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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
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- Deutsch
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pß 113, 18. Mai 190S. Nichtamtlicher Teil. vörteablaa f. d. Dttchn. Buchhandel. 5999 (Tode.) fanden hat. anschließe, glaube ich. daß sie auch ausgedehnt werden kann auf die Denkschrift, die an Stelle der Motive hier beigegeben ist und eine knappe, aber vorzügliche Übersicht über alle in Betracht kommenden Rechtsfragen gibt. Als wesentlichste Fortschritte dieser Konvention betrachte ich die Art. 2 und 4: den Katalog, der außer Zweifel stellt, welchen Umfang überall in den Vertragsstaaten das geschützte Recht hat. und die Ausdehnung aus die Übersetzungen, die er bringt, ferner die im Art. 4 enthaltene ünabhängigkeits- erklärung des Schutzes von dem Schutze im Ursprungsland. Ich glaube, daß es allerdings erhebliche Fortschritte sind, die hier insbesondere auch für die Sicherheit des Rechtszustandes erzielt worden sind, da ja bisher recht erhebliche Zweifels fragen in der Rechtsprechung der verschiedenen Staaten zu tage getreten sind. Wenn nun der Wunsch ausgesprochen worden ist. Laß die Staaten, die sich bisher als Zuhörer beteiligt haben, man möchte fast sagen, als Schlachtenbummler, in den aktiven Kreis der Kontrahenten eintreten möchten, so wird da jeder diesem Wunsche beistimmen, insbesondere, was Amerika, die Niederlande und Rußland betrifft, die ja gerade auf diesen Gebieten eine gewisse Rückständigkeit zu zeigen pflegen. Diesen Beitritt zu erleichtern, ist es, glaube ich. gerade eine zu begrüßende Bestimmung der Konvention, daß der Beitritt elastisch gestaltet ist. und daß es möglich ist. auch nur einen teilweisen Beitritt vor zunehmen und so dem einzelnen zu erleichtern, seine speziellen Interessen gelegentlich des Beitritts in der wünschenswerten Weise wahrzunehmen. Was Amerika anlangt, so erachte ich das dort erlassene neue Gesetz denn doch für einen erheblichen Fortschritt. Aber es ist znzugeben. daß angesichts der amerikanischen Rechtsprechung der Vorteil der Gesetze mitunter sich nach träglich geringer zeigt, als er von vornherein den Anschein erweckt. Ich erachte es daher für wünschenswert, daß man schon jetzt als zweifellos feststem, daß beispielsweise die Differenzierung, die das amerikanische Gesetz vornimmt, indem es zwar englisch geschriebene Werke der manul»oturinx elüuss unterwirft, andere aber nicht, sich nicht etwa auf solche Werke beziehen kann, die ursprünglich in einer anderen Sprache, also beispielsweise der deutschen, erschienen sind und erst infolge der Übersetzung zu englischen Werken geworden sind. Würde das Gesetz in dieser Weise aus gelegt werden, so könnte allerdings der Vorteil, den wir aus dem Gesetze haben, ein minimaler, ja verschwindender werden, und der amerikanischen Rechtsprechung gegenüber tut man gut. sich auf manches gefaßt zu machen. Ich glaube deshalb, es ist wünschenswert, daß wenigstens der meines Erachtens unzweifelhaft richtigen Auslegung des Ge setzes auch Ausdruck verliehen wird. Was nun die Frage der Verlängerung der Schutz frist betrifft, so ist ja auch hier die Konvention elastisch, insofern sie prinzipiell die SOjährige Schutzfrist ausspricht, es aber doch dem einzelnen überläßt, auch hier seine ab weichenden Bestimmungen zur Geltung zu bringen und nur die Reziprozität, soweit es sich um andere Fristen handelt, zur Anwendung zu bringen. Ich erachte diese Lösung für eine günstige und stehe bezüglich der Frage, ob wir Veranlassung haben, unsererseits unsere Schutzfrist zu verlängern, auf dem Standpunkt, den eben der Herr Kollege Dietz dargelegt hat. Ich kann mir wohl denken, daß man dem Gedanken, einer Verlängerung der Schutz frist näherzutreten, unsererseits mehr Geschmack abgewinnen könnte, wenn