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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
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- Deutsch
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ü 9 9 8 Börsenblatt f. d. Drschll. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. 113, 18. Mai 1909 «Dietz.» bei einigem gulen Willen könnte der Weg wohl beschritten werden. Die hellhörigen Amerikaner haben mit der ihnen eigenen Fixigkeit den Schutz der Übertragung musikalischer Werke ihrem neuen Gesetz eingefügt und dadurch diejenigen Länder, die diesen Schutz heute noch nicht haben, gezwungen, nach zufolgen, Sie gewähren seiner allen fremden Komponisten den gleichen Schutz und begegnen der Gefahr des Monopols in einer dem deutschen Vorschläge ent sprechenden Weise, Es heißt in dem amerikanischen Gesetz folgendermaßen: Ist irgend jemand die Benutzung eines Tonwerkes für solche Instrumente vom Autorschutzberechtigten zugestanden worden, und hat letzterer hiervon dem Öox^rigbt Oküee in Washington Mitteilung gemacht, so darf zwar jedermann das Werk ebenso benutzen, aber nur gegen Benachrichtigung des Schutzberech tigten und gegen Bezahlung einer Tantieme von L Cents für jedes in Anpassung an das Instrument hergestellte Stück (Scheibe, Rolle usw,), Diese Be zahlung kann durch besondere im Gesetz normierte Vorkehrungen sichergestellt und auch gerichtlich, aber nur auf dem Wege der Zivilklage, erwirkt werden. Ferner bestimmt das amerikanische Gesetz zum Schutze der eigenen Industrie mechanischer Musikwerke, daß in bezug auf das Vervielfältigungs- und Aufführungsrecht an musi kalischen Werken, die auf mechanische Instrumente übertragen werden, die Werke fremder Autoren und Tonfetzer nicht an erkannt werden, es sei denn, der fremde Staat oder die fremde Nation, dessen oder deren Bürger oder Untertan dieser Autor oder Tonsetzer ist, sichere durch Vertrag, Abmachung, Abkommen oder Gesetz den Bürgern der Vereinigten Staaten analoge Rechte zu. Die in Deutschland geltenden Bestimmungen sind gegen wärtig genau das Gegenteil des kommenden amerikanischen Gesetzes, Wir sind also wohl oder übel gezwungen, den gleichen Weg zu beschreiten, der, wie gesagt, nicht unerheb liche Schwierigkeiten bietet, aber nach meinem Dafürhalten im Interesse unserer Industrie notwendig ist. Nun noch einige Worte über das Übertragungs- und Aufführungsrecht, über das die zu erwartende Novelle Bestimmung treffen muß. Wenn in Deutschland diese Frage geregelt wird, so muß von vornherein das Über- lragungsrecht mit dem Aufführungsrecht verbunden werden. Das ist eine Forderung, die wir aufstellen sollten, und aus der wir unter allen Umständen bestehen müßten. Die Zweiteilung ist unzulässig und würde zu den tollsten Schikanen Veranlassung bieten. Denn was nützt z. B einem Wirt ein Musikwerk, das er in seiner öffentlichen Wirtschaft gegen Entgelt spielen läßt? Ein Stück ist gemeinfrei, das andere Stück ist nicht gemeinfrei. Wenn er es riskiert, das nicht gemeinfreie Stück spielen zu lassen, würde er in Strafe genommen werden. Dem gemäß ist es notwendig, daß Übertragungs- und Auf führungsrecht von vornherein mit den Platten, Walzen usw, verbunden sind. Auf den Schutz der kinematographischen Erzeugnisse will ich jetzt nicht eingehen. Das wird am besten geschehen, wenn der Gesetzentwurf vorliegt. Aber eine Frage, die fast von allen Herren Rednern erörtert worden ist, will ich auch erwähnen, nämlich die Schutzdauer, In Art 7 des Übereinkommens heißt es: Die Dauer des durch diese Übereinkunft gewährten Schutzes umfaßt das Leben des Urhebers und 50 Jahre nach seinem Tode, Auch diesem Artikel kommt keine zwingende Bedeutung zu. lTietz.) Er