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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1909
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- Deutsch
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5990^Börsenilatt s. d, Dtschn. Buchhandel. ^Nichtamtlicher Teil 113, 18, Mai ISSN. <0r, Junck.» möglich, daß nach Art, 27 auch die Konventionsländer selbst einzelne Bestimmungen der neuen Konvention ablehnen, andere akzeptieren. Es wäre zu wünschen, daß es wenigstens unter den Konventionsländern zu einer Einheitlichkeit käme, Deutschland jedenfalls hat keine Veranlassung, bei der Ratifikation irgend welche Vorbehalte zu machen. Denn das, was jetzt erreicht worden ist, bewegt sich durchaus auf der Linie der Anschauungen, die bei uns schon anerkannt sind, und wir sehen, von einigen Punkten abgesehen, mit Stolz, daß die deutsche Gesetzgebung, das Literargesetz von 1901 ebenso wie das Kunstgesetz von 1907, durchaus auf der Höhe der modernen Anschauungen stehen, die jetzt in der Berner Konvention vertragsmäßig für eine große Anzahl von Kultur völkern sestgelegt werden. Hiernach könnten wir uns darauf beschränken, dem Hause die Zustimmung zu empfehlen. Eine Kommisstons beratung wird von unserer Seite nicht gewünscht, da das, was zur Beschlußfassung steht, durchaus klar und richtig in der Denkschrift erläutert worden ist. Aber einige Ausblicke in die Zukunst sind notwendig. Die Berner Konvention hat diesmal eine verstärkte Bedeu tung, Die alte Berner Konvention wurde vielfach dahin ausgelegt, daß die Vertragsstaaten sich nur verpflichten, den ihrer inländischen Gesetzgebung gewährleisteten Schutz auch dem Auslande zu gewähren, daß aber im übrigen die inländische Gesetzgebung frei wäre. Diesmal — und das ist ein Fort schritt der neuen Fassung — ist ganz klargelegt, daß die Vertragsstaaten sich verpflichten, das, was in der Konvention festgelegt ist, im Wege der inländischen Gesetzgebung ergän zend nachzuholen, soweit die inländische Gesetzgebung einer Ergänzung noch bedürftig ist, was, wie ich schon hervor gehoben habe, bei uns nur in wenigen Punkten der Fall ist. Immerhin wird bei uns eine inländische Gesetzgebung Nach folgen müssen, eine friedliche Gesetzgebung, die nach Erledigung der großen politischen Aufgaben dem nächsten Winter Vor behalten bleibt, eine Gesetzgebung, an der wir alle ohne Unterschied der Parteüichtung gemeinsam arbeiten können. Staatsrechtlich sei die einschränkende Bemerkung gestattet, daß, wenn die Berner Konvention der inländischen Gesetz gebung Verpflichtungen auferlegt, dies keine Verpflichtungen im Sinne des Völkerrechts find; die Freiwilligkeit des Aus baues der inländischen Gesetzgebung bleibt völkerrechtlich ge wahrt, da wir nach Art. 27 bei der Ratifikation Einschrän kungen machen können. Diese Einschränkungen könnten sich gerade auf die Punkte beziehen, in denen wir sonst unsere Gesetze ändern müßten. Wenn aber auch eine völkerrechtliche Verpflichtung nicht besteht, so doch sicher eine moralische, wie ohne weiteres anerkannt werden möge. Im einzelnen handelt es sich für uns darum, daß wir den Schutz der choreographischen und pantomimischen Werke ausdehnen müssen, insofern diese Werke jetzt nur als Schrift werke geschützt sind. Sie müssen auch geschützt werden, wenn sie z, B. nur kinematographisch sestgelegt sind. Es wird sich ferner um eine unbedeutende Änderung des Schutzes von Zeitungsartikeln handeln, und endlich — dies ist vielleicht bei dem rapiden Fortschreiten der Technik das Wichtigste — darum, daß die in Frage kommenden Werke nicht nur gegen Wiedergabe durch Kinematographie geschützt werden, sondern daß auch die kinematographischen Werke selbst einen Schutz erhalten, dessen sie nach unserer Gesetzgebung, soweit es sich nicht um Photographien handelt, jetzt noch entbehren. Zwei sehr wichtige Gebiete haben die gemeinsame Eigenschaft, daß hier eine größere Freiheit der inneren Gesetz gebung besteht: das Gebiet des Schutzes der musikalischen