Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090518
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190905183
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090518
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-05
- Tag1909-05-18
- Monat1909-05
- Jahr1909
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
8 ss 2 Börsen»« >. >,. Dtschll. «luhhankl. Nichtamtlicher Teil. ^ 113, 18. Mai 1S0S. (0r. Junck.) erreicht wird, wieder illusorisch gemacht wird, das sind Fragen, auf die ich jetzt nicht näher eingehen kann. Ich greife zurück auf die Frage, ob wir nicht Ver anlassung haben, jetzt zu einer Verlängerung der Schutz frist überzugehen. Deutschland steht ziemlich isoliert, mit der Schweiz und Japan, auf dem Standpunkt eines 30jährigen Schutzes nach dem Tode des Urhebers. Das jetzt den italienischen Kammern vorliegende Gesetz sieht eben falls eine 50jährige Schutzfrist nach dem Tode vor. England steht ebenfalls vor einer Änderung seiner Gesetzgebung, und selbst Amerika gewährt schon jetzt einen Schutz von zweimal 28 Jahren. Die Amerikaner haben die Eigentümlichkeit, daß sich ihre Fristen immer durch 7 teilen lassen müssen. Für uns entsteht die wichtige Frage: soll Deutschland bei der 30jährigen Schutzfrist verbleiben, oder sollen wir in der Linie des Berner llnionsgedankens zu einer 50jährigen Schutzfrist übergehen? Ich persönlich — ich kann hier nur für mich persönlich sprechen — trage nicht die geringsten Bedenken, diese Frage zu bejahen. Nachdem wir einmal zu den führenden Staaten in der Berner Konvention gehören, und nachdem die Berner Konvention in Art. 7 die 50jährige Schutzfrist als ein Prinzip aufstellt, können wir nicht umhin, in absehbarer Zeit den anderen, namentlich den romanischen Staaten nachzufolgen. Diese Frage wird für uns immer dringlicher. Wenn wir den deutschen Werken nur eine 30jährige Schutzfrist ge währen, so genießen sie diese kürzere Schutzfrist nicht nur in Deutschland, sondern auch im Ausland. Also besteht die Gefahr, daß der deutsche Autor in allen Ländern der Berner Konvention geringeren Schutz genießt als die Angehörigen der anderen Staaten. Nun gebe ich ohne weiteres zu, daß sich für die kürzere Schutzfrist gar manches anführen läßt. Es ist aber nur scheinbar ein liberaler Gedanke, daß ein Werk, das sich einmal bewährt hat und den Tod seines Autors überdauert, alsdann in mäßiger Frist frei werden und möglichst bald und billig dem Volke zugänglich gemacht werden soll. Eingaben in diesem Sinne liegen schon vor. So die Eingabe von Henry Litolff's Verlag, der sich im Interesse des deutschen Konkurrenzverlags lebhaft dafür ausspricht, daß wir bei der 30jährigen Schutzfrist ver bleiben. Der darin ausgesprochene Gedanke ist nicht zutreffend, daß von einer Ausdehnung der Schutzfrist aus 50 Jahre nur das Ausland uns gegenüber profitieren würde. Die Zeiten, wo wir mit französischen Werken überschwemmt wurden, ohne daß deutsche Werke im Ausland wesentlichen Absatz fanden, sind vorbei. Nicht nur deutsche Tonwerke, sondern auch unsere schöne Literatur dringt mehr und mehr ins Ausland. Infolgedessen haben wir jetzt vom deutschen Standpunkt aus lebhaftes Interesse daran, daß auch der deutsche Schutz auf 50 Jahre ausgedehnt wird. Hierfür spricht auch folgende rein praktische Erwägung. Wenn wir bei dem kurzen Schutz von 30 Jahren verbleiben, dann be steht die große Versuchung für unsere Autoren, ihre Werke im Ausland erscheinen zu lassen, z. B. in Brüssel, eine große Versuchung auch für große Verlagsfirmen, Filialen in Brüssel zu errichten, ihre Werke auch im Ausland erscheinen zu lassen und dadurch den längeren ausländischen Schutz zu erwerben. Ein Zurückbleiben des deutschen Schutzes hinter dem aus ländischen könnte zu einer gewissen Auswanderung des deutschen Verlags führen. Ein längerer Schutz wirkt immer fördernd auf die geistige Produktion. Das größte Hindernis für die Werke der Jüngeren ist das frühzeitige Freiwerden älterer Werke. Der Ansicht bin ich allerdings, daß eine Gesetzgebung, (vr, Junck.) die eine Schutzfrist ausdehnt, eine allgemeine sein müßte, daß nicht daran gedacht werden darf, bestimmten einzelnen Werken oder Autoren — ich brauche Namen nicht zu nennen — einen längeren Schutz zu gewähren, sei es in Ansehung des Nachdrucks, sei es des Aufführungsrechts. Eine 50jährige Schutzfrist müßte eine allgemeine sein, sie dürste sich nicht auf die Werke der Literatur beschränken, sondern auch die Werke der Tonkunst umfassen und nicht nur gegen Nachdruck bestehen, sondern auch gegenüber un berechtigten Aufführungen. Meine Herren, das ist, wie ich wiederhole, eine cur» posterior. Es wird eine Aufgabe der Gesetzgebung des nächsten Winters sein, ob Deutschland, dem Berner ünions- gedanken folgend, zu der fünfzigjährigen Schutzfrist über gehen will, was ich sür meine Person bejahe. Der Geist, der aus der Berner Konvention spricht, ist der richtige. Keine Verquickung mit gewerblichem Protektio nismus, von dem sich Amerika noch nicht freimachen konnte. Akzeptieren wir die wesentlichen Fortschritte, die auf der Berliner Konferenz unter deutscher Führung erzielt worden sind. Mögen in einer Reihe von Jahren auf der Konferenz, die dann in Rom stattfinden soll, weitere Errungenschaften erzielt werden, und möge sich immer mehr der Gedanke Bahn brechen, daß es auf dem Gebiete der Literatur und Kunst ein einiges großes Reich gibt, für das die politischen Grenzen nicht gelten, die die Völker sonst von einander scheiden. (Bravo! bei den Nationalliberalen.) Dr. Pfeiffer (Zentrum): Meine Herren, mit aufrichtiger Freude und Genugtuung begrüße auch ich diese Berner Kon vention. Ich bin der Überzeugung, daß sie in der Reihe schätzenswerter internationaler Übereinkünfte wie der Ver träge mit einzelnen auswärtigen Staaten einen Fortschritt in der gemeinsamen Arbeit zur Hebung der Kultur bedeutet. Sie wirkt gewiß in hervorragendem Maße mit, durch inter nationalen Schutz die Universalität des geistigen Eigentums zu fördern und die Völker, wenn ich mich so ausdrücken darf, sub nwbra Lliasrvae zu einen. Aus dieser Empfindung heraus möchte ich nicht ver fehlen, der Reichsregierung warmgefühlten Dank auszu sprechen, daß es gelungen ist, die modernen Prinzipien unserer deutschen Gesetzgebung auf dem Gebiete des Urheber rechts, von denen der Herr Staatssekretär vorhin schon ge sprochen hat, überall in diese Berliner Revision der Berner Konvention cinzuarbeiten und dafür zu sorgen, daß diese Abmachungen zumeist den Hauch deutschen Geistes tragen. Wir dürfen durchaus mit lebhafter Zustimmung den Satz der Denkschrift aufnehmen, daß vom Standpunkt des Deutschen Reichs aus diese Ergebnisse der Berner Konvention als er freuliche und günstige zu begrüßen seien — mit lebhafter Zustimmung zugleich aber auch die ganze Konvention. Meine Herren, ich will in die Schächte dieser 30 Artikel nicht hineinsteigen, da wir ja, wie der Herr Staatssekretär uns hier auch schon angedeutet hat, im Laufe des nächsten Winters reichliche Gelegenheit haben werden, uns mit ver schiedenen Punkten dieser Konvention zu befassen, weil speziell bezüglich der Werke der Tonkunst, der kinemato- graphischen Vorführungen, der choreographischen und panto mimischen Werke, des Nachdrucks in der Presse verschiedene Neuerungen unserer Gesetzgebung vorzunehmen sind, und weil auch die Regelung der in diesem hohen Hause schon oft debattierten Schutzfrist vorgenommen werden muß. Aber einige Wünsche scheinen mir doch noch zu erfüllen zu sein. Die Liste der Teilnehmer der Berliner Konferenz weist eine stattliche Zahl von Namen auf, nicht nur seitens
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder