilt er uns mit, daß er freundlichst bereit sei, diese 24 Exemplare bar zu verrechnen. Der Bar- Preis beträgt 17 der Netto-Preis 18 75 H, Bar- differcnz 42 dazu 2 Freiexemplare — 34 --- 76 Der Sortimenter ist äußerst erstaunt, daß der Verleger nicht sofort auf den Vorschlag cingehen will. Der Verleger tut cs schließlich, weil diese Art, wenn auch etwas robust, doch jedenfalls noch eine offene ist. Ein zweiter Fall: Im März schickt ein hiesiger Sorti menter seinen Boten mit einem schönen vollgefüllten Ver langzettel, etwa 6 verschiedene Werke, je 2, 3, auch 6 und mehr Exemplare. Mit freudigen Gefühlen wird das Paket gepackt und mit vielem Dank drm Boten ausgehändigt. Das schöne Bargeld ist in der Kaffe. Am nächsten Tage kommen dieselben Bücher als Ostermeß-Remittenden wieder an: Da seid ihr ja wieder, ihr lieben Kommissionskinder — mit Bar-Rabatt! Wenn dem empörten Verleger die Galle llberläuft und er dem Sortimenter sagt, daß das doch unmöglich die Idee der Behandlung von Kommissionsgut und Barbestellung sei, wenn er unter Hinweis auf Z 33, Abs. o der Verkehrsordnung sagt, daß eine derartige Verordnung über das Kalenderjahr hin direkt unstatthaft sei, so antwortet der Sortimenter: »Lieber Freund, sei doch nicht so kleinlich. Wer wird denn so nach den Buchstaben des Gesetzes gehen. Der Geist macht frei! Ob ich die Geschichte am 31. Dezember mache, wo ich keine Zeit habe, oder im März, wo die Ostermeß-Arbciten mich so wie so zwingen, Zeit zu haben, ist doch wirklich taute rabins oboso. Willst du nicht willig, so — bist du mein Freund nicht mehr!« Aber zuweilen begründet der Sortimenter sein ver meintliches Recht in ganz anderer Weise, und das ist eigent lich der Grund, weswegen ich zu einer Aussprache die Feder ergriff. Der Sortimenter sagt nämlich zum Verleger: Was glauben Sie wohl, mein Bester, was sür Unkosten ich am Kommissionsgut habe! Und er weist hin auf die Ansichts sendungen, den Prospektversand und all seine trotz aller Be mühungen leider oft vergebliche Propaganda. Das ist richtig, und kein verständiger Verleger kann sich dem verschließen. In der Tat, um wieviel großer doch sind die Spesen einer Novität, also eines Kommissionsgutes, das abgesetzt werden soll, wieviel größer als bei den festen Bestellungen, die der Kunde in den Laden bringt und die sich im Barbezug ausdrücken! Ist cs deswegen nicht ein Unding, sür Barbezug erhöhte Rabatte zu geben und für Kommissionsbezug gekürzte? Gewiß kommt der Zinsverlust beim Barbezug in Frage, aber viel höher sind doch die erhöhten Spesen des Kom missionsgutes. Also, warum soll man nicht das in der Praxis und durch die Praxis völlig überlebte Zweiwelten- System »4 covä.r einerseits und »bar und fest« anderseits endlich fahren lassen, warum will man nicht für bar und Kommission dieselben Rabattsätze ansetzen? Niedriger, als der Bar-Umsatz (der wirkliche Bar-Umsatz) jetzt schon ist, kann er nicht gut werden, und cs würden jedenfalls die ganzen Abrechnungen ungemein vereinfacht und manche Enttäuschung und mancher Arger beseitigt. Der Verleger würde auch statt der Frei-Excmplare, die er so gern gibt, dem Sortimenter eine Umsatzprovision einräumen, um sich gerade für den Absatz des Kommijsionsgutes erkenntlich zu erweisen. Wird auf diesem Wege das Kommissionsgut sür den Sortimenter ertragsfähiger gemacht, so kann auch dem Verleger