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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.05.1909
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1909-05-19
- Erscheinungsdatum
- 19.05.1909
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-19090519
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-190905191
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-19090519
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- Public Domain Mark 1.0
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1909
- Monat1909-05
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6048 Börsenblatt s. d. Dtschn. Buchhandel. Amtlicher Teil. ^ 114. 19. Mai 1909. 8 13. Schriftstellerische und andere Einsendungen sollen in der Regel nur mit Nennung des Namens oder der Firma des Ein senders zum Abdruck gelangen. Diese Nennung muß erfolgen in allen Fällen des K 16 dieser Bestimmungen. Die Mitgliedschaft des Börsenvereins begründet kein Anrecht auf Abdruck derartiger Einsendungen. 8 14. Die von der Redaktion veranlaßte» oder unter Honorarver- sprechen angenommenen Aufsätze werden den Verfassern zu dem üblichen oder dem etwa vereinbarten Satze bezahlt. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. Alle Einsendungen für den textlichen Teil sind an die Adresse der Redaktion zu richten. 8 15. Von der Ausnahme sind auszuschließen: 1. Aussätze. Anzeigen oder Ausdrücke, die a) schwindelhafter Art sind oder sonst dem Buchhandel oder dem Börsenblatte zur Unehre gereichen, b) kenntlich gemachte Angehörige des Buchhandels in ihrer Ehre kränken können, sofern nicht den Einsendern der Schutz des A 193 des Reichsstrafgesetzbuchs zur Seite steht. Die Vorschrift des Z 16 bleibt hiervon unberührt. Ankündigungen von Streitschriften sind nach dem Grundsätze zu behandeln, daß das Börsenblatt den buch- händlerischen Geschäftsinteressen jeder gesetzlich nicht ver botenen Partei dienen soll. Die Ankündigungen dürfen nicht hinausgehen über geschäftliche Mitteilungen und sachlich gehaltene Angaben des Zweckes und Inhaltes der Schrift. Unter dieser Voraussetzung ist die Folge rung unzulässig, daß die Ankündigung einer den Anders denkenden anstößigen Schrift den einzelnen Gegner, also auch den einzelnen andersdenkenden Buchhändler, kränken oder dem Börsenblatts zur Unehre gereichen könne. 2. Streitigkeiten, wenn sie sachlich oder grundsätzlich des An spruches aus allgemeine Beachtung entbehren, oder die Grenze des WohlanstandcS überschreiten. 3. Angelegenheiten, die dem Buchhandel und dem Buch gewerbe fern liegen, oder geeigneter anderwärts Behandlung finden, 4. Unbedeutendes und Formloses, sowie Wiederholungen bereits genügend besprochener Gegenstände, 5. Mahnungen mit namentlicher oder kenntlicher Bezeichnung des Gemahnten, 6. Anzeigen unzüchtiger oder im Deutschen Reiche rechtskräftig verbotener Werke. 7. Oeffentliche Gesuche um Unterstützungen notleidender Buchhändler, auch wenn Bezahlung angeboten wird. Die Einsender sind aus den Unterstützungsverein der Deutschen Buchhändler und Buchhandlungsgehülfen auf merksam zu machen. 8 1«. Einsendungen, die tadelnde Urteile über die Person oder das Geschäft eines Vereinsmitgliedes oder über einen anerkannten Verein enthalten, sind von der Redaktion dem Betroffenen vor dem Drucke vorzulegen, damit diesem Gelegenheit geboten werde, im Anschlüsse daran eine binnen acht Tagen cinzusendende Entgegnung folgen zu lassen. Weitere Vorlegungen von Entgegnungen unterbleiben. Ebenso wird die abfällige Erwähnung eines Konkurrenz unternehmens in einer Geschästsanzeige behandelt. Ist die sofortige Veröffentlichung eines tadelnden Urteils von offenkundiger Wichtigkeit für den Einsender oder für den Buch handel, so kann die Redaktion die achttägige Frist verkürzen oder vom Einholen der Erwiderung absehen. 8 17. Einwendungen gegen Nichtaufnahme von Aufsätzen oder An zeigen sind an den Ausschuß für das Börsenblatt zu richten, der bei seinen Entscheidungen zur Angabe von Gründen nicht ver pflichtet ist. Gegen seine Entscheidung steht die Berufung an den Vorstand und die Hauptversammlung frei. Der Äusschuk für das Sürsenülatt. 8 18. Der Ausschuß für das Börsenblatt ist ein Organ des Börsen- vereins der Deutschen Buchhändler (Z 13 Ziffer 3 der Satzungen). Der Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern (A 29 Ziffer 7 der Satzungen), von denen eins zugleich Mitglied des Rechnungs- Ausschusses sei» muß. Die Mitglieder werden vom Vorstande auf drei Jahre so gewählt (H 30 und 31 der Satzungen), daß womöglich die verschiedenen Hauptzweige des Buchhandels im Ausschuß ver treten sind. 8 IS. Dem Ausschuß steht es zu, dem Vorstande Aenderungs- vorschläge zu machen, sowohl hinsichtlich der Förderung des Börsen blattes als Verlagsunternehmen des Börsenvereins, wie auch bezüg lich der Anweisungen für Redaktion und Geschäftsstelle. Des weiteren steht es ihm zu. in zweifelhaften Fällen über Ausnahme oder Zurückweisung von Artikeln, deren Bezahlung oder Nichtbezahlung, über Aufnahme oder Zurückweisung von Anzeigen, Vergünstigungen bei Aufnahme von Einsendungen und Anzeigen zu entscheiden. Der Ausschuß hat auf Grund seiner Geschäftsordnung die das Börsenblatt betreffenden Einnahmen und Ausgaben zu prüfen. Ueber jede Sitzung ist ein Verhandlungsbericht auszunehmen, den die Geschäftsstelle ausbewahrt. Die Mitglieder des Ausschusses für das Börsenblatt erhalten Abschriften. Den geschäftlichen Briefwechsel im äußeren Verkehre und die Aufbewahrung der Akte» besorgt die Geschäftsstelle. Leipzig, den 17. Mai 1909. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr Ernst Bollert. Karl Siegismund. Alfred Boerster. Or. Erich Ehlermann. Emil Behren d. Hermann Seippel.
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