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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1909
- Sprache
- Deutsch
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5780 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 109, 13. Mai 1909. der andere, der Besteller, zur Entrichtung einer Vergütung dafür sich verpflichtet. Hat der Unternehmer den Stoff, aus dem das Werk herzustellen ist, selbst zu beschaffen, so gilt der Vertrag nach dem bürgerlichen Rechte als Kaufvertrag, Das Stempelsteuergesetz geht noch einen Schritt weiter und behandelt ihn als Kaufvertrag auch dann, wenn der Unter nehmer den Stoff nur teilweise zu beschaffen sich ver pflichtet hat und diese Verpflichtung sich nicht lediglich auf Zutaten oder sonstige Nebensachen bezieht. Unter diese Gruppe fallen insbesondere die Bauverträge. In allen anderen Fällen handelt es sich um eigentliche Werkverträge, Eine Abweichung in der Höhe des Steuersatzes begründet aber die rechtliche Unterscheidung nur unter besonderen Um ständen, deren Besprechung hier zu weit führen würde; in der Regel beträgt der Steuersatz auch bei den Werkverträgen '/,« Prozent des Wertes der Gegenleistung, Weder Kauf- noch Werkvertrag, wenn auch beiden ähnlich, vielmehr ein dem Buch- und Kunsthandel angehöriges Geschäft eigener Art ist der Verlagsvertrag, durch den der eine Teil sich verpflichtet, ein bestimmtes Schrift- oder Kunstwerk für eigene Rechnung zu vervielfältigen, zu ver öffentlichen und zu verbreiten, der andere Teil aber ver spricht, das Werk in einer für diesen Zweck geeigneten Gestalt zu liefern. Verpflichtet sich der Verleger zur Bezahlung eines in Geld bestehenden Honorars, so wird die Abgabe in Höhe von 2/,o Prozent desselben erhoben. Ist das Honorar nicht im voraus fest bestimmt, sondern von der Bogenzahl oder anderen ungewissen Umständen abhängig, so wird sein mutmaßlicher Betrag der Slempelberechnung zugrunde gelegt, den der Steuerpflichtige in Vorschlag zu bringen hat; kommt darüber zwischen ihm und der Steuerbehörde eine Einigung nicht zustande, so kann die Steuerbehörde von der ihr angemessen erscheinenden Summe die Abgabe einziehen, vorbehaltlich der späteren Nachforderung des zu wenig oder der Erstattung des zu viel Erhobenen, wenn die Höhe end gültig seststeht; sie kann aber auch bis zu diesem Zeitpunkte die Versteuerung, und zwar in der Regel gegen Sicher heitsleistung, vollständig ausletzen. Wenn im Vertrage ein Honorar nicht vereinbart ist, so kommt ein Fixstempel von 1 ^ SO H zur Anwendung, Mit einer Steuer von Prozent sind ferner belegt Schuldverschreibungen, d. h. schriftliche Erklärungen über die Verpflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld oder über das Anerkenntnis des Bestehens einer solchen, z. B, Darlehns bestätigungen, Schuldanerkenntnisse. Für die Berechnung des Steuersatzes ist maßgebend die Höhe der Hauptsumme oder des Kapitalwertes der Geldschuld, zuzüglich bereits verfallener Zinsen, Kosten und sonstiger Nebenleistungen. Indessen be stehen auch hier weitgehende Ausnahmen zugunsten des ge schäftlichen Verkehrs, insbesondere sind von der Abgabe befreit Bekenntnisse über den Empfang von Einlagen in den Sparkassen- und Kontokorrentbüchern der Gemeindespar kassen, der eingetragenen Genossenschaften und der Banken, sowie die Kontoauszüge der Banken über Kontokorrente (laufende Rechnungen) und die Erklärungen über die An erkennung solcher Kontoauszüge, weiterhin Urkunden über Lombarddarlehen und Schuldverschreibungen sächsischer Pfand briefinstitute über die Aufnahme hypothekarischer Darlehen auf in Sachsen gelegene Grundstücke, Endlich gilt der Steuersatz von Prozent noch für Abtretungen von Forderungen und sonstigen Rechten (mit einigen Ausnahmen), Auflassungen von Grundstücken (aber nur 1 ^ 50 H, wenn es sich um außersächsische Grundstücke handelt), Rcntenoerträge, ge wisse Schenkungen