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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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113, 18. Mai ISO». Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. 5997 <0r. TlINgs.) Recht. Es ist genau dasselbe gemeint, der Zusatz sollte nur die Sache klarstellen. Da, wo den Tagesneuigkeiten oder vermischten Nachrichten eine individuelle, eigenartige lite rarische Form gegeben ist, da natürlich werden sie geschützt. Dich (Sozialdemokrat): Meine Herren, an der Berner Übereinkunft ist am besten zu ersehen, was bei gutem Willen auf internationalem Wege zu erzielen ist; ein ein heitliches Recht und einheitlicher Schutz für alle geistigen Arbeiter, sei es auf dem Gebiete der Literatur oder der Kunst; und insofern begrüße auch ich diese Vorlage und schließe mich den Herren Vorrednern an. Wenn an der Vereinbarung noch nicht teilnehmen Österreich-Ungarn, Holland, die Balkanstaaten, Rußland und andere Staaten, so steht doch zu erwarten, wie man aus zuverlässigen Quellen vernommen hat, daß dies in der nächsten Zeit geschehen wird. Österreich selbst hat durch Reziprozitätsverträge seinen Angehörigen in Deutschland, Großbritannien, Frankreich und Italien den Schutz verschafft, den es auch umgekehrt den Angehörigen dieser Staaten im eigenen Lande gewährt. Daß hier und da Mißgriffe Vor kommen, kann man gerne zugeben; gestohlen wird auch in Deutschland auf literarischem und künstlerischem Gebiet, und davon sind die Österreicher wohl auch nicht ganz frei zusprechen. Es gilt eben, etwas schärfer auf das zu sehen, was recht ist. Ein kaum zu erwartender Umschwung ist in den Ver einigten Staaten zu verzeichnen, worauf auch bereits hin gewiesen worden ist. Man hat dort, allerdings mit einigen Einschränkungen, den alten Flibustierstandpunkt aufgegeben und einen Rechtsschutz geschaffen, der sich immerhin den Grundsätzen der Berner Übereinkunft nähert. Freizusprechen sind allerdings die Vereinigten Staaten insofern nicht, als sie noch außerordentlich viele Lücken im modernen Rechts schutz haben bestehen lassen. Hingewiesen ist schon auf die Lithographie und die Photograoüre. Man muß sich aber eins vergegenwärtigen. Der ungemein hohe Stand der Reproduktionstechnik in den Vereinigten Staaten verleitet die Leute, diese Ausnahme nach wie vor bestehen zu lassen. Aber auf etwas Wichtiges, was noch nicht in die Er örterung einbezogen ist, will ich doch nicht unterlassen hin zuweisen. Es heißt in dem amerikanischen Gesetz unter anderem, deutsche, französische, italienische, kurzum alle Bücher und periodischen Erscheinungen, die von einem Autor hsr- rühren, welcher Bürger einer Nation ist, die den Bürgern der Vereinigten Staaten auf wesentlich derselben Grundlage Urheberschutz gewährt wie ihren eigenen Staatsangehörigen, sind nunmehr schutzfähig, wenn zwei im Originalbande her gestellte Exemplare in Washington zur Eintragung gelangen. Nun werden diese Länder aufgeführt. Es sind Deutsch land, Belgien, Dänemark, England, Österreich (nicht Ungarn), Frankreich, Italien, die Niederlande, Norwegen, Spanien, Portugal, Mexiko usw. Damit ist ein sehr wichtiger Grundsatz der Berner Vereinbarung durchbrochen. Nach dieser Vereinbarung werden die Werke verbands fremder Urheber, die in einem Verbandslande zum ersten Mal veröffentlicht werden, nach Maßgabe des Inhalts dieser Abmachungen geschützt; sie genießen in diesen Ländern den Schutz wie Inländer. Nach dem am I. Juli 1909 in Kraft tretenden amerika nischen Copyrightgesetz entbehren dagegen des Schutzes alle Urheber, die z. B. ihrer Nationalität nach Russen, Holländer, Schweden oder andere sind, obgleich sie ihre Werke erstmals in Deutschland, Frankreich oder in irgend einem Verbands lande veröffentlicht haben. Die Rechte, die ihnen das Börsenblatt für den Deutschen Bnchhandel. 