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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-13
- Erscheinungsdatum
- 13.05.1909
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- Deutsch
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5778 LVNcu-IiM s. d. Doch»-BuchhanSet Nichtamtlicher Teil. 10g, 13. Mai 1909. Nichtamtlicher Teil. Das neue sächsische Stempelsteuergesetz. (Bgl. Rr. 33, «9 d. Bl.> Unter den zahlreichen Gesetzen, die während der letzten Tagung des sächsischen Landtages verabschiedet worden sind, verdient in erster Linie das Stempelsteuergesetz vom 12. Ja nuar 1909 die Aufmerksamkeit des großen Publikums und namentlich aller im Geschäftsleben stehenden Teile der Be völkerung. Dies gilt selbstverständlich auch für die Kreise des Buchhandels, und bei der großen Bedeutung Leipzigs als Mittelpunkt des deutschen Buchhandels und bei den zahlreichen Beziehungen, die dieser weit über Sachsens Grenzen hinaus unterhält, wird es gerechtfertigt sein, die wich tigsten Bestimmungen des neuen sächsischen Stempelsteuer gesetzes in diesem Blatte einer Besprechung zu unterziehen. Das sächsische Stempelsteuerrecht war bis Ende März des Jahres 1909 beherrscht von dem sogenannten Produk tionsprinzip. Hiernach trat die Stempelpflichtigkeit der Urkunden nicht ohne weiteres bei ihrer Errichtung, sondern nur dann ein, wenn sie von einer öffentlichen Behörde oder von einem Notar ausgenommen oder ausgefertigt, oder wenn sie bei einer öffentlichen Behörde oder bei einem Notar vor gelegt oder eingereicht wurden; unbedingt, also ohne eine dieser Voraussetzungen, ohne daß sie »produziert« wurden, waren nur die Urkunden über Versicherungsverträge und die Versteigerungsprotokolle stempelpflichtig. Diese Regel war, wie ohne weiteres auf der Hand liegt, für die Allgemeinheit der Staatsbürger überaus bequem insofern, als in den meisten Fällen die Urkunde» einer Stempelsteuer überhaupt nicht unterworfen waren und als auch im übrigen die an den Urkunden beteiligten Privatpersonen jeder eigenen Sorge für die Erfüllung der Stempelsteuerpflicht und damit der Verantwortung für ihre etwaige Nichterfüllung durch die amtlichen Stellen (Behörden und Notare) überhoben waren Das Gesetz vom 12. Januar 1909 hat jenen Grundsatz aufgegeben und durch die Vorschrift ersetzt, daß die Stempelpflichtigkeit der Urkunden in der Regel mit der Vollendung ihrer Errichtung eintritt. Welche Gründe zu diesem Wechsel in der Grundlage des Gesetzes geführt haben, bedarf hier nicht der Erörterung. Sein Ergebnis ist aber, daß nunmehr die Urkunden, soweit sie stempelpflichtig sind, der Stempelsteuer unterliegen, auch wenn sie ohne Mitwirkung von Behörden oder Notaren zustande gekommen sind, und daß in zahlreichen Fällen die Aussteller der Urkunden oder die sonst an deren Errichtung Beteiligten für die Erfüllung der Stempelpflicht selbst Sorge zu tragen haben. Welche Gegenstände (namentlich Rechtsgeschäfte) der Stempelsteuer unterworfen sind, ergibt sich aus dem dem Gesetze beigesügten Tarif; die wichtigsten von ihnen werden später zu erwähnen sein. Urkunden, die einen oder mehrere dieser Gegenstände betreffen, sind stempelpflichtig. Während früher vermöge des Produktionsprinzips von der Stempelsteuer vorzugsweise der Grundbesitz, und zwar in erster Linie der städtische Hausbesitz getroffen wurde, ist diese unbillige Vorausbelastung des Grundbesitzes nunmehr beseitigt und zu einer allgemeinen Rechtsgeschästssteuer entwickelt, ohne Unterschied, ob es sich um Grundbesitz oder um bewegliches Vermögen handelt. Eine Definition des Begriffs der Urkunde ist im Gesetze nicht enthalten, so daß hierfür zunächst der Sprachgebrauch entscheidend fein wird; doch gibt wenigstens in negativer Beziehung das Gesetz einen Anhalt für die Umgrenzung des Begriffs der Urkunde, indem es