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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-11
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1909
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- Deutsch
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- Saxonica
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^ 107, 11. Mai 1909. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel 5679 die als sogenannte Jahresausstellung bis zum Herbst ge öffnet bleibt. Diese Ausstellung wurde wiederum seitens der Herren Verleger außerordentlich reich beschickt mit Werken des Buch-, Kunst- und Musikalien-Verlages. Die stattliche Zahl der Kunstblätter, Landkarten, sowie Anschauungsmaterial geben wohlgeordnet ein klares Bild der Neuerscheinungen des vergangenen Buchhändlerjahres. Die Bücher und Werke sind nach Wissenschaften geordnet und bieten so dem Besucher Ge legenheit, sich schnell in der umfangreichen Auslage zurecht zu finden. Unter den Kunstblättern treffen wir außer Künstlerstein zeichnungen eine große Anzahl ein- und mehrfarbiger Kupfer drucke, ferner Dreifarbendrucke und dergleichen mehr in hervor ragender Ausführung. Diese Blätter legen von dem hohen Stand der Entwicklung der Techniken ein beredtes Zeugnis ab. Er freulicherweise kann wiederum festgestellt werden, daß von einer großen Anzahl von Verlegern besonderer Wert auf eine künstlerische Ausstattung der Bücher gelegt worden ist, und es bleibt nur zu wünschen, daß diese guten Beispiele die verdiente Nachahmung finden möchten. — In den oberen Räumen des Deutschen Buchgewerbemnseums und zwar im Saale der alten Drucke konnte am Kantate-Sonntag eine Sonderausstellung des Buchkünstlers Emil Rudolf Weiß, Berlin, eröffnet werden. Sie enthält eine große Anzahl von Holzschnitten, Buchillustrationen, Titel, Einbände und Vorsatzpapiere und ge währt einen vorteilhaften Einblick in das künstlerische Schaffen dieses namhaften Künstlers. Hieran schließt sich im Eckraum des selben Saales eine kleine Ausstellung von Fräulein E. Winkler von Röder, Leipzig, an, die buchgewerbliche Zeichnungen von vornehmem Geschmack und eigenartiger Erfindung vor Augen führt. Wilh. Abels, Kunsthandlung und Rahmenfabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Cöln. — Handels- Jn das Handelsregister Abteilung L ist am 4. Mai 1909 ein- Nr. 1280 die Gesellschaft Will). Abels, Kunsthandlung und Rahmenfabrik, Gesellschaft mit beschränkter Haf tung, Cöln. Gegenstand des Unternehmens: Kunsthandlung und Rahmen fabrik, insbesondere Übernahme und Fortführung des bisherigen Abels'schen Geschäfts. Stammkapital: 121 000 Geschäftsführer: Wilhelm Abels und Nicolaus Bohlen, Kauf- Gesellschaftsvertrag vom 30. April 1909. Ferner wird bekannt gemacht: Zur vollständigen Deckung ihrer Stammeinlagen von 100 000 bzw. 21000 ^ bringen ein Wilhelm Abels und Nicolaus Bohlen vorgenannt die bisherige Abels'sche Kunsthandlung und Rahmenfabrik, und zwar: 1) die Waren im Werte von 130 228,73 ^ 2) die Geschäftsforderungen 29 463,78 3) das Geschäftsmobiliar im Werte von . . . 6 009,10 ^ abzüglich der Geschäftsschulden. Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Deutschen Reichsanzeiger. (gez.) Kgl. Amtsgericht Eöln Abt. 24. (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 108 vom 8. Mai 1909.) ^Gesellschaft für vervielfältigende zkunst in Wien.—Die Gesellschaft, die unter Verzicht auf materiellen Gewinn das Interesse an originalschaffender Graphik zu beleben und zu ver tiefen bezweckt, hat im Kunstsalon der Hell ersehen Buch handlung in Wien I, Bauernmarkt 3, eine Kollektiv-Aus stellung ihrer Veröffentlichungen veranstaltet. Das »Neue Wiener Tagblatt« berichtet über sie, indem es schreibt: »Wenn heute die graphischen Künste in Österreich auf der vollen Höhe der Zeit stehen und österreichische Radierer vollwertig neben den größten des Auslandes Geltung haben, so dankt man das der »Gesellschaft«, die dem notleidenden Kupferstich in Österreich Aufgaben bot, die ihm das Fortleben sicherten; sie hat William Unger nach Wien berufen, sie hat, in stetem Ringen mit der Trägheit der Massen, Verständnis und Liebe für die Radierung immer weiteren Kreisen erschlossen und so die Entwicklung der graphischen Künste in Österreich ermöglicht und gefördert. Aus seit mehr als drei Jahrzehnten geschaffen worden sind, sind in der Ausstellung nur Stichproben zur Schau gestellt, aber sie reden eine deutliche Sprache.« Zum Entwurf eines neuen Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb. (Vgl Nr. 12, 23, 35, 41, 54, 66, 72, 78, 84, 93 beim Entwurf gegen den unlauteren Wettbewerb schriftlichen Bericht erstattet. Sie hat am Entwürfe eine Reihe von Ab änderungen vorgenommen. Als neue Bestimmungen wurden ausgenommen: § 1. Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wett bewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten ver stoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Unter Waren im Sinne dieses Gesetzes sind auch landwirtschaftliche Erzeugnisse, unter gewerblichen Leistungen und Interessen auch landwirtschaftliche zu verstehen. 8 10a bestimmt, daß mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafen bis zu 5000 bestraft wird, wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs dem Angestellten oder Beauftragten eines geschäftlichen Betriebs Geschenke oder andere Vorteile anbietet, um durch unlauteres Verhalten des Angestellten eine Bevorzugung zu erlangen. Den Angestellten trifft die gleiche Strafe. Nach 8 106 wird, wenn über Waren unrichtige Angaben gemacht sind, der Verbreiter der Angaben schadenersatzpflichtig gemacht, wenn er die Unrichtigkeit der Angaben kannte, also auch der Redakteur und Verleger von periodischen Druckschriften. Von den übrigen Neuerungen nnd Abänderungen seien die folgenden erwähnt: 1. Wird in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, der Verkauf von Waren angekündigt, die aus einer Konkursmasse stammen, aber nicht mehr zum Bestände der Kon kursmasse gehören, so ist dabei jede Bezugnahme auf die Herkunft der Waren aus einer Konkursmasse verboten. — Das Vor- oder Nachschieben von Waren bei Ausverkäufen wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 bestraft. — Wer Firmenbezeichnungen zu Zwecken der beabsichtigten Verwechslung benutzt, ist schadenersatzpflichtig. — Wer die im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art, Zeichnungen, Modelle zu Zwecken des Wett bewerbes unbefugt verwertet, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 5000 bestraft. — Die Kom mission hat den Entwurf durch die Annahme verschärfter Bestim mungen über Schwindelausverkäufe, Bestechungen und Schmier gelder bedeutend verbessert. —Die Kommission stellte sich auf den Standpunkt, daß Saison- und Inventurausverkäufe wohl nötig wären, ein reelles Geschäft aber mit zwei Ausverkäufen im Jahre auskomme. (Leipziger Tageblatt.) Vom Reichsgericht. — Versagung des Schutzrechts der Mark Twainschen Novelle »Bow. Zander vetsotivs« für Deutschland. (Nachdruck verboten.) — Nach Artikel 3 der Berner Literarkonvention genießen diejenigen Urheber, die keinem der Verbandsländer angehören, aber ihre Werke der Lite ratur oder Kunst zum erstenmal in einem Verbandslande veröffent lichen oder veröffentlichen lassen, denselben Schutz für diese Werke, den die Berner Übereinkunft und die Zusatzakte gewähren. In bezug darauf lag dem Reichsgericht nun vor kurzem die Frage vor, ob die von dem Amerikaner Samuel Langhorne Clemens unter dem Pseudonym Mark Twain verfaßte Novelle Rom Lavier vet-se- tiva, die zuerst in Amerika erschienen ist, in Deutschland Schutz genieße. Der klagende Verlagsbuchhändler behauptet dies unter Berufung auf Artikel 3 der Berner Literarkonvention. Jedoch steht fest, daß sich die Firma Chatto and Windus in London, bei welcher dieses Werk im Jahre 1896 zuerst erschien, dieses Werk nicht hatte schützen lassen. Allerdings hatte später eine New Porter Firma diese Novelle in das Copyright-Register der Stationers Hall eintragen lassen. Kläger meint, weil England Verbandsland sei, sei durch letztere Eintragung das betreffende Buch auch für Deutschland geschützt. Das Kammergericht zu Berlin spricht jedoch dem in Rede stehenden Werke den Schutz der Berner Übereinkunft ab, weil 738*
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