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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
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^ los, 13. Mai ISO». Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn- Buchhandel. 5781 sind u. a. diejenigen für Wechselproteste, Scheckproteste und Proteste anderer Art. Die Abgabe ist bemessen auf 1 wenn der Wert des Gegenstandes mehr als ISO aber nicht mehr als 300 ^ beträgt, auf 1 ^ 50 H bei Objekten von mehr als 300 aber nicht mehr als 1000 Wert und auf 2 bei höheren Werten. Ist hiernach gegenüber dem bisherigen Satze von durchgängig 1 ^ zwar eine kleine Erhöhung eingetreten, so kann doch diese bei ihrer Geringfügigkeit eine fühlbar werdende Mehrbelastung des geschäftlichen Verkehrs nicht bedeuten. Zu dieser Gruppe von Stempeln gehören ferner noch die für Vollmachten und für letztwillige Verfügungen. Vollmachten unterliegen der Abgabe nur, wenn sie zur Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten ausgestellt werden, und sind auch sonst in einer ganzen Reihe von Fällen stempelfrei. Dies gilt u. a. für Vollmachten an Personen, die in einem Dienst-, Anstellungs- oder Gesell schaftsverhältnis zum Vollmachtgeber stehen, wenn die Vollmacht mit Rücksicht auf dieses Verhältnis erteilt wird, sowie für Vollmachten an den Ehegatten des Vollmacht gebers oder an Personen, die nnt ihm in gerader Linie ver wandt sind (z.B. Söhne) oder als Familienangehörige seinen Hausstand teilen, vorausgesetzt in allen diesen Fällen, daß die Vollmacht nicht zur Vertretung in einem Verfahren vor einem Gerichte oder einer Verwaltungsbehörde er mächtigt. Danach ist z. B. jede Vollmacht stempelfrei, durch die der Inhaber eines Handelsgeschäfts oder eines gewerblichen Betriebes seine Angestellten, insbesondere Reisende zur Eröffnung von Offerten an Kunden, zu Ver tragsabschlüssen oder zum Inkasso ermächtigt oder die einem Mit-Gesellschafter in Angelegenheiten der Gesellschaft erteilt ist. Ebensowenig sind der Abgabe unterworfen Voll machten, die lediglich zur Entgegennahme von Ladungen, Zusendungen oder Schriftstücken für den Vollmachtgeber er mächtigen, namentlich also Vollmachten zur Empfangnahme von Gütern bei den Güterabfertigungsstellen der Eisenbahn und Postvollmachten. Für stempelpflichtige Vollmachten steigt der Steuersatz von 1 (bei einem Werte des Gegen standes der Vollmacht von mehr als 150 aber nicht mehr als 1000 bis auf 10 ^ (bei einem Werte von mehr als 30 000 ^). Werden sie lediglich zur Ausübung des Stimmrechts in Aktiengesellschaften, Kommandit gesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschasten oder Ge werkschaften ausgestellt, so beträgt er 1 ^ 50 H. In ähnlicher Weise abgestuft ist der Fixstempel bei Verfügungen von Todes wegen (Testamenten usw.), von denen bisher ohne Rücksicht auf den Wert des von der Ver fügung betroffenen Gegenstands eine feste Abgabe von 5 erhoben wurde, gleichviel, ob das Vermögen, über das verfügt wurde, auf Hunderte oder auf Millionen von Mark sich belief. Diese offenbare Unbilligkeit ist nunmehr beseitigt und der Satz von 5 nur noch für Objekte bis zu 10 000 Wert beibehalten worden, während er bei höheren Objekten steigt bis zum Höchstbetrage von 100 der bei Gegenständen von mehr als 500 000 ^ zur Anwendung gelangt. Betrifft die Verfügung lediglich Gegenstände, die beim Eintritt der Stempelpflichtigkeit einen Vermögenswert nicht haben, oder enthält sie nur Zusätze, Nachträge oder Erläuterungen zu Verfügungen, für welche eine Abgabe schon in Ansatz gebracht worden ist, so gilt ebenfalls der feste Steuersatz von 5 Eine Eigentümlichkeit besteht für Verfügungen von Todes wegen insofern, als die Stempelpflichtigkeit nicht mit der Er richtung, sondern mit der Eröffnung der Verfügung, also erst nach dem Ableben des Testators eintritt. Hierdurch wird erreicht, daß ein lästiges Eindringen der Steuerbehörde in die Vermögensverhältnisse des Testators zu dessen Lebzeiten Börsenblatt für den Deutsche» Buchhandel. 