es sich etwa darum gehandelt hätte, vermöge dieser Konzession auch Konzessionen von anderer Seite zu erzielen. Nachdem es aber gelungen ist. so vortreffliche (Tove.) Bestimmungen, wie sie die Konvention uns bringt, durch zusetzen. sehe ich kein Bedürfnis für uns. unsererseits ein seitig die Schutzfrist zu verlängern. Was die beteiligten Geschäftskreise betrifft, so ist bei ihnen die Ansicht verschieden je nach dem Jntereffenstand- punkt der ursprünglichen Verleger oder derjenigen, die Werke der Nationalliteratur in weite Kreise zu bringen suchen; aber ich habe doch gelegentlich der Erhebungen, die gemacht find, als es sich darum handelte, die Konvention vorzubereiten, gefunden, daß keineswegs ein übereinstimmen der Wunsch auf Verlängerung der Schutzfrist auch nur in den beteiligten Verlegerkreisen besteht. Im übrigen aber meine ich. daß doch eben das Konsnmentenintereffe sehr wesentlich in Betracht kommt, und daß man gerade hier, wo es sich darum handelt, die Schätze der Nationalliteratur zu erschwinglichen Preisen in die weitesten Kreise zu bringen, alle Veranlassung hat. sorg fältig zu erwägen, ob nicht der Gedanke des Schutzes eine zu weite Ausdehnung erfährt. Ich mache daraus aufmerk sam. daß ja keineswegs überall — die von dem Herrn Kollegen Dietz gegebene Übersicht hat es ja auch dargetan — die Schutzfrist erst vom Tode des Autors gerechnet wird, sondern vielfach vom Erscheinen an. Was England betrifft, so hat es ja jetzt eine vom Tode an nur sehr kurze Schutz frist. Wir wissen, daß es damit umgeht, die Schutzfrist seinerseits anders zu regeln. Es wird aber jedenfalls abzu warten sein, welche Bestimmungen dort getroffen werden. Die Äußerungen des Herrn Vertreters der verbündeten Re gierungen haben es mir wahrscheinlich gemacht, daß diese dringend verdächtig sind, mit einem Gedanken der Verlänge rung der Schutzfrist umzugehen; denn auch hier wurde an erkannt. daß der von dem Herrn Kollegen Junck angeführte Grund, es sei Gefahr vorhanden, daß Verlagsbuchhandlungen infolge der Verlängerung der Schutzfrist ins Ausland verlegt würden, zutreffend sei. Nun glaube ich doch, daß der Verlag in erster Linie auf den Absatz im Jnlande rechnet und daß die Gewährung einer längeren Schutzfrist im Auslande kaum häufig ein Gru nd sein wird, die ganzen Geschäftsbeziehungen im Jnlande aufzugeben und ins Ausland zu gehen. Wir haben hier ja ähnliche Verhältnisse, wie sie auf anderen Gebieten, insbe sondere auf dem Gebiete des Patentrechts sich zeigen, und ich habe auch da immer den Standpunkt vertreten, daß die übertriebene Ängstlichkeit und der schnelle Entschluß, seinen Betrieb zu verlegen, sehr häufig unangebracht ist. Und da möchte ich auch mit einem Wort auf das uns nachher beschäftigende Abkommen kommen, das ja von ver schiedenen Rednern auch zum Gegenstand von Erörterungen gemacht worden ist. Ich gebe zu. daß es einen Fortschritt vom Standpunkte der bisherigen amerikanischen Zurück haltung, sich auf internationale Abmachungen über solche Fragen einzulaffen. bedeutet. Ich möchte aber doch darauf Hinweisen, daß wir in diesem Abkommen sehr viel mehr leisten als die Vereinigten Staaten (sehr richtig! links). insofern wir den Ausübungszwang haben und ihn ausgeben, während es sich in Amerika doch lediglich um ein Projekt handelt, das noch nicht zur Verwirklichung gekommen ist und das in diesem Übereinkommen aufgegeben wird. Bei der Gelegenheit möchte ich gegenüber den vielfach in unserer Presse zutage tretenden Angriffen gegen die englische Handhabung des Ausübungszwanges erklären, daß diese Be hauptungen auf vollständiger Unkenntnis und einem natio nalistischen Hetzbedürfnis beruhen. Denn wie man es als eine Bankrotterklärung der englischen Industrie bezeichnen kann, wie das mehrfach in der Presse geschehen ist. wenn die 779'
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