Werke gegen Übertragung auf mechanische Musikinstrumente und gegen Wiedergabe durch solche Instrumente, und die «Ilr, Junck.» Ausdehnung des zeitlichen Schutzes nach dem Tode des Urhebers, Was die erste Frage anlangt, so ist die Gesetzeslage zurzeit folgende: Die alte Berner Konvention wollte von einem Schutz der Musikwerke gegen Übertragung auf mecha nische Musikinstrumente usw, nichts wissen. Die Recht sprechung des Reichsgerichts tat einen wesentlichen Schritt vorwärts, indem sie einen Schutz gewährte wenigstens solchen Instrumenten gegenüber, die mit auswechselbaren Noten scheiben, Walzen, Platten usw. arbeiteten. Das deutsche Gesetz von 1901, und zwar im Z 22, stellte sich wieder prinzipiell auf den Standpunkt, daß musikalische Kompositionen gegen- über der Übertragung auf mechanische Musikinstrumente nicht geschützt seien. Es gab die ganze mechanische Musikindustrie bis auf eine Ausnahme frei: die sogenannte Pianolaklausel, Hiernach besteht ein Schutz gegenüber solchen Instrumenten, die das betreffende Werk nach Art eines persönlichen Vortrags wiedergeben. Der deutsche Standpunkt ist zurzeit der eines ausgedehnten Schutzes der Musikinstrumentenindustrie, ein Standpunkt, der natürlich den Komponisten und Verleger auf der anderen Seite mit großer Schärfe trifft und wohl nicht im Einklang steht mit der modernen Auffassung, daß das geistige Produkt gegen jede Art der Wiedergabe, auch wenn sie in Einzelheiten abweicht, geschützt werden soll. Es ist daher zu begrüßen, wenn die Berner Konvention den Standpunkt des S 22 des deutschen Gesetzes verläßt und, übrigens folgend einer Resolution des Reichstags im Jahre 1901, international das Musikwerk auch gegen die Über tragung auf mechanische Instrumente schützt. Allerdings ist in dem entscheidenden Art, 13 den einzelnen Verbandsstaaten überlassen, Einschränkungen auf diesem Gebiete einzuführen. Wir würden hiernach vielleicht die Freiheit besitzen, auch zukünftig auf dem Standpunkt des Z 22 unseres Urheber- rechtsgesetzes zu bleiben. Das würde aber mit dem Geiste der Berner Konvention, an deren Zustandekommen wir mit gearbeitet haben, in entschiedenem Widerspruch stehen. Des halb meinen wir, daß sich Deutschland einer fortschreitenden Gesetzgebung auf diesem Gebiete nicht entbrechen kann. In der Novelle, die uns hoffentlich im nächsten Herbst vorgelegt wird, sollte der prinzipielle Satz der Berner Konvention stehen, daß das Musikwerk Schutz genießt auch gegen Übertragung auf mechanische Musikinstrumente und gegen Wiedergabe der Melodien usw, durch mechanische Musikinstrumente. Die richtige Regelung dieser Frage wird außerordentlich schwierig sein, weil sich hier bedeutende Interessen gegenüber stehen, die Interessen der Komponisten und Verleger, die schon unter sich kollidieren und dann wieder eine Partei bilden im Gegensatz zu den Industriellen, welche mechanische Musikinstrumente Herstellen, Die mechanische Mustkindustris in Deutschland steht in großer Blüte, Speziell ich aus meinem heimatlichen Wahlkreise kann davon berichten, zu welcher Bedeutung dort dieser Zweig der Industrie gelangt ist. Wenn wir nun zu einer Gesetzgebung verschneiten, die das Prinzip des Schutzes des Musikwerkes auch in dieser Richtung festlegt, so bin ich doch andrerseits nicht im Zweifel, daß dieses Prinzip einer gewissen Einschränkung bedarf. Und zwar wird die Einschränkung zu suchen sein in der Richtung, die Deutschland auf der Berliner Konferenz in durchaus zutreffender Weise eingenommen hat, nämlich in der Richtung, daß, wenn einmal ein Komponist die Erlaubnis gegeben hat, daß seine Kompositionen auf mechanische Musikinstrumente übertragen werden, wenn er einmal damit einverstanden gewesen ist, daß seine Komposition der Öffentlichkeit anheim fiel, er nunmehr auch verpflichtet ist, im Sinne einer Zwangs lizenz gegen angemessene Abgabe anderen, die die Melodie, die Komposition in gleicher Weise benutzen wollen, den
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