7S. Jahrgang. ausgeschlossen wird. Damit im Zusammenhänge steht außerdem, daß für die Stempelberechnung der Wert des Gegenstands zu demselben eben erwähnten Zeitpunkte (nicht zur Zeit der Errichtung der Verfügung) zu gründe gelegt wird und daß für die Erfüllung der Stempelpflicht das Gericht, dein die Er öffnung der Verfügung obliegt, zu sorgen hat, das Publikum also damit nicht belastet ist, und endlich auch, daß Erklärungen und Verträge, die lediglich den Widerruf, die Zurücknahme, die Aufhebung oder die Anfechtung von letztwilligen Ver fügungen betreffen, stempelsrei find, die Freiheit des Testierens also durch störende Formalitäten und Abgabeverpflichtungen in keiner Weise beeinträchtigt wird. Die namentlich unter Ehegatten beliebten gemeinschaftlichen Verfügungen gelten bei der Steuerberechnung nur als eine einzige Verfügung, be dingen also nur die einmalige Entrichtung des Stempels. Die Gesellschaftsverträge haben eine sehr aus führliche, nach zahlreichen Gesichtspunkten verschiedenartige Regelung der Steuersätze erfahren. Hervorgehoben seien hier nur die Errichtung von Aktiengesellschaften oder Kommandit gesellschaften auf Aktien, sowie die Erhöhung des Grundkapitals solcher Gesellschaften mit 1/2, Prozent des Grundkapitals oder des Betrags der Erhöhung dieses Kapitals, ferner die Errichtung von Gesellschaften mit be schränkter Haftung und die bei solchen Gesellschaften erfolgende Erhöhung des Stammkapitals und Einsorderung von Nach schüssen mit i/l, oder 2/, „ Prozent des Stammkapitals oder des Betrags der Erhöhung, je nachdem das Stammkapital die Summe von 100 000 nicht übersteigt oder höher ist, die Errichtung von offenen Handelsgesellschaften und Kommandit gesellschaften, sowie der Eintritt neuer Gesellschafter oder die Erhöhung von Einlagen bei Gesellschaften dieser Art mit V2, Prozent des Betrags oder Werts der Einlagen und die Beteiligung eines stillen Gesellschafters an einem Handels gewerbe oder die Erhöhung der Einlage eines stillen Gesell schafters mit dem gleichen Steuersätze. Bemerkenswert ist, daß auch die erstmalige Feststellung und die Abänderung der Satzung von Gesellschaften aller Art (also auch Gesell schaften mit rein geselligen Zwecken), Vereinen usw. der Stempelsteuer mit 1 50 H unterliegen. Besteiungen sind hier namentlich zugunsten von Gesellschaften usw. mit aus schließlich kirchlichen, mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken vorgesehen. Eine besondere, von den allgemeinen Grundsätzen des Stempelsteuergesetzes zum Teil abweichende Regelung ist getroffen für die Miet- und Pachtverträge über in Sachsen gelegene Grundstücke oder einzelne Teile von solchen, wie Wohnungen, Kontore, Fabrikräume usw. Zunächst unterliegen der Steuer nicht nur schriftliche, sondern auch mündliche Verträge dieser Art, wodurch die Verwendung und Entwertung von Stempelmarken in Wegfall kommt. Sodann erfolgt die Erhebung der Steuer nicht durch die staatlichen Steuerbehörden, sondern durch die Gemeindebehörden. Diese tragen nämlich in jedem Jahre alle am Tage der Aus stellung der Hauslisten für die Staatseinkommen- und Ergänzungssteuer (12. Oktober) in Geltung gewesenen schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Miet- und Pacht verträge in ein Verzeichnis ein, stellen die von jedem ein zelnen Mieter oder Pächter zu entrichtende Stempel abgabe fest und ziehen sie zugleich mit dem ersten Termine der Staatseinkommenstener, der am 30. April fällig ist, unmittelbar vom Mieter oder Pächter ein. Den Vermietern und Verpächtern wird sonach eine Mit wirkung durch Beschaffung von Unterlagen oder auf sonstige Weise nicht zugemutet, indessen haften sie ebenso wie ihre Vertreter für die Stempelbeträge, die infolge von ihnen ver schuldeter unrichtiger oder unvollständiger Angaben in den Hauslisten dem Staate entgehen. Der Steuersatz beträgt 7S1
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