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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-17
- Erscheinungsdatum
- 17.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
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5942 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 112. 17. Mai 1909 Sprechsaal. Am» Verlagsrecht. Der Redaktion d. Bl. wurden von einem Verleger folgende Fragen vorgelegt: (Red.) »Mit zwei Autoren des Verlages ist der Kontrakt in dem einen Falle so geschlossen, daß der eine Autor für sein Manuskript eine einmalige Abfindungssumme für alle Rechte ein für allemal erhielt. »Der Roman ist in Buchform erschienen, über die Rest bestände der Auflage kann ich verfügen und stehe vor der Frage, den Roman einer Zeitung gegen Zahlung einer Summe zu über lassen behufs Abdrucks. »Dazu halte ich mich für berechtigt, da ich .mit allen Rechten' gekauft habe und der Autor ein für allemal abgefunden ist. Im Urheberrecht finde ich gerade diesen Punkt nicht. Kann ich den Roman znm Abdruck an Zeitungen geben, ohne das; mich der Ailtor regreßpflichtig machen kann? »Der zweite Kontrakt mit dem zweiten Autor ist ebenfalls für alle Rechte und für alle Auflagen geschlossen, aber es ist für jede neue Auflage ein neues Honorar vereinbart. »Eine zweite Auslage wird nun nicht erscheinen, da das Buch sich als ungangbar erwiesen hat. Bin ich in diesem Falle auch berechtigt, den Roman ohne weitere Honorarzahlung an den Autor zum Abdruck an Zeitungen zu vergeben?« — In Ergänzung dieser Fragen empfingen wir folgende weitere Auskunft: »Was den ersten in meinem Brief vom 29. April erwähnten Fall betrifft, so liegt derselbe so, daß der Autor gestorben ist, ich mit seinen Erben jedoch ein Übereinkommen getroffen habe, daß ich die noch vorhandenen Vorräte gegen eine einmalige Ab findungssumme mit sämtlichen Rechten kaufe. Diese Abfindungs summe ist von mir gezahlt. »Vorher war mit dem verstorbenen Autor der Kontrakt so ge schlossen, daß er für jedes verkaufte Exemplar seiner Bücher ein mal für zwei kleinere Bändchen je 30 Pf. erhielt, für das größere Werk 1.20 Mk. »Der Absatz ist unterdeß minimal geworden. Um über die Vorräte freie Hand zu erhalten, trat ich an die Erben heran und dieie ließen sich, wie erwähnt, abfinden.« »Der Passus in der Abmachung lautet: »»es sind damit (mit der Zahlung der Abfindungssumme) die sämtlichen Vorräte in meinen alleinigen und unbeschränkten Besitz mit allen Rechten übergegangen.«« »Nachstehend die Kopie des anderen Kontraktes: Verlagskontrakt: Zwischen rc. § 1: Herr .... verkauft an seinen Roman mit allen Rechten und für alle Auflagen unter folgenden Bedingungen: § 2: Jede Auflage inkl. Rezensions- und Freiexpl. ist 1200 Expl. stark. Für die erste Ausl, erhält der Autor ein Honorar von heute gegen Aushändigung des Manuskripts und fernere nach Fertigstellung des Druckes. 8 3: Für jede weitere Auflage von 1200 Auflage zahlt der Verlag dem Autor bei jedesmaliger Beendigung des Druckes je . . . . .F. 8 4: Titel und Inhalt betreffend. 8 6: Der Autor verpflichtet sich, den Verlag mit Rat und Tat bei dem Vertrieb zu unterstützen (nebenbei gesagt, ist nichts geschehen). 8 6: Der Verlag seinerseits wird alles tun, um dem Buch einen möglichst weiten Absatz zu verschaffen. 8 7: Ausstattung, Festsetzung oes Preises und sonstiges auf Herstellung Bezügliches ist lediglich Sache des Verlegers. »Weitere 88 find nicht vorhanden. »Von dem Buche ist ungefähr die Hälfte abgesetzt, eine größere Partie habe ich zu ermäßigtem Preise pauschalier abgestoßen und mit dem Rest will ich dies auch so machen. »Um aber auf meine Kosten zu kommen, will ich ferner das Buch zum Abdruck an Zeitungen anbieten, und nun tritt die Frage ein, ob ich dazu berechtigt bin, dies nach dem Urheberrecht zu dürfen. »8 1 lautet ausdrücklich: »für alle Auflagen und mit allen Rechten«. Trotzdem bin ich in diesem Falle nicht ganz sicher, während der vorstehend erwähnte Fall m. E. ohne Frage zu meinen Gunsten spricht-. 