nur gedient sein, wenn er eine klare Bahn vor sich sieht, und die fast lächerliche Hin- und Herschickerei der kurz vor der Ostermcsse nachbestellten Barbezllge käme in Wegfall. Seinerseits würde der Verleger nur sein natürliches Recht in Anspruch nehmen, nicht mehr in Kommission zu liefern, wenn der Vorrat knapp geworden, und er würde die Sortimenter bitten, ihn eventuell durch schnellmöglichste Remission zu unterstützen oder durch prompte Beantwortung der augenblicklichen Vorräte an Kommissionsgut, der Absatz- erwartungcn re. in die Lage zu setzen, seine Vorräte stets einiger maßen sicher überschauen zu können. Dürfen diese Ausführungen über das Kommissionsgut noch kurz erweitert werden auf das erweiterte Kommissions- gnt, so sei als ein Stoßseufzer auch das noch gesagt: Mit den Dtsponenden wird es auch von Jahr zu Jahr schlimmer! Wäre es denn verständlich, daß dieselben Werke 2, 3 und < Jahre disponiert werden, daß ein Sortimenter so viele Jahre einem nicht abgesetzten Buche doch immer noch den Platz in seinem Lager vergönnt, wenn nicht das böse Wort »Blind- Disponieren» seine große Bedeutung hätte? So angenehm es sür den Verleger ist, wenn nicht abgesetzte Novitäten dis poniert werden, unter der Bedingung, daß sie wirklich noch vertrieben werden, so sehr muß er sich gegen das Blind- Disponieren wehren. Es ist eine der interessantesten Er fahrungen des Verlegers, die jedesmal eigentümliche Ge fühle in ihm auslöst, wenn er auf Zetteln über zurück verlangte Disponenden die lakonischen Antworten der Sorti menter liest: »Inzwischen verkauft» — »Wünsche auf Lager zu behalten« — »Werde nächste O.-M. verrechnen«. Ich habe einmal das Blind-Disponieren von einem Sortimenter so verteidigen hören: »Ich disponiere blind, wenn mein Kunde mir das Werk noch nicht bezahlt hat, das ist mein gutes Recht». Ja, da fehlt in der Tat nur noch, wenn er fort- führe: »und ich zahle überhaupt nicht, wenn mein Kunde nicht bezahlt». Wenn ich zusammenfasse: Keinen übertriebenen Bar- Rabatt mit Freiexemplaren, sondern erhöhten Rabatt der Kommissionssendungen und mit dem Umsatz steigende Umsatz- prooision, Schutz gegen Blind-D>sponieren! Auf diesem Wege könnte sowohl dem Sortimenter wie dem Verleger gedient werden. Einseitiger Vorteil ist von Übel; es müssen neue Wege gefunden werden zu Nutz und Frommen deh Gesamtbuchhandels, des Verlags und des Sortiments. H. BousM. Kleine Mitteilungen. , ,rP Sn,, " Zu 11 des Prctzgcscycs. - In einem.S.trgsvexjahr^p gegen den verantwortlichen Redakteur idevchKrquuschtveiger »Neuesten Nachrichten« wegen Verweigerung,,der, Berichtigung einer Angabe i» einem Inserat seines, Blattes war ,so,svohs,vgx dem Schöffengericht als auch dem Landgericht ,Msrggi,schMjg Verurteilung erfolgt. Aus die gegen, diese;.,Entscheidung behg Oberlandesgcricht Braunschweig ,eingelegte Revjsiou.,hat.dieser oberste braunschweigische Gerichtshof in der Verhandlung,,vom 2g, April nun folgendes bemerkenswerte Urteil,gefallt: Das Urteil der I Strafkammer des Herzoglichen Landgerichte Braunschwcig wird ausgehoben; und die Angelegenheit, ,chird zM nochmaligen Verhandlung,rann die,-Htra flamm er zurück« erwiesen., — Aus der Urteilsbcgritndungaschl jplgeiches hervoraxchchbvn: Vpm Berichtigungszwange,des K II ,d«s Preßgcsotzes-sestder Jnsfratvn- 719'
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