Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-08
- Erscheinungsdatum
- 08.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090508
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190905086
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090508
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-05
- Tag1909-05-08
- Monat1909-05
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5582 Börsenblatt s. d. Dtschn, Buch-avcel. Nichtamtlicher Teil. 105, 8. Mai 1909 Broschüren aufgeführt, sowie drei Zeitschriften, die sich nicht allein mit der technischen, militärischen und geschichtlichen Seile der Luftschiffahrt, sondern auch mit ihrer juristischen beschäftigen. Ein ganz modernes »Schlagwort«, das der sexuellen Aufklärung, wird man erfolglos suchen. Die einschlägigen Schriften haben unter Geschlechtswesen Auf nahme gefunden. Unzweckmäßig erscheint die Einteilung der Literatur über das Versicherungswesen. Unter Lebensversicherung sowohl wie unter Feuerversicherung, Krankenversicherung und Versicherungswesen sind Werke über das Versiche- rungsrecht, über Versicherungsmathematik und über Allgemeines fast gleichmäßig verteilt. Bei den vielen Berührungspunkten und den zahlreichen gemeinschaft lichen Grundsätzen besonders in rechtlicher Beziehung, die viele Versicherungszweige miteinander haben, wäre dieses ganze Gebiet richtiger unter Versicherungswesen zusammen gefaßt worden. War eine weitere Teilung dann noch der besseren Übersicht dienlich, so hätte sie in den Unterabteilungen: Allgemeines. Kranken- und Unfallversicherung, Lebens- und Rentenversicherung und Schadenverstcherung erfolgen können. Oder es konnten — wie die »Unterhaltungs schriften« — alle Titel in einem Alphabet wiedergegeben und jeder Titel durch Voranstellung eines Buchstaben ge kennzeichnet werden, z. B. b — Hagel-, bk — Haftpflicht-, b — Kranken-, k — Feuer-, 1 — Lebensversicherung usw., was auf dem verhältnismäßig kleinen Gebiete der Über sichtlichkeit nicht geschadet hätte. Diese Bemerkungen können und sollen indes den hervor ragenden Wert des wohl über 150 000 Titel und Ver weisungen umfassenden Katalogs nicht schmälern, um so weniger, als viele andere Stichproben die Richtigkeit der Anführungen und die Zweckmäßigkeit der Anordnung er gaben. Sie sollen nur dem Bearbeiter als Anregung dienen, die Gruppierung des Stoffes noch weiter zu vervollkommnen. Gleichzeitig weisen sie aber auch darauf hin, mit wie mannigfachen Schwierigkeiten der Bibliograph zu kämpfen hat, um ein den Anforderungen der Praxis gewachsenes Werk zu schaffen. Jedenfalls bietet sich hier dem Buch händler wie dem Bibliothekar ein wertvolles Rüstzeug für die Berufsarbeit, mit dessen Gebrauch sich jeder schnell ver traut machen wird, der für Auskünfte und Verschreibungen beim Mangel genauer Titelangaben zu ihm seine Zuflucht nimmt. Hoffmann. Kleine Mitteilungen. » Das Abkommen zwischen dem Dentschen Reiche und den Bereinigten Staaten von Amerika über gewerblichen Rechtsschutz. ^Vgl. Nr. 103 d. Bl.) — Dem Reichstag ist fol gendes Abkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Ver einigten Staaten von Amerika vom 23. Februar d. I., betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz, nebst erläuternder Denkschrift vorgelegt worden: Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des Deutschen Reichs, einerseits, und der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika, anderseits, von dem Wunsche geleitet, den gegenseitigen Schutz der Patente, Gebrauchsmuster, Muster und Modelle in den beiden Ländern vollkommen uno wirksamer zu gestalten, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu treffen, und zu Bevollmächtigten ernannt: Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen Se. Exzellenz Herrn Grafen v. Bern störff, Allerhöchstihren außerordentlichen und bevollmächtigten Botschafter bei den Vereinigten Staaten von Amerika; und Der Präsident der Vereinigten Staaten von Amerika Herrn Robert Bacon, Staatssekretär der Vereinigten Staaten; Welche, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über nachstehende Artikel überein gekommen sind: Artikel I. Die in den geltenden oder den künftigen Gesetzen des einen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, wonach im Falle