1. Fall. Nach dem Wortlaut hat der Verleger die sämtlichen Vorräte eines Buches »mit allen Rechten« erworben. Was das eigentlich heißen soll, verstehe ich nicht. Denn damit ist das Werk nun zum beliebigen Preise, event. auch die ganze Restauflage für einen Gesamtbetrag verkaufen kann, ohne daß die Erben des Autors Einspruch zu erheben vermögen. Eine neue Auflage kann ist eine ganz andere Frage. Das Wort »Vorräte« beschränkt aber die Rechte des Verlegers doch ausdrücklich auf den unbeschränkten Vertrieb der vorhandenen Bücher, und der Zusatz »mit allen Rechten« bedeutet eigentlich garnichts. 2. Fall. Viel günstiger liegt der zweite Fall. Denn gerade der Umstand, daß der Roman hier nicht nur für alle Auflagen sondern auch »mit allen Rechten« verkauft wird, deutet darauf hin, daß hier nicht nur an den Buchverlag, sondern auch an den weiteren Vertrieb der Arbeit, an den Verkauf der Abdrucks rechte usw. gedacht wird. »Mit allen Rechten« kann in dieser Verbindung eben nur heißen »mit allen Urheberrechten«. Sonst hätte dieser Zusatz überhaupt keinen Sinn, da das unbeschränkte Verbreitungsrecht des Buches schon durch den Vermerk »für alle Auslagen« zum Ausdruck gebracht ist. Was sich die beiden Kontrahenten beim Abschluß des Vertrages gedacht haben, kann ich natürlich nicht wissen. Aber ich glaube, daß ein Verfasser niemals ein Werk »mit allen Rechten« verkaufen würde, wenn er die Absicht hat, die Verbreitung desselben in irgend welcher Weise zu beschränken. Andernfalls müßte dies deutlich zum Ausdruck gebracht werden. Der Umstand, daß überhaupt nur eine Auflage erschienen ist, ändert nichts an der Sache; Frage zugleich auch das unbeschränkte Recht erworben, die Zahl der Auflagen zu bestimmen. Ich gebe die Auskunft nach bestem Wissen; eine Garantie dafür zu geben, daß der Richter nur so und nicht anders entscheiden kann, vermag ich aber nicht, zumal ich nicht weiß, welche Verhandlungen die Grundlage der Verträge gebildet haben. Weiteres znm Kapitel »Lehrerfreiexcmplare«. <Vg>, Nr. 68, 74, 79, 98, 99 d. Bl.> » , de» 12. Mai 1909. »Sehr geehrter Verlag, ich soll einen Schüler bis Mich. d. I. so weit vorbereiten, daß er in die Untertertia der Reformschule in L ...., in welcher das Lehrbuch von .... II. Teil gebraucht wird, vorbereiten. (!) Ich frage hiermit an, ob der Verlag ausnahmsweise in der Lage ist, mir ein Handexemplar zu überweisen. Ergebenst . . . ., Rektor.« Also selbst zwecks Erteilung gut bezahlter Privatstunden wird dem Verleger zugemutet, die erforderlichen Bücher umsonst zu liefern. Der Gesuchsteller erhielt natürlich nicht den Band im Werte von 3 sondern mußte sich mit dem nachstehenden ge druckten Bescheid begnügen: »Zufolge Ihrer gestrigen Zuschrift teilen wir Ihnen mit, daß wir den Herren Lehrern von den an der betreffenden Anstalt eingesührten Schulbüchern unseres Verlags, soweit diese beim Klassenunterricht benötigt werden, bereitwilligst ein Hand exemplar überlassen. Darüber hinausgehende Gesuche können jedoch, bei den enormen Ansprüchen, die in bezug auf Frei exemplare an uns gestellt werden, keine Berücksichtigung finden. Halle a/S., Datum des Poststempels. Hochachtungsvoll Buchhandlung des Waisenhauses.« Halle a. S. Buchhandlung des Waisenhauses.
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