bestimmt, daß der Austausch von Briefen oder sonstigen Mitteilungen, der zum Zwecke der Einigung über ein Rechtsgeschäft erfolgt, nur dann stempelpflichtig ist, wenn nach der Verkehrssitte über das Geschäft eine förm liche Urkunde errichtet zu werden pflegt und die Beteiligten beabsichtigt haben, durch den Austausch der Briefe oder sonstigen Mitteilungen die Errichtung einer förmlichen Urkunde über das Rechtsgeschäft zu ersetzen. Hieraus ist die für alle geschäftlichen Kreise höchst bedeutsame Folgerung zu entnehmen, daß die gesamte geschäftliche Korrespondenz in der Regel stempelsteuerfrci ist, daß also beispielsweise für die große Zahl von Kaufgeschäften, die tagtäglich im Wege des Schriftwechsels ohne förmliche Urkunden ab geschlossen werden, Stempelsteuer nicht zu entrichten ist. Indessen besteht auch für die eigentlichen Urkunden nicht durchgängig die Stempelpflichtigkeit; vielmehr enthält das Gesetz eine Anzahl von Stempelbefreiungen. Insbesondere ist für alle Urkunden über Gegenstände, deren Wert nach Geld geschätzt werden kann, wenn dieser Wert ausschließlich etwaiger Zinsen den Betrag von ISO nicht übersteigt, die bisher geltende Befreiung aufrecht erhalten. Ebenso bleiben die in anderen Gesetzen enthaltenen Befreiungen in Kraft, soweit nicht das Stcmpelsteuergesetz — was übrigens nur für Landesgesetze in Frage kommt — etwas anderes bestimmt. Demgemäß werden beispielsweise die von Prin zipalen den Handlungsgehilfen und Lehrlingen erteilten Zeugnisse auch fernerhin kosten- und stempelfrei von der Ortspolizeibchörde beglaubigt. Wird eine Urkunde in mehreren Exemplaren ausgefertigt oder werden von einer Urkunde Abschriften entnommen, so ist der Stempel nur ein mal, und zwar zur Haupturkunde oder Urschrift zu verwenden, während, wenn dies geschehen und nachgewiesen ist, die Duplikate und Abschriften davon befreit sind. Urkunden über die Verlängerung von Verträgen sind in bezug auf die Stempelpflichtigkeit wie Urkunden über neue Verträge zu behandeln. Im Falle der Verlängerung eines Vertrages wird also eine nochmalige Versteuerung nur dann not wendig, wenn eine neue förmliche Urkunde errichtet wird; dies gilt namentlich bei den häufig vorkommenden Verträgen, die auf eine bestimmte Zeit mit dem Vorbehalte abgeschloffen sind, daß sie ohne weiteres als verlängert zu gelten haben, wenn nicht von einem der Vertragschließenden eine gegen teilige Erklärung vor Ablauf der Vertragsdauer ab gegeben wird. Für den Buchhändler von besonderer Bedeutung sind die Vorschriften über die räumliche Herrschaft des Ge setzes. In dieser Beziehung gilt als Grundsatz, daß die Urkunden der sächsischen Stempelsteuer dann unterliegen, wenn sie in Sachsen errichtet worden sind; eine von mehreren Personen ausgestellte Urkunde gilt als in Sachsen errichtet, wenn sie von einer dieser Personen in Sachsen voll zogen worden ist. Indessen wird damit das Gebiet der in Sachsen stempelpflichtigen Urkunden nicht erschöpft; vielmehr erstreckt sich dieses auch auf einen Teil der außerhalb Sachsens errichteten Urkunden. So entscheidet bei Miet- und Pacht verträgen, bei denen, wie später zu erwähnen sein wird, die Ausfertigung von Vertragsurkunden für die Stempelpflichtigkeit nicht Voraussetzung ist, lediglich der Ort, an dem das Grundstück liegt; befindet er sich in Sachsen, so werden solche Verträge von der Stempelsteuer getroffen, auch wenn sie außerhalb Sachsens errichtet worden sind. Im übrigen unterliegen außerhalb Sachsens errichtete Urkunden über Rechtsgeschäfte in der Regel der Stempelsteuer dann, wenn sie in Sachsen befindliche Gegenstände betreffen oder in Sachsen zu erfüllen sind und wenn zugleich von den Be teiligten wenigstens einer zur Zeit der Errichtung in Sachsen seinen Wohnsitz hat, oder wenn von den Urkunden in
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