der Nichtausführung eines Patents, Gebrauchs musters, Musters oder Modells die Zurücknahme oder eine sonstige Beschränkung des Rechtes vorgesehen ist, sollen auf die den Angehörigen des anderen vertragschließenden Teiles ge währten Patente, Gebrauchsmuster, Muster oder Modelle nur in dem Umfange der von diesem Teile seinen eigenen An gehörigen auferlegten Beschränkungen Anwendung finden. Die Ausführung des Patents, Gebrauchsmusters, Musters oder Modells in dem Gebiete des einen vertragschließenden Teiles wird der Ausführung in dem Gebiete des anderen Teiles gleichgestellt. Artikel II. Das Abkommen tritt mit dem Tage seiner Ver kündung in Kraft und bleibt bis zum Ablaufe von 12 Monaten nach erfolgter Kündigung von seiten eines der vertragschließen den Teile in Wirksamkeit. Artikel III. Das gegenwärtige Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Washington ausgewechselt werden. Die beigefügte Denkschrift führt folgendes aus: Die Frage der Ausführungspflicht für Patente, Muster und Modelle im internationalen Verkehr ist für Deutschland folgender maßen geregelt. Im Artikel 5 der internationalen Über einkunft zum Schutze des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883 ist für den Verkehr mit patentierten Er findungen unter den Unionsstaaten bestimmt, daß die durch den Patentinhaber bewirkte Einfuhr von Gegenständen, die in einem oder dem andern Verbandsstaate hergestellt sind, in das Land, in dem das Patent erteilt worden ist, den Verfall des letzteren nicht zur Folge haben soll, daß jedoch der Patentinhaber verpflichtet bleiben soll, sein Patent nach Maßgabe des Gesetzes des Landes, in das er die patentierten Gegenstände einführt, auszuüben. Mit Bezug auf den letzteren Punkt ist sodann durch das Schlußprotokoll zur Brüsseler Zusatzakte vom 14. Dezember 1900 festgesetzt worden, daß der Verfall eines Patents wegen Nichtausübung in jedem Lande nicht vor Ablauf von drei Jahren seit der Hinterlegung des Gesuchs in dem Lande, um das es sich handelt, und nur dann ausgesprochen werden kann, wenn der Patentinhaber rechtfertigende Gründe für seine Untätigkeit nicht dartut. Weiter gehen die Abkommen, welche Deutschland mit Italien und der Schweiz abgeschlossen hat. Nach diesen Abkommen sollen die Rechtsnachteile, die nach den Gesetzen der vertrag schließenden Teile eintreten, wenn eine Erfindung, ein Muster oder ein Modell nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausgeführt wird, auch dadurch ausgeschlossen werden, daß die Ausführung in dem Gebiete des anderen Teils erfolgt; auch soll die Einfuhr einer in den Gebieten des einen Teils hergestellten Ware in die Gebiete des anderen Teils den Verlust oder sonstige nachteilige Folgen für das auf Grund der Erfindung eines Musters oder eines Modells für die Ware gewährte Schutzrecht nicht nach sich ziehen. Schließlich ist in den Abkommen mit Österreich und mit Ungarn betreffend den gegenseitigen gewerblichen Rechtsschutz, vom 17. November 1908, im Anschluß an die Bestimmung im Artikel 5 des Unionsvertrags vereinbart, daß die Einfuhr einer in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile hergestellten Ware in die Gebiete des anderen Teiles in den letzteren den Verlust des für diese Ware erworbenen Schutzrechts, auch soweit es ein Muster oder Modell betrifft, nicht zur Folge haben soll. Der weitere Ausbau des internationalen Rechtes in der Richtung einer Beseitigung oder Erleichterung der Ausführungs pflicht für Patente, Muster und Modelle entspricht den Wünschen der am gewerblichen Rechtsschutze beteiligten Kreise. Eine solche Regelung liegt namentlich im Interesse derjenigen Industriezweige, die auf die Ausfuhr patentierter Erzeugnisse angewiesen sind. Die aus solchen Rücksichten mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika angeknüpften Verhandlungen haben zu dem vor liegenden Abkommen über den Ausführungszwang geführt. In Artikel I ist zunächst der Grundsatz ausgesprochen, daß die Angehörigen des einen Vertragsstaats in dem anderen Vertrags teile keinem weitergehenden Ausführungszwang ausgesetzt sein sollen, als in dem Heimatstaate. Aus dieser Bestimmung folgt, daß die amerikanischen Staatsbürger, da es in den Vereinigten
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder