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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1909
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- Deutsch
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5580 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 105, 8. Mai 1909 Nichtamtlicher Teil Noch einmal die Feuerversicherung. Eine Replik von R. L. Prager. (Vgl. Nr. 78, 81, 84, gl d. Bl.> Im Sprcchsaal der Nr. 84 des Börsenblattes für den Deutschen Buchhandel habe ich meine Ansicht über die Versicherung des Kommissionsgutes kundgcgebcn. In Nr. St hat Herr Fred Hood meine Darlegungen angegriffen und als unrichtig hinzustellen versucht. Es ist sonst nicht meine Art, mich in eine Polemik einzulassen, und ich überlasse es gern den Lesern, sich ihre Meinung selbst zu bilden. Wenn ich in diesem Falle von dieser Gepflogenheit abgehe, so geschieht es deshalb, weil Herr Hood mir Äuße rungen unterlegt, die ich nicht getan habe und die geeignet sind, meine Darlegung als hinfällig erscheinen zu lassen. Herr Hood wirft einsach meine Auseinandersetzung mit der des Herrn vr. Franz Ledermann zusammen, obwohl ich ausdrücklich erklärt habe, daß ich die juristischen Dar legungen des Herrn vr. Ledermann als einwandfrei nicht anerkennen kann, während das Ergebnis, zu dem ich auf anderem Wege gekommen bin, mit dem des Herrn vr. Leder mann ziemlich übereinstimmt. So schreibt Herr Hood: -Prager setzt voraus, daß diese Police, wie die meisten Feuerveisicherungsverträge, den Vermerk enthalten werde, daß das Gut Eigentum des Versicherten sei, und er schließt daraus, daß die Versicherung sich deshalb nicht aus fremdes Eigentum erstrecken könne - und belehrt mich, daß, auch wenn im Versicherungsverträge nicht ausdrücklich gesagt ist, daß das Gut Eigentum des Ver sicherten sei, der Vertrag doch immer so auszulegcn ist, daß sich die Versicherung nur auf das Eigentum des Versicherten erstreckt. Diese Belehrung erübrigt sich, da in meiner Dar legung etwas Gegenteiliges nicht behauptet ist; ich habe dies vielmehr ausdrücklich anerkannt und wörtlich gesagt: -Dagegen läßt sich absolut nichts machen, wozu noch kommt, daß höchst wahrscheinlich in einem Paragraphen der Police der Versicherte erklärt haben wird, daß die versicherten Gegenstände sein Eigentum sind.- Aus diesen Worten geht doch deutlich hervor, daß ich einzig und allein aus der Nichterwähnung des Fremdeigcn- tunis der Kommissionsware schließe, daß dies fremde Eigen tum nicht versichert ist, und daß ich die eventuelle Angabe in der Police, daß alles Versicherte Eigentum des Versicherten sei, nur als ein Beiwerk betrachte, aber gänzlich unwesentlich für die Frage, ob fremdes Eigentum mit versichert ist oder nicht. Ich habe absolut nicht bestritten, daß dem Wortlaut der Police nach die Versicherung im Recht ist, eine Entschädigung für die verbrannten, dem Versicherten nicht gehörenden Waren zu verweigern. Nur aus dem Umstande, daß jeder Versicherung bekannt ist, daß es kaum ein Sortiments geschäft gibt, das nicht neben eigenem Lager auch Kom missionsware führt, habe ich gefolgert, daß es eine schuldhafte Unterlassung der Versicherungsgesellschaft sei, wenn sie bei Abschluß des Vertrages den in solchen Dingen nicht so bewanderten Versicherungsnehmer nicht ausdrücklich darauf aufmerksam macht, daß nach dem Wortlaut der Police nur diejenigen Bücher versichert seien, die sein Eigentum sind. Mit dieser Ansicht stehe ich keineswegs so allein da, wie Herr Hood meint. Ich habe in den letzten Tagen Gelegenheit genommen, bei mehreren Versicherungen anzusragen, wie sie es damit halten, und die Antwort bekommen, daß sie zwar nicht verpflichtet seien, sich aber für verpflichtet halten, in einem solchen Falle den Versicheiungsnehmer aufzuklären. Wenn Herr Hood ausführt, daß ein Versicherungs nehmer vielleicht, um an der Versicherung zu sparen, nur einen Teil seines Lagers versichert, so kommt dies hier garnicht in Betracht; es wäre dies dann eine Jnsichversicherung. Hä>te z. B. ein Sortimenter sein Lager mit 50o0 ^ ver sichert und stellt sich im Falle eines Brandes heraus, daß das Lager 2VOOO vor dem Brande wert war und jür 5000 davon verbrannt ist, so würde die Versicherung nicht 5000 ^ vergüten, sondern, da von den 20 c 00 ^ nur 5000 d. h. der vierte Teil versichert ist, auch nur ein Viertel des Schadens von 5000 also 1250 während angenommen würde, daß der weitere Schaden vom Versicherten zu tragen ist, der das Risiko für drei Viertel des Lagers übernommen hat. Was Herr Hood gegen meine Anziehung des Z 118 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sagt: -Er kann sie anscchlcn, hat es aber tatsächlich nicht getan. . . . Eine Anfechtung ist aber jedenfalls, und darauf kommt es doch hier an, vor dem Brande nicht erfolgt, der Vertrag ist also soweit bindend-, ist mir nicht recht verständlich; er konnte doch erst anfechtcn, wenn ihm Kenntnis der Sachlage geworden ist, und diese Kenntnis hat er erst erhalten, als die Versicherung ihm erklärte, daß das Kommijsionsgut laut seiner Police nicht versichert sei. In 8 121 des Bürgerlichen Gesetzbuches heißt es: -Die Anfechtung muß in den Fällen der 88 118, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechiigte von dem Anfechtungsgrunde Kennt nis erlangt hat.- Die Handausgabe des Bürgerlichen Ge setzbuches von Fischer L Heule (8. Ausl 1908, München, Becksche Verlagsbh.) bemerkt hierzu: -Zu dem Begriffe der Unverzüglichkeit gehört ein nach den Umständen des Falles (der z. B. Rechtsrat erfordern kann, u. lliv. 03 ki. 120) zu bemessendes schleuniges Handeln - Daß mit einer solchen Anfechtung der ganze Vertrag hinfällig, der Ver sicherte also gar nicht versichert wäre, kann ich auch nicht zugeben, denn es ist sehr wohl möglich, einzelne Punkte eines Vertrages anzufechten, ohne daß dadurch der ganze Vertrag hinfällig wird. Die Ausführungen des Herrn Hood hinsichtlich der Anforderungen an einen Kommissionär im Sinne des Z 3dv Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs kommt hier garnicht in Be tracht, denn der Sortimenter ist eben kein Kommissionär im Sinne des Handelsgesetzbuches; ebensowenig kommt in Be tracht, ob der Richter untersuchen würde, ob der Versicherte genügende Sorgfalt angewendet hat. In unserem Falle ist lediglich Z I I Absatz 1 der Buchhändlerischen Verkehrsordnung maßgebend, durch die dem Sortimenter die Verpfltchlung zur Versicherung des Kommissionsgutes gegen Transport-, Feuer- und Wasscrsgefahr auferlegt wird. Gerade diese dem Sortimenter auferlegte Verpflichtung läßt mich schließen, daß es lediglich eine Unkenntnis des Sortimenters war, wenn er übersehen hat, die Eigenschaft eines großen Teiles seines Lagers als Kommissionsware in die Police einzusetzen, und gerade diese Unterlassung, die auf Unkenntnis beruht, ließ mich Z 119, Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anziehen. Da die Verkehrsordnung den Sortimenter zur Versicherung des Kommissionsgutes verpflichtet, ist cs absolut nicht denkbar, daß ein Sortimenter, der ohnehin versichert, schuldhafter weise oder absichtlich die Natur eines Teiles seines Lagers als Kommissionsware verschweigt und sich dadurch im Falle eines Brandes einer Haftpflicht unterwirft, um so weniger, als dieses Verschweigen ihm keinen Vorteil, wohl aber bei einem Schadensfalls großen Nachteil bringt. Gelegentlich will ich auch noch auf die Äußerungen de? Herrn Hood hinsichtlich einer anderen Versicherung des
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