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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Nichtamtlicher Teil. 113, 18. Mai 1S0S <0- Pseisfer.» tischen Partei, sondern einer Partei, die an der Ver längerung der Schutzfrist besonders interessiert wäre. Ich meine das Haus Wahnfried, das ja höchsten Heiles Wunder davon erwartet, wenn wir diesen Parsifal- oder Cosimaparagraphen annehmen wollten. Ich will mich im Augenblick in diese Dinge nicht weiter einmischen, ich bin aber der Meinung: Ausnahmebestimmungen, welche für das Festspielhaus Bayreuth zugeschnitten sind, dürfen wir nicht machen; denn dann würden wir uns von allen Literaten dem Vorwurf aussetzen: aha! Oosim» La tatti! (Heiterkeit.) Ich will, wie gesagt, die Frage nicht weiter verfolgen; aber es erscheint mir höchst bedenklich, einen Satz in der Denk schrift zur Berner Konvention gesunden zu haben, wo es heißt: Es wäre auch zulässig, daß die Gesetzgebung eines Verbandslandes zu der Svjährigen Schutzfrist über ginge, jedoch diese längere Schutzfrist nur denjenigen Werken zukommen ließe, die eist nach Einführung der neuen Frist veröffentlicht werden. Ich würde es für sehr bedenklich halten, erst von dem Tage an, wo die neue Konvention in Wirksamkeit treten sollte, die längere Schutzfrist für Werke der Kunst und Literatur eintreten zu lassen. Ich persönlich glaube, daß 30 Jahre eine reichlich lange Zeit sind, und wie sich der Reichstag früher auf 30 Jahre geeinigt hat, so meine ich, daß das geistige Eigentum unserer Schriftsteller und Autoren nicht geschädigt werden würde, wenn wir es dabei belassen. Da ich der Anschauung bin, daß diese Fragen reiflich erörtert worden sind, darf ich den Gegenstand verlassen und will nur nochmals meiner Befriedigung darüber Ausdruck verleihen, daß uns die revidierte Berner Konvention heute vorgelegt ist. Ich bin der Meinung, daß alle Parteien einig sein werden in der freudigen Zustimmung zu diesem Kultur dokumente. (Lebhafter Beifall.) Or. Müller(-Meiningen) (Freis. Volkspartei): Meine Herren, ich kann mich den letzten Worten des Herrn Vor redners anschließen. Auch ich mutz insbesondere der Reichs regierung für die leitende Stellung, die sie bei der ganzen Vertragsabschließung eingenommen hat, die Anerkennung auch namens meiner politischen Freunde ausdrücken. Die Beschlüsse der Berliner Konferenz werden auch nach unserer Anschauung unzweifelhaft zu einer wesentlichen Verbesserung des internationalen Urheberrechts führen und können auch vom deutschen Standpunkt aus als günstig bezeichnet werden. Sehr zu bedauern ist — und damit komme ich aus den Nachteil; ich habe auch wie der Herr Vorredner die kritische Sonde an einzelne Bestimmungen anzulegen — die Beibehaltung von drei verschiedenen Texten, die unzählige Variationen im einzelnen zulassen. Ich verweise vor allem auf die Motive auf Seite 2S, aus denen erhellt, daß die Ausführungen des Herrn Abgeordneten vr. Junck bezüglich der Annehmbarkeit des Vertrags als Ganzes nicht richtig sind. Dort heißt es: Es muß zugegeben werden, daß die hierdurch ge schaffene Möglichkeit des Nebeneinanderbestehcns der drei Texte als ein idealer Zustand nicht angesehen werden kann. Es ist dabei ausgeführt, daß der neue Text »keine starre Einheit bildet, der entweder vollständig angenommen oder abgelehnt werden müsse usw-. Daraus geht hervor, daß tatsächlich die einzelnen Staaten Vorbehalte bezüglich der einzelnen Bestimmungen der Berliner Konferenz machen können — ich sehe darin einen sehr großen Nachteil, um (vr. Müller.» so mehr, als es den einzelnen Staaten auch noch möglich ist, entweder dem Pariser Zusatzabkommen oder bloßen Teilen der Berliner Textierung beizutreten. Ich möchte bei dieser Gelegenheit die dringende Bitte an die Reichs - regierung richten, sie möchte in der leitenden Stellung, die sie nunmehr in den internationalen Urheberrechtsfragen einnimmt, ihre Anstrengung dahin richten, daß wir eine einheitliche Textierung der Berner Übereinkunft nach dem jetzigen Rechtsstandpunkt bekommen. Ich fürchte, daß all mählich bei diesen verschiedenen Texten auch diese ungemein wichtige internationale Gesetzgebung so unübersichtlich wird, daß ein großer Teil des Segens, der aus diesen Normen entspringen soll, tatsächlich verloren geht. Diese Sonder bündelei und Eigenbrödelei — wenn ich mich so aus drücken darf — einzelner Staaten äußerst sich leider auch im Text der Berliner Fassung. Es ist hoch bedauerlich — und das ist bereits von dem Herrn Kollegen vr. Junck zum Ausdruck gebracht —, daß es nicht gelungen ist, die Werke der angewandten Kunst, wie im deutschen Gesetz von 1907, den Werken der sogenannten reinen Kunst vollkommen gleichzustellen, sondern den Schutz von der Gesetzgebung eines jeden Landes abhängig zu machen. Ich gehe sonst auf Einzelheiten nicht ein. Die zukünftige deutsche Urhebergesetzgebung ist von den Vorrednern in breiter Form in die Erörterung gezogen worden, vor allem die wichtige Frage der Ausdehnung der Schutzfrist auf 50 Jahre und die Frage der mechanischen Musikwerke. Ich möchte in diesem Zeitpunkt auf diese Frage nicht eingehen, da ich der Meinung bin, daß wir uns sehr bald über eine neue Abfassung des Urheber gesetzes von 1901 hier werden unterhalten müssen. Dann werden wir ja auch die Frage des sogenannten »Parzival- paragraphen« neuerdings hier zur Erörterung stellen. Wir haben im Jahre 1901 uns hier des langen und breiten über die Ausdehnung der 30 jährigen Schutzfrist auf SO Jahre abgeknüpft. Ich halte cs dagegen für sehr notwendig, daß über den wichtigsten Paragraphen, nämlich den sogenannten Zeitungsparagraphen, größere Klarheit geschaffen wird, als dies aus den Motiven der Berner Konvention selbst hervorgeht. Zunächst verdient auch hier hervorgehoben zu werden, daß nach den Motiven auch die Artikel politischen Inhalts im Gegensatz zu dem Pariser Zusatzabkommen in Zukunst nicht von dem Schutze ausgenommen find, daß bei ihnen also das Abdrucks verbot im Gegensatz zu dem bisherigen Zustand zulässig ist. Es scheint mir aber notwendig, gegenüber dem Text des Art. 9 vollkommene Klarheit zu schaffen, die auch in der Presse vermißt wird. Zunächst glaube ich den Art. 9 richtig auszulegen, wenn ich feststelle, daß eine Quellenangabe bei allen Artikeln notwendig ist mit Ausnahme der am Beginn des Absatz 2 ausdrücklich erwähnten Romane und Novellen, die ohne weiteres und bedingungslos geschützt werden, daß zweitens eine Quellenangabe nicht notwendig ist bei den »Tages neuigkeiten und vermischten Nachrichten, welche sich als ein fache Zeitungsmitteilungen darstellen-, da diese bedingungslos frei sind. Abgesehen von diesen muß überall der Vorbehalt stehen, und auf der anderen Seite muß bei dem Abdruck die Quellenangabe stattfinden. Es erscheint um so not wendiger, volle Klarheit über den Inhalt des Art. 9 zu geben, als in der letzten Zeit erst hier von verschiedenen Seiten bewegliche Klagen über die Mangelhaftigkeit des Z 18 unseres Urhebergesetzes von 1901 erhoben worden sind. Es ist damals auch vor allem verwiesen worden auf die äußerst unklaren Begriffe der »Tagesneuigkeiten und ver mischten Nachrichten-. Ich glaube, hier feststellen zu können,
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