76. Jahrgang. (Dich.) Heimatland nicht gewähren kann oder will, konnten sie in einem Verbandlande erwerben, und davon ist sehr reichlich Gebrauch gemacht worden. Sehr viele Russen, Ungarn, Holländer, Schweden haben ihre Werke erstmals in Deutsch land veröffentlicht und sind dadurch in den Genuß des Schutzes in allen Verbandsländern gekommen. Nun glaube ich, daß bei einiger Anstrengung der deutschen Reichs regierung die Vereinigten Staaten wohl bewogen werden könnten, von ihrem durch nichts zu rechtfertigenden Stand punkte abzugehen und allen Publikationen, die in Verbands ländern erschienen sind, unbeschadet der Nationalität der Urheber, den gleichen Schutz auch in Amerika zu ge währen. Was die Berner Übereinkunft nun selbst betrifft, so ist richtig, daß unser Urheberrecht sich ohne weiteres dem ein fügt bis auf den bekannten Z 22, die Übertragung von Kompositionen auf mechanische Musikinstrumente. In den Motiven zu dieser Übereinkunft wird allerdings gesagt, daß Deutschland ohne Vorbehalt der Übereinkunft zustimmen kann, was mir aber doch etwas zweifelhaft erscheint. Jeden falls sollten wir wissen, bevor wir dieser Vorlage ohne weiteres zustimmen, was in dem neuen Gesetzentwurf stehen wird. Was die Regierung selbst in den Motiven sagt, das kann in dem Gesetzentwurf, der uns zum Herbst vorgelegt werden soll, ganz anders lauten, vielleicht so, daß wir der Berner Übereinkunft nicht ohne Vorbehalt zustimmen könnten. Würde die Regierung uns heute erklären, daß, wenn das neue Gesetz von uns durchberaten und beschlossen sein wird, der Vorbehalt noch gemacht werden könnte, daß also der Vorbehalt nicht schon jetzt bei Ratifizierung dieses Ver trages gemacht werden muß — ich fetze voraus, daß es so ist —, dann allerdings könnten wir ohne weiteres der Berner Übereinkunft, wie sie uns vorliegt, zustimmen. Nach meiner Überzeugung kann jetzt der alte Stand punkt, den wir früher eingenommen haben, daß die Über tragung von nicht gemeinfreien Kompositionen aus mechanische Musikinstrumente frei ist, nicht mehr aufrechterhalten werden. Ich setze dabei voraus, daß wir für Deutschland eine gute Lösung dieser heiklen Frage finden. Es liegt nämlich die Gefahr sehr nahe, wie auch der Herr Abgeordnete vr. Junck vorhin betont hat, daß sich bei übertriebenen Forderungen der Urheber musikalischer Kompositionen ein Monopol ent wickelt. Die sehr kapitalkräftigen Fabrikanten mechanischer Musikinstrumente hätten dann den Vorteil und die minder kapitalkräftigen das Nachsehen. Das muß unter allen Um ständen verhindert werden. Sollte man zu keinem be friedigenden Resultat kommen, so wäre es vielleicht besser, es bliebe bei dem alten Zustbnd, was unbeschadet der Über einkunft möglich wäre. Ich will aber gern zugestehen, daß ein solcher Zustand nicht wünschenswert ist schon im Hin blick auf den nicht unerheblichen Export deutscher mechanischer Musikinstrumente. Die deutsche Reichsregierung hat ja auf der Konferenz den Versuch gemacht, eine Monopolbildung zu verhüten, indem sie eine Art Zwangslizenz vorschlug, die dahin ging, daß, wenn ein Komponist die Übertragung seines Werkes gestattet hat, jeder Dritte gegen angemessene Vergütung das Recht für sich in Anspruch nehmen kann, das Werk in gleicher Weise zu übertragen und aufzuführen. Der inneren Gesetzgebung sollte es dann Vorbehalten bleiben, zu bestimmen, in welcher Höhe die Vergütung im Streitfälle festzusetzen ist. Mit diesem Vorschlag hat man aber kein Glück gehabt, ob wohl ich glaube, daß dies der einzig richtige Weg wäre. Wir haben allerdings in unserer Gesetzgebung nichts Ähn liches aufzuweisen, es wäre ein Novum; aber ich glaube, 77»
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