unter Lebenden, gewöhnliche Versteigerungen und Zwangsversteigerungen sowie Vergleiche. Von den letzteren sind jedoch diejenigen stempelfrei, die im Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, den Gewerbegerichten oder den Kaufmannsgerichten errichtet werden und den Gegenstand des Verfahrens betreffen. Eine allgemein gehaltene Tarifstelle umfaßt alle die jenigen gegenseitigen Verträge über vermögensrecht liche Gegenstände, die nicht unter eine andere Tarifstelle fallen. Sie setzt eine verhältnismäßige Abgabe fest, soweit in den Verträgen von einem Vertragschließenden die Ver pflichtung zur Entrichtung einer Geldschuld übernommen oder das Bestehen einer solchen anerkannt wird, und zwar nach 2/, „ Prozent der Hauptsumme oder des Kapitalwerts der Geldschuld, zuzüglich bereits verfallener Zinsen, Kosten und sonstiger Nebenleistungen, im übrigen aber eine feste Abgabe von I ^ 60 H. Ihr unterliegen z. B, die schon erwähnten Verlagsverträge und Verträge, durch die früher abgeschloffene Verträge wieder ausgehoben werden, soweit diese nicht stempelfrei waren. Sie begründet aber Stempelfreiheit u, a, für solche Lehrverträge, die nicht schon nach der Gewerbe ordnung frei sind, sowie für Dienst-, Arbeits- und An stellungsverträge, wenn der Lohn oder Gehalt auf ein Jahr berechnet l500 nicht übersteigt. Nur Prozent ist als Stempelsteuer zu entrichten von Bürgschaftserklärungen, Pfandrechtsbestellungen und Sicherstellungen von Rechten, soweit nicht be sondere Tarisstellen Anwendung finden, ferner von Lebens und Rentenversicherungsverträgen (einschließlich der jenigen über Alters-, Aussteuer-, Militärdienst- und ähnliche Versicherungen), Noch geringer ist die Abgabe bei Eheverträgen, d. h. Verträgen, durch welche Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse ordnen, mit '/z, Prozent des Werts des Ver mögens, auf das sich der Vertrag erstreckt, und bei Erb- auseinanders etzungen (Auseinandersetzungen zwischen Miterben über den Nachlaß oder Teile des Nachlasses) in derselben Höhe, Von den Versicherungsverträgen sind die Lebens- und Rentenoersicherungsverträge soeben genannt worden. Ab weichend von ihnen unterliegen die Haftpflicht-und Unfall versicherungsverträge dann, wenn der Gesamtbetrag der Prämien 50 ^ übersteigt, einem Steuersätze von 1 Prozent dieses Gesamtbetrags, andernfalls dem niedrigen Fixstempel von 50 H, die bisher noch nicht erwähnten Versicherungs verträge aber, namentlich also Feuerversicherungsvcrträge einer Abgabe von Prozent der versicherten Summe, Aus genommen von der Steuerpflicht sind gänzlich die Transport-, Hagel- und Viehversicherungsverträge, die Rückversicherungs- Verträge, die Versicherungsverträge der Landes - Brand- Versicherungsanstalt und der Königlich Sächsischen Alters rentenbank, endlich auch die freiwillige Versicherung (Selbst- versicherung und Weiterverstcherung) bei den für die Arbeiter versicherung bestehenden Organisationen, während die Pflicht versicherungen der letzteren Art schon auf Grund reichs gesetzlicher Vorschriften stempelfrei sind. Als besonders häufig oorkommende Rechtsgeschäfte find noch zu erwähnen die Bewilligung der Eintragung von Hypotheken im Grundbuche, bei denen hinsichtlich des Steuersatzes zwischen festen Hypotheken und Sicherungs hypotheken unterschieden wird dergestalt, daß er bei crsteren b/,o Prozent der Forderung, bei letzteren */,„ Prozent des Höchstbetrags, bis zu dem das Grundstück hasten soll, beträgt. Unter den Fixstempeln sind hervorzuheben die Ab gaben fürBeglaubigungen von Unterschriften (I ^50H), Urkundenbestätigungen (Legalisationen), d, h. Be stätigungen der Echtheit öffentlicher Urkunden (1 50 H), Reisepässe (50 H, mit Ausnahme der Pässe zu Reisen innerhalb des Deutschen Reiches und der Paßkarten, die stempelfrei sind). Nach Wertklassen abgestuste Fixstempel
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