kann akzeptiert, er kann aber auch abgelehnt werden. Deutschland hat zurzeit eine Frist bis zu 30 Jahren nach dem Tode des Verfassers, Mit Deutschland außerdem noch Österreich, die Schweiz und neuerdings auch Ruß land, England schützt bis 7 Jahre nach dem Tode des Urhebers oder bis 42 Jahre nach der ersten Veröffent lichung, Danach kann in England ein Urheber bereits bei Leb zeiten seine Rechte verlieren. Das weitestgehende Urheberrecht — und das würde ja vielleicht auch der Villa Wahnfried sehr paffen — hat Mexiko, welches die Werke auf ewige Zeiten schützt. Spanien begnügt sich zurzeit mit 80 Jahren nach dem Tode des Urhebers; bis 50 Jahre nach dem Tode: Frankreich, Portugal, Belgien, Ungarn, Schweden, Norwegen, Dänemark, Finnland und die Niederlande. Italien gewährt 40 Jahre, Es kann dann allerdings noch um einen Schutz für weitere 40 Jahre nachgesucht werden gegen Erlegung einer Lizenz, die in der Regel 5 Prozent vom Ladenpreis beträgt. So wünschenswert es auch sein mag, einheitliche inter nationale Bestimmungen über die Schutzdauer zu haben, so kommen hier doch noch Fragen in Betracht, die auf einem anderen Gebiete liegen als dem des Gelderwerbs, Wenn die Schutzfrist bis 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers dauert, so ist allen billigen Wünschen der Hinterbliebenen nach meinem Dafürhalten Rechnung getragen. Dann aber hat die Nation ein Recht, in den ungeschmälerten Besitz der geistigen Schätze ihrer Schriftsteller, Gelehrten und Künstler zu gelangen, (Sehr richtig!) Also ein sozial empfindendes Volk — und das wollen wir Deutschen doch sein — darf die Schutzbestimmungen nicht überspannen gegen das Interesse weiter Volkskreise, die durstig nach den geistigen Schätzen ihrer Großen sind. Die Aufgabe der Gesetzgebung ist, hier befriedigend, aber nicht hindernd einzugreifen. Die internationale Gleichmacherei nach oben ist in diesem Falle wenig am Platze. Die Romanen können sich einmal auch nach uns richten. Warum sollen wir uns immer nach den Anschauungen der Romanen richten und nicht den weniger weitgehenden Schutz festhalten, der zweifellos moderner und den heutigen Anschauungen entsprechender ist. Ich möchte der Hoffnung hier Ausdruck geben, daß die zu erwartende Novelle zum Urheberrecht eine Verlängerung des Schutzes nicht enthalten möge, (Sehr richtig! bei den Sozialdemokraten.) Dann möchte ich auch noch der Erwartung Ausdruck geben, daß auch seitens des hohen Hauses derartige Ein fügungen in das Urheberrecht nicht beliebt werden mögen. Ich will an einigen Beispielen erläutern, wie wenig ange messen das wäre. Nehmen Sie den Geschichtsschreiber Ranke. Derselbe ist im Jahre 188k gestorben. Die Frist, die jetzt noch dem Erben für die Ausbeutung der Werke zusteht, wird im Jahre 1916 ablaufen; bei Mommsen, der im Jahre 1903 gestorben ist, würde sie im Jahre 1933 ablaufen, und bei Wagner, der im Jahre 1883 gestorben ist, würde sie 1913 ablaufen. Nun frage ich Sie: ist eine solche Schutzfrist nicht vollständig genügend? Es ist doch nichts Unerhebliches ge wesen, was z, B, alljährlich aus den Wagnerschen Werken herausgezogen worden ist — der Name ist schon einmal ge nannt worden, ich darf ihn wiederholen. Die Revenuen, die den Familien verstorbener Schriftsteller und Komponisten zu geflossen, sind so erheblich, daß man ruhig den Satz aufftellen kann: 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers hat die Nation das Recht, sich in den Besitz der geistigen Schätze ihrer Großen zu setzen, (Bravo! bei den Sozialdemokraten,) Dove (Freis, Vereinigung): Meine Herren, indem ich mich der allfeitigen Anerkennung, die dieses Abkommen ge-
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